Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Präklusion der Besetzungsrüge (§338 Nr.1 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 826/84
Datum
07.03.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Frankfurt ein; der BGH verwarf die Revision als unbegründet (§349 Abs.2 StPO). Zentral war die Rüge einer vorschriftswidrigen Gerichtsbesetzung (§338 Nr.1 StPO), die der Angeklagte nicht rechtzeitig vor dem erkennenden Gericht erhoben hatte. Die Sitzungsniederschrift widerlegte sein Vorbringen, er habe sich einem Mitangeklagten angeschlossen. Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die Rüge einer vorschriftswidrigen Gerichtsbesetzung nach § 338 Nr. 1 StPO ist präkludiert, wenn der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht nicht die gesetzlich erforderlichen Einwendungen erhoben hat.

3

Ein Mittragen oder bloßes Anschließen an den Besetzungseinwand eines Mitangeklagten genügt nicht zur Sicherung der Rüge für die Revision, soweit dies nicht ausdrücklich in der Sitzungsniederschrift dokumentiert ist.

4

Die abschlägige Entscheidung der Strafkammer über einen vom Mitangeklagten erhobenen Besetzungseinwand entbindet andere Mitangeklagte nicht von der Pflicht, den Einwand selbst vorzubringen, um ihn in der Revision geltend machen zu können.

5

Bei Verwerfung der Revision trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels, sofern das Gericht dies anordnet.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 13. April 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 826/84 in der Strafsache gegen Andrej U. aus ██, geboren am ██████████████ in █, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. März 1985 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. April 1984 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Insbesondere dringt auch die Rüge vorschriftswidriger Gerichtsbesetzung (§ 338 Nr. 1 StPO) nicht durch. Sie ist präkludiert. Der Beschwerdeführer hat vor dem erkennenden Gericht keine derjenigen Handlungen vorgenommen, die nach dem Gesetz erforderlich sind, um sich die Besetzungsrüge für die Revision zu erhalten. Sein Vorbringen, er habe sich dem Besetzungseinwand eines der beiden anderen Mitangeklagten angeschlossen, wird durch die – insoweit schweigende – Sitzungsniederschrift widerlegt. Dass die Strafkammer den vom Mitangeklagten erhobenen Besetzungseinwand (abschlägig) beschieden hat, ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer diesen Einwand selbst hätte vorbringen müssen, um die vorschriftswidrige Gerichtsbesetzung mit der Revision rügen zu können.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Heyer Müller Maier Theune Niemöller

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