Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Unterbringung nach § 42b StGB verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 82/71
Datum
21.04.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschuldigte richtete Revision gegen die Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt nach § 42b StGB wegen eines Diebstahls. Streitfragen betrafen die Aktualität des psychiatrischen Gutachtens und die Verhältnismäßigkeit der Maßregel angesichts einer vergleichsweise geringfügigen Tat. Der BGH verwirft die Revision: Das Gutachten war aufgrund der dauerhaften Erkrankung ausreichend, Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigt künftige Gefährdung, und freiwillige Unterbringung steht der Maßregel nicht entgegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Unterbringung nach § 42b StGB ist zulässig, wenn aufgrund einer dauerhaften geistigen Erkrankung die Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen ist und hieraus eine erhebliche Gefahr künftiger Rechtsverletzungen zu erwarten ist.

2

Die bloße Zeitspanne zwischen psychiatrischer Begutachtung und Hauptverhandlung rechtfertigt nicht zwingend eine ergänzende Untersuchung, wenn die Erkrankung von dauernder Natur ist und der Sachverständige die Entwicklung sowie der Angeklagte in der Hauptverhandlung berücksichtigt werden können.

3

Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Maßregel nach § 42a Abs. 2 StGB sind alle maßgeblichen Umstände insgesamt zu würdigen; der Bedeutung künftig zu erwartender Rechtsverletzungen kommt dabei regelmäßig besonderes Gewicht zu.

4

Die freiwillige Unterbringung durch Dritte schließt die Anordnung einer Sicherungsmaßregel nicht aus, weil eine solche freiwillige Maßnahme jederzeit beendet werden kann und daher den Sicherungszweck nicht zuverlässig gewährleistet.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 9. September 1970

Rubrum

URTEIL in dem Sicherungsverfahren gegen Bernd R[REDACTED], geboren am 23. Mai [REDACTED], zur Zeit im Psychiatrischen Krankenhaus wegen Unterbringung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. April 1971, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dr. Willms Bundesrichter Bundesrichter Kirchhof Dr. Müller Bundesrichter Bundesrichter Baungarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim ███████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 9. September 1970 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Beschuldigte leidet an einer schweren frühkindlichen Hirnschädigung, die erhebliche Intelligenzmängel und Willensschwäche zur Folge hat und im Zusammenwirken mit einer ihn beherrschenden Triebfhaftigkeit seine Zurechnungsfähigkeit ausschließt. Am 2. Juni 1968 zerschlug er eine Fensterscheibe des katholischen Kindergartens in █████ und stieg in das Gebäude ein. Aus einem unverschlossenen Büroschrank entwendete er etwa 100,— DM Bargeld, das er für sich verbrauchte.

Die Strafkammer hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- und Pflegeanstalt nach § 42b StGB angeordnet. Seine Revision ist unbegründet.

1. Der Beschwerdeführer meint, dass das in der Hauptverhandlung von dem ärztlichen Sachverständigen Dr. Dr. ███ erstattete Gutachten auf einer unzureichenden tatsächlichen Grundlage beruhe. Der Sachverständige hatte den Beschuldigten aus Anlass des vorliegenden Verfahrens am 27. Oktober 1968 untersucht. Das Ergebnis dieser Untersuchung hätte nach Meinung der Revision wegen der Länge der bis zur Hauptverhandlung verstrichenen Zeit ohne eine ergänzende Untersuchung nicht zur Grundlage der Entscheidung gemacht werden dürfen.

Indessen war der Zeitablauf zwischen Untersuchung und Hauptverhandlung allein kein Grund für eine neue Untersuchung, da die geistige Erkrankung des Beschuldigten ihrer Natur nach eine dauernde ist. Offensichtlich deshalb hat der Sachverständige die frühere Untersuchung als ausreichende Grundlage dafür angesehen, den geistigen und körperlichen Zustand des Beschuldigten noch zur Zeit der Hauptverhandlung zuverlässig zu beurteilen. Zudem hatte er in der Hauptverhandlung den Beschuldigten vor Augen und die Aussagen der Zeugen Dr. ███ und █ über die Entwicklung des Beschuldigten nach der Untersuchung mit angehört. Diese Entwicklung zeigt keinerlei Anhaltspunkte, die auf eine Besserung der geistigen Erkrankung des Beschuldigten hindeuten oder zu einer anderen Beurteilung seiner Gefährlichkeit führen könnten.

2. Die Sachbeschwerde bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

a) Die Revision hält die Unterbringung nicht für mäßig, weil sie der Grundregel des § 42a Abs. 2 StGB widerspreche; denn die dem Verfahren zugrundeliegende Tat sei nur von geringerem Gewicht und zudem die einzige bisher in einem Strafverfahren festgestellte Rechtsverletzung des Beschuldigten.

