Revision verworfen: Versuch der Beteiligung an schwerem Raub – Mittäterschaft durch Verabredung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 82/88
- Datum
- 04.05.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verabredung i.S.v. § 30 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass sich die Beteiligten auf eine mittäterschaftliche Tat verständigen; ein bloßes Versprechen der Beihilfe genügt nicht.
Mittäterschaft liegt vor, wenn ein Beteiligter seinen Beitrag als Teil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit will und dieser Beitrag nach den Umständen wesentlich für Durchführung oder Erfolg der Tat ist; maßgeblich sind Interesse am Erfolg, Umfang der Beteiligung und Tatherrschaft oder Wille zur Tatherrschaft.
Dass ein Beteiligter nicht Urheber des Tatplans ist, sich anfänglich gesträubt oder die gewaltsame Ausführung nicht selbst vornehmen kann, schließt Mittäterschaft nicht aus, wenn ihm ein wesentlicher Tatbeitrag zugewiesen wird und er auf einen Beuteanteil rechnet.
Wenn mehrere Täter einem Opfer gemeinschaftlich auflauern, ist regelmäßig jeder von ihnen Mittäter, insbesondere wenn auch jeder an der Beute teilhaben soll.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 20. Oktober 1987
Rubrum
IM NAMEN DES ██████ URTEIL
2 StR 82/88 in der Strafsache gegen ██████ in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren ██████████ 1961 in ██, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Versuchs der Beteiligung an einem schweren Raub
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Mai 1988, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Müller, Dr. B. Maier, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███ (aus ██) als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. Oktober 1987 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Versuchs der Beteiligung an einem schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Verfahrensrügen sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht hält das Urteil der Nachprüfung stand.
1. Die Strafkammer hat im Wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Angeklagte, der zu dieser Zeit arbeitslos war, wohnte im Sommer 1984 vorübergehend bei W., der später auch seinen Bekannten S. bei sich aufnahm. Am 31. Juli 1984 schlug S. dem W. in Abwesenheit des Angeklagten vor, einen Raubüberfall zu begehen. Er wusste, dass jeweils nach Geschäftsschluss um 24.00 Uhr ein Angestellter des Imbisslokals „Kochlöffel“ in Köln-Ehrenfeld die Tageseinnahmen bei einer 50 m entfernten Sparkasse in den Nachttresor warf, und meinte, es sei leicht, dieses Geld zu erbeuten. Am selben Tag gegen 23.30 Uhr begaben sich W. und der Angeklagte zu diesem Lokal und kehrten dort ein. W. weihte nunmehr den Angeklagten in den Plan ein. Er sagte, das „Ding“ wolle er machen, und zeigte dem Angeklagten eine mitgeführte Gaspistole. Der Angeklagte erwiderte, er würde sich nicht zutrauen, jemanden mit einer Waffe zu bedrohen. Nach anfänglichem Sträuben war er bereit, mitzumachen. Während des Aufenthalts in dem Lokal kundschaftete W. aus, dass der Geschäftsführer R. dort „etwas zu sagen hatte“; er vermutete deshalb, dass dieser nach Geschäftsschluss die Tageseinnahmen wegbringen würde. Nach etwa einer halben Stunde verließen die drei das Lokal und gingen auf die Straße. Es war geplant, den Geschäftsführer vor dem Lokaleingang zu erwarten und dort zu überfallen. Der Angeklagte stellte sich auf der Straßenseite gegenüber auf, W. bei der Sparkasse und S. – von der Sparkasse aus gesehen – hinter dem Lokal auf derselben Straßenseite. Auf diese Weise sollte dem Geschäftsführer der Weg abgeschnitten werden.
Das Lokal schloss bald darauf. Nach etwa 20 Minuten kam der Geschäftsführer zusammen mit einer Angestellten heraus. Dies nahm der Angeklagte versehentlich nicht wahr. Nach einer gewissen Zeit bemerkte er, dass W. und S. verschwunden waren; er wartete auf ihre Rückkehr.
