Treffer
BGH Urteil

Revision: Gewerbsmäßigkeit der Zollhehlerei nicht ausreichend festgestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 829/52
Datum
28.04.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte brachte Revision gegen ein Urteil wegen Zollhehlerei ein mit der Rüge unzureichender Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit. Streitpunkt war, ob er bereits vor dem ersten Ankauf den dauerhaften Vorsatz hatte, geschmuggelten Kaffee fortlaufend gewinnbringend zu handeln. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, da der Gesamtvorsatz nicht hinreichend festgestellt war. Das Merkmal des Ansichbringens hielt der BGH jedoch für gegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gewerbsmäßige Zollhehlerei setzt voraus, dass der Täter bereits bei den Tathandlungen den Vorsatz hat, durch wiederholtes Begehen eine Einnahmequelle zu erzielen.

2

Für die Annahme fortgesetzter bzw. gemeinsamer Tatausführung ist ein Gesamtvorsatz erforderlich; die Feststellungen müssen belegen, dass dieser Vorsatz bereits vor der ersten Tat bestanden hat.

3

Wenn der Vorsatz zur Gewerbsmäßigkeit erst nach einer ersten Tat entsteht, kann nur die danach begangene Tat als gewerbsmäßig gewertet werden.

4

Das Merkmal des Ansichbringens ist verwirklicht, wenn der Erwerb in Ausübung eines selbständigen Geschäftsbetriebs und zum eigenen Vorteil erfolgt.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 7. Juli 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Erwin K. aus H██████████████, dort geboren ██████████████ 1917, wegen Zollhehlerei

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. April 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ortlieb, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ███ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ████████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████,

Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 7. Juli 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel muss zur Aufhebung des Urteils führen, weil die Annahme der Gewerbsmäßigkeit der dem Angeklagten zur Last gelegten Zollhehlerei in den Feststellungen der Strafkammer keine ausreichende Grundlage findet. Darnach hat er einmal im Januar 1952 und ein zweites Mal etwa einen Monat später je 60 kg Kaffee, der, wie er wusste, geschmuggelt war, im eigenen Namen für das Hamburger Großhandelsgeschäft seines damals inhaftierten Vaters gekauft und den Kaffee über dieses Geschäft weiter veräußert. Dem Urteil kann nicht entnommen werden, ob der Angeklagte vor oder wenigstens beim Ankauf der ersten Kaffeemenge beabsichtigte, auch künftig geschmuggelten Kaffee zu kaufen, um ihn mit Gewinn weiter zu verkaufen und sich dadurch eine Einnahmequelle zu verschaffen. Nur wenn dies zutreffen sollte, könnte er und müsste dann allerdings in beiden Fällen wegen gewerbsmäßiger Zollhehlerei verurteilt werden. Sollte er erst nach dem ersten, aber doch vor oder beim zweiten Ankauf von jener Absicht geleitet gewesen sein, so wäre nur diese zweite Hehlerei gewerbsmäßig begangen.

Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer – unbeschadet der Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO – zu beachten haben, dass ihre bisherigen Feststellungen zum inneren Tatbestand für die Bejahung eines Gesamtvorsatzes und damit einer fortgesetzten Hehlerei nicht ausreichen (vgl. dazu BGHSt 1, 313, 315). Sie lassen durchaus die Möglichkeit offen, dass es sich bei beiden Ankäufen um Gelegenheitstaten handelte, auf die sich ein den Enderfolg von Anfang an umfassender Gesamtvorsatz kaum wird gerichtet haben können.

Im Übrigen unterliegt die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe den Kaffee seines Vorteils wegen an sich gebracht, keinen Bedenken. Denn die Strafkammer stellt fest, der Angeklagte habe während der Haft seines Vaters das Geschäft allein geführt, „um es dann später mit seinem Vater gemeinsam zu führen“. Daraus ergibt sich, dass er es auf die Vorteile, die die Erhaltung des väterlichen Geschäfts für ihn bedeuteten, abgesehen hatte. Da er die beiden Ankäufe als selbständiger, von Weisungen seines Vaters unabhängiger Vertreter vornahm, hat er auch das Merkmal des Ansichbringens im Sinne des § 403 RAO verwirklicht.

Dr. DotterweichDr. SauerDr. Ortlieb
WernerDr. Arndt
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