Wiedereinsetzung und Aufhebung der Gesamtstrafenbildung wegen fehlerhafter Einbeziehung einer Geldstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 829/82
- Datum
- 21.01.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Begründungsfrist für die Revision versäumt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist eine Geldstrafe nicht einzubeziehen, wenn die der Geldstrafe zugrundeliegende Tat nach einer früheren Verurteilung begangen wurde und dadurch die Voraussetzungen des §55 StGB nicht vorliegen.
Die Verletzung bei fehlerhafter Einbeziehung einer Geldstrafe kann den Angeklagten auch dann beschweren, wenn die dadurch bewirkte Erhöhung der Gesamtstrafe gering ist, weil Freiheitsstrafe als das schwerere Übel anzusehen ist.
Entscheidende Änderungen in der Bewertung einzelner Taten hinsichtlich strafverschärfender Wirkung müssen dem Angeklagten in der Hauptverhandlung thematisiert werden, damit ihm Gelegenheit zur Stellungnahme verbleibt.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 29. Juli 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 829/82 in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Ferdinand [REDACTED], geboren am ██████ 1955, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 1983
Tenor
I. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag vom 28. Oktober 1982 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. Juli 1982 gewährt. Die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens fallen dem Angeklagten zur Last.
II. Auf seine Revision wird das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat nur bezüglich des Ausspruchs über die Gesamtstrafe Erfolg. Im Übrigen ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Das Landgericht hat zu Unrecht die am 5. Januar 1982 gegen den Angeklagten verhängte Geldstrafe in die Gesamtstrafenbildung einbezogen. Da die der Geldstrafe zugrunde liegende Tat am 16. Juni 1981 und damit nach der (1.) Vorverurteilung vom 31. März 1981 begangen worden war, lagen die Voraussetzungen des § 55 StGB hinsichtlich jener Geldstrafe nicht vor. Der Angeklagte ist durch diesen Fehler beschwert, selbst wenn die einbezogene Geldstrafe nur eine geringe Erhöhung der Gesamtstrafe bewirkt haben sollte. Denn eine Freiheitsstrafe ist im Verhältnis zu einer Geldstrafe als das schwerere Übel anzusehen.
Falls das Landgericht bei seiner neuen Entscheidung die in den Urteilsgründen 1 und 2 UA erwähnten Taten wiederum die auf S. 30 Abs. [REDACTED] straferschwerend werten wird, regt der Senat an, dass der Angeklagte hierauf in der Hauptverhandlung hingewiesen wird. Ferner empfiehlt er, im Urteilsspruch den Wegfall der am 31. März 1981 verhängten Gesamtstrafe zum Ausdruck zu bringen.
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