W. und S. folgten dem Geschäftsführer inzwischen über eine längere Strecke, bedrohten ihn schließlich mit der Waffe, zwangen ihn – als sich herausstellte, dass er kein Geld mit sich führte – zur Rückkehr in das Lokal, ließen sich dort von ihm den Tresor aufschließen und erbeuteten auf diese Weise etwa 3.900 DM. Nachdem sie das Geld zu W.’s Wohnung gebracht und dort gezählt hatten, begaben sie sich auf die Suche nach dem Angeklagten, fanden ihn und nahmen ihn mit zurück in die Wohnung. Dann packten die drei ihre Sachen, fuhren noch in der Nacht mit einem – von W. bezahlten – Taxi nach Aachen und reisten von dort aus mit dem Zug über Paris nach Marseille. Dort trennte sich der Angeklagte von seinen beiden Bekannten.
2. Zu Recht hat die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten als versuchte Beteiligung an einem schweren Raub in der Form der Verabredung gewertet (§§ 30 Abs. 2, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Allerdings liegt eine Verabredung in diesem Sinne nur vor, wenn sich die Übereinkunft der Beteiligten auf eine mittäterschaftliche Begehung richtet – das Versprechen einer Beihilfe genügt nicht (BGH NStZ 1982, 244; BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1987 – 1 StR 623/87). Diese Voraussetzung ist jedoch im vorliegenden Falle erfüllt. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Angeklagte im Falle der planmäßigen Ausführung der abgesprochenen Tat Mittäter gewesen wäre. Mittäterschaft ist gegeben, wenn ein Tatbeteiligter mit seinem Beitrag nicht bloß fremdes Tun fördern will, sondern dieser Beitrag Teil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit sein soll. Dabei muss der Beteiligte seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils wollen. Ob ein Beteiligter dieses enge Verhältnis zur Tat haben will, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Beurteilung können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (ständige Rechtsprechung, BGH NStZ 1985, 165; 1987, 224).
Nach diesen Kriterien war die Rolle, die der Angeklagte vereinbarungsgemäß übernehmen wollte, bei der geplanten Tat diejenige eines Mittäters. Zwar hatte er nicht den Tatplan ersonnen und sollte zur eigenhändigen Bedrohung des Opfers mit einer Waffe nicht fähig sein; er hatte sein Unvermögen bekundet und sich zunächst gesträubt, mitzumachen. Doch ändert das nichts daran, dass der gemeinsame Plan ihm einen wesentlichen Tatbeitrag zuwies. Dieser bestand darin, zusammen mit den anderen beiden Beteiligten so Aufstellung zu nehmen, dass dem Opfer der Weg abgeschnitten würde. Das konnte nur bedeuten, dass der Angeklagte den Geschäftsführer, notfalls unter Anwendung körperlicher Gewalt, aufhalten sollte, falls dieser nach Verlassen des Lokals in seine Richtung gehen würde. Zu diesem Tatbeitrag fand sich der Angeklagte auch bereit, indem er entsprechend der vorgesehenen Aufstellung auf der gegenüberliegenden Seite der Straße Posten bezog. Dass dieser Tatbeitrag wesentlich war, bedarf keiner Erörterung, da nach den Vorstellungen der Beteiligten – andernfalls die Gefahr bestand, dass sich das Opfer ungehindert entfernte. Wenn mehrere Beteiligte einem Opfer in dieser Weise gemeinsam auflauern, ist regelmäßig jeder von ihnen Mittäter. Dies gilt jedenfalls dann, wenn auch jeder von ihnen an der Beute teilhaben soll. So verhielt es sich hier. Den Feststellungen ist zu entnehmen, dass der Angeklagte erwartete, bei planmäßiger Ausführung des verabredeten schweren Raubes einen Beuteanteil zu erhalten. Das ergibt sich zwingend aus der im Rahmen der Strafzumessungserwägungen ergänzend getroffenen Feststellung, die Motivation für die Tat habe in einer Geldnot gelegen (UA S. 21).
Da auch dem Strafausspruch kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten anhaftet, ist seine Revision zu verwerfen.
| Maier | Herdegen | Niemöller | |||
| Müller | Gollwitzer |