Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Unterbringungsentscheidung (§ 42b StGB) verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 82/71
Datum
21.04.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschuldigte wurde nach § 42b StGB in einer Heil- und Pflegeanstalt untergebracht; die Revision wurde verworfen. Streitgegenstände waren die Grundlage eines älteren psychiatrischen Gutachtens und die Verhältnismäßigkeit der Maßregel zur Anlassstraftat. Der BGH betont die Gesamtwürdigung künftiger Gefährlichkeit und die Zulässigkeit der Verwendung eines früheren Gutachtens bei dauernder Erkrankung. Freiwillige Unterbringungen ersetzen die Sicherungsmaßnahme nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulässigkeit einer Unterbringung nach § 42b StGB ist nach einer Gesamtwürdigung zu beurteilen; für sich allein betrachtetes geringes Gewicht der Anlassstraftat schließt die Maßregel nicht aus, wenn künftig erhebliche Rechtsverletzungen zu erwarten sind.

2

Bei dauernder geistiger Erkrankung rechtfertigt der Zeitablauf zwischen psychiatrischer Untersuchung und Hauptverhandlung nicht automatisch eine ergänzende Begutachtung; ein früheres Gutachten kann zusammen mit Augenschein und Zeugenaussagen eine ausreichende Grundlage bilden.

3

Eine freiwillige Unterbringung (z. B. auf Veranlassung des Pflegers) gewährleistet den Sicherungszweck nicht dauerhaft und schließt daher nicht die Anordnung einer strafrechtlichen Unterbringung aus.

4

Für die Erforderlichkeit der Maßregel genügt, dass die die Anlasshandlung prägende geistige Erkrankung auch die Gefahr künftiger schwerer Rechtsverletzungen begründet; die Anlasstat muss nicht selbst symptomatisch für alle zukünftig erwarteten Delikte sein.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 9. September 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 82/71 in dem Sicherungsverfahren gegen Bernd R., geboren am ██ ██ 1947 in ██████████, zur Zeit im Psychiatrischen Krankenhaus ██, wegen Unterbringung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. April 1971, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Miller, Bundesrichter Dr. Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 9. September 1970 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Beschuldigte leidet an einer schweren frühkindlichen Hirnschädigung, die erhebliche Intelligenzmängel und Willensschwäche zur Folge hat und im Zusammenwirken mit einer ihn beherrschenden Triebhaftigkeit seine Zurechnungsfähigkeit ausschließt. Am 2. Juni 1968 zerschlug er eine Fensterscheibe des katholischen Kindergartens in [REDACTED] und stieg in das Gebäude ein. Aus einem unverschlossenen Büroschrank entwendete er etwa 100,-- DM Bargeld, das er für sich verbrauchte.

Die Strafkammer hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- und Pflegeanstalt nach § 42b StGB angeordnet. Seine Revision ist unbegründet.

1. Der Beschwerdeführer meint, dass das in der Hauptverhandlung von dem ärztlichen Sachverständigen Dr. Dr. ██████ erstattete Gutachten auf einer unzureichenden tatsächlichen Grundlage beruhe. Der Sachverständige hatte den Beschuldigten aus Anlass des vorliegenden Verfahrens am 27. Oktober 1968 untersucht. Das Ergebnis dieser Untersuchung hatte nach Meinung der Revision wegen der Länge der bis zur Hauptverhandlung verstrichenen Zeit ohne eine ergänzende Untersuchung nicht zur Grundlage der Entscheidung gemacht werden dürfen.

Indessen war der Zeitablauf zwischen Untersuchung und Hauptverhandlung allein kein Grund für eine neue Untersuchung, da die geistige Erkrankung des Beschuldigten ihrer Natur nach eine dauernde ist. Offensichtlich deshalb hat der Sachverständige die frühere Untersuchung als ausreichende Grundlage dafür angesehen, den geistigen und körperlichen Zustand des Beschuldigten noch zur Zeit der Hauptverhandlung zuverlässig zu beurteilen. Zudem hatte er in der Hauptverhandlung den Beschuldigten vor Augen und die Aussagen der Zeugen Dr. ██████ und ██████ über die Entwicklung des Beschuldigten nach der Untersuchung mit angehört. Diese Entwicklung zeigt keinerlei Anhaltspunkte, die auf eine Besserung der geistigen Erkrankung hindeuten oder zu einer anderen Beurteilung seiner Gefährlichkeit führen könnten.

