Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und Fahrerflucht bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 828/52
- Datum
- 25.08.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung von Revisionsvorbringen ist das Revisionsgericht an die nach ordnungsgemäßer Beweiswürdigung getroffenen Tatsachenfeststellungen des Tatrichters gebunden; nur Denkgesetze verletzende Schlussfolgerungen führen zu einem Rechtsfehler (§ 337 StPO).
Ein Kraftfahrer hat seine Geschwindigkeit und Beobachtung so einzurichten, dass er jederzeit seinen verkehrsrechtlichen Pflichten genügen und auf verkehrswidrig auftretende Wegbenutzer Rücksicht nehmen kann; eine Missachtung begründet Fahrlässigkeit (§ 1, § 9 StVO).
Fahrlässige Tötung setzt voraus, dass der Tod durch pflichtwidriges, vorhersehbares Verhalten verursacht wurde und bei gebotener Sorgfalt vermeidbar gewesen wäre.
Fahrerflucht (§ 139a StGB) ist gegeben, wenn der Fahrzeugführer den Zusammenstoß wahrgenommen hat und die Weiterfahrt in der Absicht vornimmt, die Feststellung seiner Beteiligung zu verhindern.
Eine bloße charakterliche Fehlentscheidung im Augenblick des Geschehens begründet keine Verantwortungsaufhebung nach § 51 Abs.2 StGB, wenn Einsichts- und Steuerungsfähigkeit grundsätzlich vorhanden sind.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 25. August 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Georg Reinhard Wilhelm ███████, geboren am ███████ 1918 in ███████, wegen fahrlässiger Tötung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. März 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Sauer als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. August 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der jetzt 34 Jahre alte, unbestrafte Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung und Fahrerflucht, beides in Tateinheit mit Verkehrsübertretungen, zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am Samstag, dem 24. Mai 1952, befuhr der Angeklagte mit einem Volkswagen-Lieferwagen gegen 16.45 Uhr die 14 m breite Grindelallee in Hamburg. Er stand unter Alkoholeinfluss (1,6 ‰) und war an der Grenze zwischen einem leichten und mittelschweren Rausch. An der Straßenseite rechts vom Angeklagten standen in einem Abstand von 8 bis 10 m zwei Pkw. Von links kamen ihm in einem Abstand von 50 m zwei Personenwagen entgegen. Von rechts betrat der 67-jährige Fußgänger ████████████ den Fahrdamm, um die Straße zu überqueren. Nachdem er zwei bis drei Schritte über die linkseitige Fluchtlinie der parkenden Wagen gemacht hatte, bemerkte er den Angeklagten, der sich mit einer Geschwindigkeit von 50 bis 55 km näherte. Er blieb stehen, hob abwehrend die Arme und wurde sodann vom Wagen des Angeklagten erfasst und zur Seite geschleudert. Er ist am gleichen Tage an den Folgen des Unfalls gestorben. Der Angeklagte hatte den Zusammenprall wahrgenommen, fuhr aber mit gleichbleibender Geschwindigkeit weiter und wurde erst nach 900 m gestellt, als er aus Verkehrsgründen halten musste.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.
Die Übertretungen sind rechtsirrtumsfrei festgestellt. Der fahrlässige Verstoß gegen §§ 2, 71 StVZO ist unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten auf Grund des Sachverständigengutachtens ohne Bedenken angenommen und von der Revision nicht bemängelt. Der Verstoß gegen § 9 StVO liegt schon darin, dass der Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer seine Fahrgeschwindigkeit nicht so eingerichtet hat, dass er jederzeit in der Lage war, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten (§ 9 Abs. 2 StVO), so dass es unerheblich ist, dass inzwischen die Geschwindigkeitsgrenze des § 9 Abs. 1 StVO durch das Gesetz vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I, 832) aufgehoben ist. Die Zuwiderhandlung gegen § 1 StVO ist darin zu erblicken, dass der Angeklagte die Fahrbahn unaufmerksam beobachtet und dadurch sein Verhalten nicht so eingerichtet hat, dass der Fußgänger nicht verletzt wurde.
Die fahrlässige Tötung ist nach der äußeren und inneren Tatseite irrtumsfrei festgestellt. Der Tod des █████████ ist durch den Angeklagten verursacht. Sein Verhalten war schuldhaft, denn er hat pflichtwidrig gehandelt, und der Unfall war für ihn vorhersehbar und vermeidbar. Das Landgericht sieht das fehlerhafte Verhalten des Angeklagten in dem zu schnellen Fahren und seinem infolge des Alkohols verminderten Reaktionsvermögen. Die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte bei geringerer Geschwindigkeit, sorgfältiger Beobachtung der Fahrbahn und normaler Fahrtüchtigkeit den Unfall durch ein leichtes Ausweichen hätte verhindern können. Zu dieser Feststellung war die Strafkammer bei der Fahrweise des Angeklagten und seiner Einlassung ohne Verletzung von Erfahrungs- und Denkgesetzen berechtigt. Der Unfall ist also durch diese Pflichtwidrigkeiten des Angeklagten herbeigeführt worden. Der Unfall war auch vermeidbar, denn nach den Feststellungen der Strafkammer standen dem Angeklagten zum Ausweichen nach links noch mehrere Meter und ausreichend Zeit zur Verfügung. Der Fußgänger hatte nach dem Beweisergebnis zwei bis drei Schritte über die linke Fluchtlinie der rechts parkenden Wagen hinaus auf den Fahrdamm getan, ist zunächst stehengeblieben und hat dann die Arme zur Abwehr erhoben. Selbst wenn man für diese Vorgänge nur drei Sekunden rechnet, war der Kraftwagen des Angeklagten beim Erscheinen des Fußgängers in der Fahrbahn des Angeklagten bei einer Geschwindigkeit von 50 km noch etwa 40 m entfernt. Diese Entfernung reichte selbst bei Zubilligung einer Schrecksekunde aus, um durch eine kleine Ausweichbewegung an dem Fußgänger vorbeizukommen.
