Aufhebung und Zurückverweisung wegen vorschriftswidriger Besetzung der Strafkammer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 826/84
- Datum
- 07.03.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine vorschriftswidrige Besetzung der Strafkammer begründet einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO und führt zur Aufhebung des Urteils.
Die Verwendung einer lediglich ausgelosten, nicht ordnungsgemäß gewählten Schöffin kann die Besetzung der Strafkammer als vorschriftswidrig erscheinen und den absoluten Revisionsgrund erfüllen.
Ein Besetzungseinwand ist nicht präkludiert, wenn er rechtzeitig erhoben wird; der Verteidiger kann zu Beginn der Hauptverhandlung Unterbrechung zur Überprüfung der Besetzung verlangen (§ 338 Nr.1c, § 222a Abs.2 StPO).
Wird ein rechtzeitig erhobener Besetzungseinwand von der Strafkammer zurückgewiesen, bleibt die Rüge für die Revision wirksam; die Zurückweisung schließt die Erfolgschance der Revisionsrüge nicht aus (§ 338 Nr.1b, § 222b StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 13. April 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 826/84
in der Strafsache
gegen
den Bautechniker Dzavid BČ. aus ███, geboren am ███ 1956 in ███ (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft,
den Hilfsarbeiter Pantaleo Cosimo PČ. aus ███, geboren ███ 1957 in ███, wegen Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten BČ. und PČ. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. April 1984, soweit sie verurteilt worden sind, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revisionen der Angeklagten BČ. und PČ. haben mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.
Das Urteil ist aufzuheben, weil der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO vorliegt.
Die Angeklagten rügen mit Recht, daß die Strafkammer mit der lediglich ausgelosten, also nicht gewählten Schöffin ███ ██ in vorschriftswidriger Besetzung verhandelt hat (BGH NStZ 1984, 2839).
Bei keinem der beiden Angeklagten ist diese Rüge präkludiert. Was den Angeklagten BČ. betrifft, so hat dessen Verteidiger, nachdem die Gerichtsbesetzung erst zu Beginn der Verhandlung mitgeteilt worden war, vergeblich verlangt, daß die Hauptverhandlung unterbrochen werde, damit die Besetzung geprüft werden könne (§ 338 Nr. 1c, § 222a Abs. 2 StPO). Was den Angeklagten PČ. angeht, so ist der vom Verteidiger dieses Angeklagten rechtzeitig erhobene Besetzungseinwand von der Strafkammer zurückgewiesen worden (§ 338 Nr. 1b, § 222b StPO).
Das Urteil ist demgemäß in dem angegebenen Umfang aufzuheben, ohne daß es auf die weiteren Rügen ankommen konnte.
| Maier | Miller | Theune | |||
| Meyer | Niemöller |