2. Die Sachbeschwerde bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

a) Die Revision hält die Unterbringung nicht für zulässig, weil sie der Grundregel des § 42a Abs. 2 StGB widerspreche; denn die dem Verfahren zugrundeliegende Tat sei nur von geringerem Gewicht und zudem die einzige bisher in einem Strafverfahren festgestellte Rechtsverletzung des Beschuldigten.

Die Revision will also allein auf das Verhältnis der Maßregel zu der den Anlass des Verfahrens bildenden Tat abstellen. Deren geringere Bedeutung soll der Unterbringung schlechthin entgegenstehen, indem jede weitere Prüfung der vom Beschuldigten noch zu erwartenden Taten und des Grades seiner Gefährlichkeit ausgeschlossen wird.

Damit würde aber die Grundregel des § 42a Abs. 2 StGB gerade verfehlt. Nach dem Gesetz darf die Zulässigkeit einer Maßregel nicht nach ihrem Verhältnis zu jedem einzelnen der dort bezeichneten Elemente beurteilt werden; vielmehr sind alle Merkmale insgesamt zu würdigen und zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen (vgl. Dreher, StGB 32. Aufl. Anm. 2 zu § 42a; Erster Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BT-Drucksache V/4094, S. 17). Bei dieser Gesamtwürdigung wird, da die Maßregeln der Sicherung und Besserung künftigen Rechtsverletzungen vorbeugen sollen, regelmäßig der Bedeutung der in Zukunft zu erwartenden Rechtsverletzungen besonderes Gewicht zukommen. Die Anordnung einer Maßregel kann deshalb auch dann zulässig sein, wenn die bisherigen Taten für sich betrachtet weniger gewichtig erscheinen, in Zukunft aber Taten von erheblicher Schwere zu erwarten sind (vgl. Dreher aaO; Schriftlicher Bericht aaO).

In diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof schon vor dem Inkrafttreten des § 42a Abs. 2 StGB entschieden (BGHSt 5, 140). Allerdings hat der 5. Strafsenat später die Zulässigkeit der Unterbringung ausschlaggebend danach beurteilt, ob die Maßregel zu den vom Beschuldigten begangenen Taten in einem angemessenen Verhältnis stand (BGHSt 20, 232). Der dieser Entscheidung zugrundeliegenden Auffassung ist jedoch durch den inzwischen in Kraft getretenen Absatz 2 des § 42a StGB der Boden entzogen.

Hiernach kommt es für die Zulässigkeit der Unterbringung nicht allein auf die den Anlass des Verfahrens bildende Tat an. Es kann dahinstehen, ob die Auffassung der Revision über das Gewicht dieser Tat wirklich zutrifft; denn jedenfalls ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach dem Gesamtbild, wie es sich auf Grund dieser Tat in Verbindung mit den künftig zu erwartenden Rechtsverletzungen und dem Grad der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr darstellt, nicht verletzt. Die Strafkammer stellt hierzu fest, dass der Beschuldigte auf Grund seiner krankheitsbedingten Willensschwäche künftig jede sich bietende Gelegenheit zum Stehlen ausnutzen wird, wenn er in Freiheit ist. Die zu erwartenden Diebstahlstaten wertet sie rechtlich bedenkenfrei als eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens. Sie sieht die vom Beschuldigten ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darüber hinaus auch darin, dass er während krankheitsbedingt schubweise auftretender Erregungszustände zu Gewalttätigkeiten neigt. Dagegen ist ebenfalls nichts einzuwenden. Die den Anlass der Unterbringung bildende Tat ist zwar ihrer Art nach für eine Neigung zu solcher Gewalttätigkeit nicht symptomatisch. Dies ist jedoch nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass die Handlung, die das Verfahren veranlasst, auf dieselbe geistige Erkrankung zurückzuführen ist, die auch die Gefahr künftiger erheblicher Rechtsverletzungen begründet (BGHSt 5, 140). Das ist hier der Fall.

b) Unbegründet ist der Einwand der Revision, die öffentliche Sicherheit erfordere die Unterbringung nicht, weil sich der Beschuldigte bereits auf Grund einer freiwilligen Anordnung seiner zum Pfleger bestellten Mutter in einer geschlossenen Anstalt befinde. Durch die freiwillige Unterbringung wird der Sicherungszweck nicht gewährleistet, weil jederzeit mit einer Entlassung des Beschuldigten auf Verlangen des Pflegers gerechnet werden muss (vgl. RGSt 76, 134). Auch die Möglichkeit einer Unterbringung des Beschuldigten nach dem Hessischen Freiheitsentziehungsgesetz vom 19. Mai 1952 steht der angeordneten Maßregel nicht entgegen (vgl. BGHSt 19, 148).

KirchhofBaldusMiller
WillmsBaumgarten
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