Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zum bedingten Vorsatz bei Mehrmenge

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 82/99
Datum
31.03.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Kokain. Streitpunkt ist, ob er bedingten Vorsatz für die über 2 kg hinausgehende Menge hatte oder nur fahrlässig handelte. Der BGH hebt das Urteil insoweit auf und verweist zurück, weil das Landgericht zu Kenntnis, Prüfpflicht und möglichen Entlastungsumständen (z. B. Lohnbemessung) keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme bedingten Vorsatzes hinsichtlich einer über die offenbarten Mengen hinausgehenden Betäubungsmittelmenge setzt Feststellungen voraus, dass der Täter mit einer größeren Menge gerechnet und diese billigend in Kauf genommen hat.

2

Bei Drogenkurieren spricht das Fehlen eines Einfluss- oder Überprüfungsrechts und das Fehlen eines Vertrauensverhältnisses regelmäßig dafür, mit einer höheren als der genannten Menge rechnen zu müssen; dem stehen umstandsbezogene Anhaltspunkte (z. B. Lohnbemessung nach der angegebenen Menge) entgegen, die das Gericht zu würdigen hat.

3

Fahrlässiges Handeln bezüglich einer Mehrmenge ist nur anzunehmen, wenn bei Anwendung der objektiv gebotenen und subjektiv zumutbaren Sorgfalt die tatsächliche Menge erkennbar gewesen wäre; bei so verdecktem Einbau, dass nur eine aufwendige Untersuchung Aufschluss gegeben hätte, trifft den Täter keine Vorwerflichkeit wegen unterlassener Kontrolle.

4

Unterbleiben erforderlicher oder näherer Feststellungen zu Kenntnis, Prüfpflicht und entlastenden Umständen macht die Feststellung zur subjektiven Tatseite unzureichend und rechtfertigt Aufhebung und Zurückverweisung.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 3. November 1998

Rubrum

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 31. März 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. November 1998 mit den zugehörigen Feststellungen – mit Ausnahme derjenigen zum äußeren Tatgeschehen, die aufrechterhalten bleiben – aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten und Nebenfolgen verurteilt. Dagegen wendet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.

Das Rechtsmittel hat im Wesentlichen Erfolg.

Der – einschlägig bestrafte – Angeklagte hat 5.035 g Kokain (Kokainhydrochloridanteil 91 %), das in eine als begleitendes Reisegepäck für den Flug von Bogotá nach Madrid aufgegebene originalverpackte Stereoanlage eingearbeitet war, von Bogotá nach Frankfurt transportiert. Der Angeklagte ist geständig, hat aber angegeben, ihm sei von dem Auftraggeber eine Transportmenge von 2 kg Kokain genannt worden. Für jedes Kilogramm seien ihm 5.000 US-Dollar als Kurierlohn versprochen worden.

Das Landgericht hat ausgeführt, in subjektiver Hinsicht sei von zumindest bedingtem Vorsatz hinsichtlich der tatsächlich transportierten Menge auszugehen. Der Angeklagte habe keine Anstalten gemacht, die Transportmenge zu überprüfen. Dies habe nahegelegen, zumal der überlassene Karton mit der Stereoanlage auch für den Transport von noch größeren Mengen Rauschgift geeignet gewesen wäre.

Diese Begründung trägt die Annahme eines bedingten Vorsatzes hinsichtlich der 2 kg übersteigenden Rauschgiftmenge nicht. Die Feststellungen belegen nicht, dass der Angeklagte auch von größeren Rauschgiftmengen für den Transport ausgegangen ist und sie billigend in Kauf genommen hat.

Zwar wird ein Drogenkurier, der weder auf die Menge des ihm übergebenen Rauschgifts Einfluss nehmen noch diese Menge überprüfen kann, jedenfalls dann, wenn zwischen ihm und seinem Auftraggeber kein persönliches Vertrauensverhältnis besteht, in der Regel auch damit rechnen müssen, dass ihm mehr Rauschgift zum Transport übergeben wird, als man ihm offenbart. Lässt er sich auf ein solches Unternehmen ein (z. B. weil ihm die zu transportierende Menge gleichgültig ist), dann liegt es auf der Hand, dass er die Einfuhr einer „Mehrmenge“ billigend in Kauf nimmt. Gegen einen derartigen bedingten Vorsatz können allerdings Umstände sprechen, die dem Kurier die Überzeugung zu vermitteln vermögen, sein Auftraggeber habe ihm die Wahrheit gesagt. Ein solcher Umstand kann die Bemessung des Kurierlohnes nach der angegebenen Menge (jedenfalls) dann sein, wenn der Auftraggeber damit rechnen muss, dass sein Kurier – wenn auch erst später – erfährt, wie viel Rauschgift er tatsächlich transportiert hat. Zu diesen Fragen verhält sich das angefochtene Urteil nicht.

Ein fahrlässiges Handeln hinsichtlich der Mehrmenge kann dem Angeklagten nur vorgeworfen werden, wenn er bei Aufbringung der objektiv gebotenen und ihm subjektiv zumutbaren Sorgfalt erkannt hätte, um welche Rauschgiftmenge es sich tatsächlich handelte. Die mangelnde Überprüfung des Transportbehältnisses wird ihm jedenfalls dann nicht vorgeworfen werden können, wenn das Rauschgift so in den Karton oder die Stereoanlage eingearbeitet war, dass es nur durch eine aufwendige Untersuchung mit der Folge, dass ein Transport in der vorgesehenen Form unter Umständen gar nicht mehr möglich war, hätte entdeckt werden können.

Das Urteil kann danach keinen Bestand haben.

JahnkeNiemöllerRothfuß
TheuneOtten
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