Revision wegen Beihilfe zum Meineid: Aufhebung mangels Feststellungen zur inneren Tatseite
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 82/66
- Datum
- 27.04.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beihilfe zum Meineid setzt voraus, dass der Gehilfe wissentlich und willentlich die Begehung der eidlichen Falschaussage fördert; bloße objektive Veranlassung genügt nicht.
Zur Verurteilung wegen Beihilfe sind hinreichende Feststellungen zur inneren Tatseite erforderlich; es muss erkennbar sein, dass der Gehilfe damit rechnete oder erwartete, die Zeugin werde unter Eid falsch aussagen.
Die bloße Kenntnis einer zwischen Beteiligten getroffenen Absprache, falsche Angaben zu machen, rechtfertigt ohne Anhaltspunkte für eine Eidesleistung nicht die Annahme des für Beihilfe erforderlichen Vorsatzes.
Wenn die Vernehmung einer weiteren Zeugin erst durch gerichtliche Anordnung erfolgt und nicht Teil der Absprache war, kann aus dem Informationsverhalten des Gehilfen nicht ohne Weiteres auf seine Tatherrschaft oder auf Vorsatz hinsichtlich des Meineids geschlossen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 20. September 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 82/66 in der Strafsache gegen den Stukkateur Hubert ███ aus ████, geboren am █████ in ██████, wegen Beihilfe zum Meineid
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. April 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. █, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 20. September 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Meineid zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die von ihm eingelegte Revision ist begründet.
Der Ehemann der früheren Mitangeklagten Katharina ████████ hatte bei mehreren Einbrüchen größere Geldbeträge erbeutet und hiervon 4.000 DM dem Gastwirt ███ als Darlehen gegeben. Gegen █████████ wurde daraufhin wegen Verdachts der Hehlerei ein Verfahren eingeleitet. Im Ermittlungsverfahren hatte Katharina ████████ bestätigt, dass █████████ das Darlehen von ihrem Mann erhalten hatte. In der Hauptverhandlung gegen █████████ vor dem Schöffengericht Düren bekundete sie aber entsprechend einer Vereinbarung mit ihrer Schwiegermutter Elisabeth ███████ aus ██ zuerst, sie habe die 4.000 DM von ihrer Schwiegermutter erhalten; auf Befragen änderte sie aber ihre Aussage dahin ab, dass sie von ihrer Schwiegermutter nur 2.500 DM bekommen und 1.500 DM aus eigenen Ersparnissen besessen habe. Dieses Geld habe ihr Ehemann an sich genommen und dem █████████ geliehen. Diese unwahre Aussage beeidigte sie.
Als das Schöffengericht hierauf beschloss, die bettlägerige Frau Elisabeth █████████ aus ███ in ihrer Wohnung als Zeugin zu hören, teilte Katharina ██ dem vor dem Sitzungssaal anwesenden Angeklagten den Inhalt ihrer Aussage mit. Dieser fuhr daraufhin sofort zu seiner Mutter und unterrichtete sie über die Abweichung von der vereinbarten Aussage. Frau Elisabeth ████████████████████████ bestätigte nun die falschen Angaben ihrer Schwiegertochter unter Eid.
Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe durch Rat und Tat wissentlich die Leistung des Meineides durch Elisabeth █████ gefördert, indem er sie über die Aussage ihrer Schwiegertochter informierte und es ihr so ermöglichte, ihre Angaben hiermit abzustimmen. Er habe sich dadurch der Beihilfe zum Meineid schuldig gemacht.
Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen, worauf die Revision zu Recht hinweist, die Verurteilung nicht.
Das Vorgehen des Angeklagten hat zwar die falsche eidliche Aussage seiner Mutter objektiv gefördert. Dies allein genügt nicht; denn es fehlen Feststellungen zur inneren Tatseite. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte erwartete oder damit rechnete, seine Mutter werde als Zeugin unter Eid vernommen und dabei falsch aussagen. Die Möglichkeit, dass er sich vorstellte, seine Mutter werde nur uneidlich vernommen, hat die Strafkammer nicht in Betracht gezogen, obwohl der Angeklagte bei der Eidesleistung seiner Schwiegermutter nicht zugegen war.
Bei der Strafzumessung führt die Strafkammer zwar aus, der Angeklagte habe Kenntnis von dem Vorhaben von Elisabeth und Katharina ███ gehabt. Diese Kenntnis kann sich aber nur auf die frühere Vereinbarung zwischen den beiden Frauen beziehen, wonach Katharina ██████████████ vor Gericht bekunden solle, das Geld stamme von ihrer Schwiegermutter. Die Vernehmung von Elisabeth ██████████ war zuerst nicht vorgesehen und ist erst nach der Aussage von Katharina ███ von dem Gericht angeordnet worden.
Das Urteil muss daher aufgehoben werden.
Im Übrigen wird auf RGSt 57, 379; BGH MDR 1951, 276 hingewiesen.
Dotterweich Baldus Willms Henning Meyer