Treffer
BGH Beschluss

Hinweispflicht bei abweichender Tatzeit trotz Alibi

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 829/83
Datum
08.03.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte machte geltend, er habe für den in der Anklage genau bezeichneten Tatzeitpunkt ein Alibi; das Landgericht stellte jedoch eine spätere Tatzeit fest. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Er entschied, dass das Gericht den Angeklagten auf die Möglichkeit einer abweichenden Tatzeit hätte hinweisen müssen, weil sonst das rechtliche Gehör verletzt und die Urteilsgründe mit Urkunden unvereinbar sein können.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hat der Angeklagte für den in der Anklage genau bezeichneten Zeitpunkt der Tat ein Alibi, darf das Gericht keine andere Tatzeit feststellen, ohne den Angeklagten zuvor hierauf hinzuweisen.

2

Ein ausdrücklicher Hinweis nach § 265 StPO ist entbehrlich, wenn der Angeklagte aus dem Verlauf der Hauptverhandlung erkennen konnte, dass das Gericht die Möglichkeit einer abweichenden Tatzeit ernsthaft in Betracht zog.

3

Ändert das Gericht einen für die Verurteilung wesentlichen tatsächlichen Gesichtspunkt, so ist der Angeklagte hierüber zu belehren, da andernfalls sein rechtliches Gehör und seine Verteidigung beeinträchtigt werden können.

4

Stehen die Urteilsgründe in unauflösbarem Widerspruch zu den Urkunden, auf die das Urteil Bezug nimmt, begründet dies einen Rechtsfehler, der die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung rechtfertigt.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 21. Juni 1983

Rubrum

Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein StPO 1975 § 265

Hat ein Angeklagter für den in der Anklage genau bezeichneten Zeitpunkt der Tat ein Alibi, so darf das Gericht keine andere Tatzeit feststellen, ohne den Angeklagten vorher auf diese Möglichkeit hinzuweisen.

BGH, Beschluss vom 8. März 1984 – 2 StR 829/83 – LG Aachen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 829/83 in der Strafsache gegen ███████ den Fernfahrer Bernd G., geboren █████████████ 1942 in ███, wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 21. Juni 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzter) sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Es stellt fest, der Angeklagte habe die Tat „am 29. Dezember 1980 oder einem der darauffolgenden Tage“ und (den zweiten Teilakt) „etwa drei Monate später“ begangen. In der Anklageschrift wurde ihm vorgeworfen, den ersten Teilakt der fortgesetzten Tat am 29. Dezember 1980 zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr verwirklicht zu haben. Das entspricht auch der Darstellung der Verletzten und einzigen Zeugin der Tat, die vor Anklageerhebung in einem schriftlichen Bericht und nach Aussetzung der Hauptverhandlung dem Sachverständigen gegenüber angegeben hat, es sei an dem Tag geschehen, an dem die alte Frau – die Schwiegermutter des Angeklagten – ins Altersheim gekommen sei.

Der Angeklagte bestreitet die Tat und macht geltend, er sei am 29. Dezember 1980 erst gegen 21.30 Uhr gemeinsam mit seiner Ehefrau nach Hause gekommen. Diese hat seine Angaben bestätigt.

Die Strafkammer hat zwar „erhebliche Zweifel“ an der Richtigkeit dieser Aussage, bezeichnet sie aber nicht als falsch, sondern meint, es komme auf die Angaben der Ehefrau deshalb nicht an, weil der Vorfall sich nach den Bekundungen des Tatopfers auch an einem späteren Tag ereignet haben könne.

II. Die Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg.

1. Sie macht zu Recht geltend, die Strafkammer habe den Angeklagten auf die Möglichkeit hinweisen müssen, dass auch irgendein Tag nach dem 29. Dezember 1980 als Zeitpunkt (des ersten Teilaktes) der (fortgesetzten) Tat in Betracht komme. Ein solcher Hinweis musste allerdings nicht ausdrücklich (und nicht in der Form des § 265 StPO) gegeben werden, sofern der Angeklagte dem Gang der Hauptverhandlung entnehmen konnte, dass die Strafkammer diese Möglichkeit ernsthaft in Betracht zog (BGHSt 28, 196, 198).