Die Revision will also allein auf das Verhältnis der Maßregel zu der den Anlass des Verfahrens bildenden Tat abstellen. Deren geringere Bedeutung soll der Unterbringung schlechthin entgegenstehen, indem jede weitere Prüfung der vom Beschuldigten noch zu erwartenden Taten und des Grades seiner Gefährlichkeit ausgeschlossen wird.

Damit würde aber die Grundregel des § 42a Abs. 2 StGB gerade verfehlt. Nach dem Gesetz darf die Zulässigkeit einer Maßregel nicht nach ihrem Verhältnis zu jedem einzelnen der dort bezeichneten Elemente beurteilt werden; vielmehr sind alle Merkmale insgesamt zu würdigen und zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen (vgl. Dreher, StGB 32. Aufl. Anm. 2 zu § 42a; Erster Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BT-Drucksache V/4094, S. 17). Bei dieser Gesamtwürdigung wird, da die Maßregeln der Sicherung und Besserung künftigen Rechtsverletzungen vorbeugen sollen, regelmäßig der Bedeutung der in Zukunft zu erwartenden Rechtsverletzungen besonderes Gewicht zukommen. Die Anordnung einer Maßregel kann deshalb auch dann notwendig sein, wenn die bisherigen Taten für sich betrachtet weniger gewichtig erscheinen, in Zukunft aber Taten von erheblicher Schwere zu erwarten sind (vgl. Dreher aaO; Schriftlicher Bericht aaO).

In diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof schon vor dem Inkrafttreten des § 42a Abs. 2 StGB entschieden (BGHSt 5, 140). Allerdings hat der 5. Strafsenat später die Zulässigkeit der Unterbringung entscheidend danach beurteilt, ob die Maßregel sich den vom Beschuldigten begangenen Taten in einem angemessenen Verhältnis stand (BGHSt 20, 232). Der dieser Entscheidung zugrundeliegenden Auffassung ist jedoch durch den inzwischen in Kraft getretenen Absatz 2 des § 42a StGB der Boden entzogen.

Hiernach kommt es für die Zulässigkeit der Unterbringung nicht allein auf die den Anlass des Verfahrens bildende Tat an. Es kann dahinstehen, ob die Auffassung der Revision über das Gewicht dieser Tat wirklich zutrifft; denn jedenfalls ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach dem Gesamtbild, wie es sich auf Grund dieser Tat in Verbindung mit den künftig zu erwartenden Rechtsverletzungen und dem Grad der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr darstellt, nicht verletzt. Die Strafkammer stellt hierzu fest, dass der Beschuldigte aus Grund seiner krankheitsbedingten Willensschwäche künftig jede sich bietende Gelegenheit zum Stehlen ausnutzen wird, wenn er in Freiheit ist. Die zu erwartenden Diebstähle wertet sie rechtlich bedenkenfrei als ohne erhebliche Störung des Rechtsfriedens. Sie sieht die vom Beschuldigten ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darüber hinaus auch darin, dass er während krankheitsbedingter schubweise auftretender Erregungszustände zu Gewalttätigkeiten neigt. Dagegen ist ebenfalls nichts einzuwenden. Die den Anlass der Unterbringung bildende Tat ist zwar ihrer Art nach für eine Neigung zu solchen Gewalttätigkeiten nicht symptomatisch. Dies ist jedoch nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass die Handlung, die das Verfahren veranlasst, auf dieselbe geistige Erkrankung zurückzuführen ist, die auch die Gefahr künftiger erheblicher Rechtsverletzungen begründet (BGHSt 5, 140).

b) Unbegründet ist der Einwand der Revision, die öffentliche Sicherheit erfordere die Unterbringung nicht, weil sich der Beschuldigte bereits auf Grund einer freiwilligen Anordnung seiner zur Pflegerin bestellten Mutter in einer geschlossenen Anstalt befinde. Durch die freiwillige Unterbringung wird der Sicherungszweck nicht gewährleistet, weil jederzeit mit einer Entlassung des Beschuldigten auf Verlangen der Pflegerin gerechnet werden muss (vgl. RGSt 76, 134). Auch die Möglichkeit einer Unterbringung des Beschuldigten nach dem Hessischen Freiheitsentziehungsgesetz vom 19. Mai 1952 steht der angeordneten Maßregel nicht entgegen (vgl. BGHSt 19, 148).

Justizangestellter WiedmannWillmsBaungarten
KirchhofBaldusMüller
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