Die Angriffe der Revision gehen insoweit fehl: Sie gehen von einem Sachverhalt aus, den das Landgericht nicht festgestellt hat, oder enthalten unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Ein solches Revisionsvorbringen ist aber unbeachtlich (§ 337 StPO). Die von █████████ über den Rand der parkenden Wagen zurückgelegte Strecke von zwei bis drei Metern hat das Landgericht nach eingehender Beweiswürdigung festgestellt; daran ist das Revisionsgericht gebunden. Wenn die Revision meint, die Schlussfolgerungen der Strafkammer seien nicht logisch zwingend oder nicht zwingend notwendig, dann wird das für die richterliche Überzeugung notwendige Maß verkannt. Der Tatrichter hat sich nach der Beweisaufnahme eine bestimmte Überzeugung auf Grund der Hauptverhandlung zu bilden. Solange die dabei vom Tatrichter gezogenen Folgerungen denkgesetzlich (logisch) möglich sind, liegt ein Rechtsfehler nicht vor.
Die Strafkammer sieht das Verschulden des Angeklagten nicht darin, dass er kein Warnzeichen mehr gegeben hat, sondern hat nur ausgeführt, dass ein gewissenhafter Fahrer schon früher Zeit gehabt hätte, den █████████ durch ein Schallzeichen zu warnen, auf jeden Fall aber ihm auszuweichen. Die Strafkammer hat schließlich nicht verkannt, dass den Fußgänger ein erhebliches Mitverschulden traf. Dadurch entfiel das Verschulden des Angeklagten nicht. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte damit rechnen musste, dass zwischen den parkenden Wagen plötzlich ein Fußgänger unaufmerksam auf die Straße treten würde. Denn nach den Feststellungen der Strafkammer war der Fußgänger so rechtzeitig im Blickfeld des Angeklagten erschienen, dass er noch ausreichend Zeit hatte, sich auf das verkehrswidrige Verhalten des Fußgängers einzustellen, zumal dieser inzwischen stehengeblieben war. Ein Kraftfahrer, der auf der Fahrbahn andere sich verkehrswidrig verhaltende Wegbenutzer antrifft, muss selbstverständlich auf sie Rücksicht nehmen und sie vor Schaden bewahren. Eine Überspannung der an Kraftfahrer zu stellenden Sorgfaltspflicht liegt hier demnach nicht vor.
Gegen die Verurteilung wegen Fahrerflucht nach § 139a StGB bestehen ebenfalls keine Bedenken. Die Strafkammer hat nach eingehender Beweiswürdigung ihre Überzeugung begründet, „dass der Angeklagte mindestens akustisch“ den ein lautes Geräusch verursachenden Zusammenprall zwischen dem Fußgänger und seinem Wagen wahrgenommen und daher bestimmt gewusst hat, dass er als Verursacher eines Verkehrsunfalls in Frage kam. Das Landgericht hat ferner festgestellt, dass er nur deshalb mit unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren ist, um sich mindestens der Feststellung der Art seiner Beteiligung (nämlich unter der Einwirkung von Alkoholgenuss) durch die Flucht zu entziehen.
Darin liegt weder, wie die Revision meint, eine Verkennung der Beweislast noch sonst ein Rechtsfehler. Die Angriffe der Revision gegen die tatsächlichen Feststellungen sind auch hier unbeachtlich.
Die Strafkammer hat auch die Verantwortlichkeit des Angeklagten geprüft. Sie spricht zwar nur davon, dass Anhaltspunkte für die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nach ihrer Auffassung in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen nicht vorhanden waren. Bei der festgestellten Sachlage brauchte daneben § 51 Abs. 1 StGB nicht ausdrücklich erörtert zu werden. Das Gericht ist zwar mit dem Sachverständigen der Überzeugung, dass der Angeklagte im Augenblick des Unfalls „charakterlich mit dieser Situation und sich selbst nicht fertig geworden“ sei, fügt aber hinzu, dass der Angeklagte in der Lage war, den richtigen Entschluss zu fassen; er habe nur bei der Überlegung seines weiteren Verhaltens sich falsch entschieden. Derartige charakterliche Fehlentscheidungen werden von § 51 Abs. 2 StGB nicht erfasst.
Die Strafzumessung lässt ebenfalls Rechtsfehler nicht erkennen. Der Tatrichter hat insbesondere das stark verkehrswidrige Verhalten des Fußgängers zugunsten des Angeklagten berücksichtigt und deshalb für die fahrlässige Tötung eine geringere Strafe als für die Fahrerflucht festgesetzt. Bei der Fahrerflucht hat das Gericht aus dem Gedanken der Abschreckung mit Rücksicht auf den ständig steigenden Kraftfahrzeugverkehr und die Zunahme der tödlich verlaufenden Verkehrsunfälle und die im Anschluss daran immer häufiger begangene Fahrerflucht eine Gefängnisstrafe von einem Jahr festgesetzt. Alle diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden.
Die Revision ist daher zu verwerfen.
Bundesrichter Dr. Dotterweich Werner Dr. Sauer ist, weil in Urlaub, an der Unterschrift verhindert.
| Dr. Ludwig | |
| Dr. Arndt |