Der Verteidiger des Angeklagten hat indes anwaltlich versichert, im Hauptverhandlungstermin sei zu keinem Zeitpunkt zweifelhaft gewesen, dass sich der erste Vorfall nach mehrmaligen Beteuerungen der Zeugin am 29. Dezember 1980 ereignet haben soll. Davon seien das Gericht und die Staatsanwaltschaft unmissverständlich ausgegangen. Das Gericht habe keinen Zweifel dahingehend geäußert, dass der Zeugin insoweit ein Irrtum in der Zeitangabe unterlaufen sein könne. Die Verteidigung habe auf Grund der Einstellung des Gerichts davon ausgehen müssen, dass insoweit keine Bedenken hinsichtlich des Tatzeitpunktes bestanden. Die Zeugin sei mehrfach durch das Gericht und die Verteidigung danach befragt worden, ob sie sicher sei, dass es sich um den Tag handele, an dem die Mutter (richtig: Schwiegermutter) des Angeklagten ins Altersheim kam. Erstmalig in den Urteilsgründen würden hier Bedenken ausgeführt.

Die Staatsanwaltschaft hat keine Gegenerklärung hierzu abgegeben; der Vertreter der Nebenklägerin hat sich zu der Erklärung des Verteidigers ebenfalls nicht geäußert.

Der Senat ist davon überzeugt, dass die Strafkammer ihrer Pflicht zum Hinweis auf eine Änderung dieses für die Verurteilung wesentlichen tatsächlichen Gesichtspunktes nicht genügt hat. Er stützt sich dabei nicht nur auf die „unbestrittene“ Erklärung der Verteidigung, sondern vor allem auch auf die Urteilsgründe. Hiernach hat der Angeklagte sich mit Nachdruck gegen den Vorwurf verteidigt, am 29. Dezember 1980 das Mädchen zur Duldung sexueller Handlungen genötigt zu haben, hat aber zu dem Vorwurf, die Handlung an einem darauf folgenden Tage begangen zu haben, keine konkrete Erklärung abgegeben. Das deutet darauf hin, dass ihm die Möglichkeit einer derartigen tatsächlichen Veränderung des Anklagevorwurfs nicht bewusst war, weil das Gericht sie nicht mit ihm erörtert hat. Die Urteilsgründe bieten auch Grund für die Annahme, dass das Landgericht zu Unrecht – selbst davon ausging, der gegen den Angeklagten erhobene Vorwurf schließe die Möglichkeit einer späteren Tatbegehung ohne weiteres ein, und deshalb auf einen Hinweis verzichtete. Es ist zu besorgen, dass die Strafkammer dabei übersehen hat, dass die den Anklagevorwurf allein stützende Zeugenaussage den Tatzeitpunkt eindeutig auf den 29. Dezember 1980 festgelegt hatte.

Im Widerspruch dazu weist die Strafkammer mehrfach darauf hin, dass die Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung mit ihren früheren Angaben – teilweise sogar in einem ungewöhnlich hohen Maß – übereinstimme. Eine solche Übereinstimmung liegt aber in Wahrheit dann nicht vor, wenn die Zeugin, die den Zeitpunkt der Tat zunächst genau bestimmt hatte, in der Hauptverhandlung erklärte, der Vorfall könne sich auch an einem unbestimmten späteren Tag ereignet haben.

2. Damit stehen die Urteilsgründe in einem nicht lösbaren Widerspruch zu dem Inhalt der Urkunden, auf welche sich das Urteil ausdrücklich bezieht. Hierin liegt ein rechtlicher Mangel, der ebenfalls zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt.

MösleMeyerGollwitzer
MillerTheune
Hinweispflicht bei abweichender Tatzeit trotz Alibi — Themis