Treffer
BGH Beschluss

Revision: Herabstufung bei BtM-Einfuhr — 'nicht geringe Menge' verneint

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 825/83
Datum
20.01.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde bei der Rückreise mit Marihuana und einem Heroingemisch aufgegriffen und vom Landgericht wegen einer schweren Tat nach §30 Abs.1 Nr.4 BtMG verurteilt. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Die Feststellungen ergaben nicht die erforderliche 'nicht geringe Menge', denn entscheidend war der geringe Wirkstoffgehalt. Der Schuldspruch wurde auf das Vergehen nach §29 Abs.1 Nr.1 BtMG geändert, der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Abgrenzung zur "nicht geringen Menge" im Betäubungsmittelrecht ist nicht allein das Bruttogewicht, sondern maßgeblich der tatsächliche Wirkstoffgehalt der sichergestellten Substanz zu prüfen.

2

Erfüllt der Wirkstoffgehalt die gesetzlich vorausgesetzte Schwelle für eine Qualifikation als Verbrechen nicht, ist der Schuldspruch entsprechend auf diejenige Vorschrift herabzustufen, die das Verhalten als Vergehen erfasst.

3

Eine Änderung des Schuldspruchs nach § 265 StPO ist zulässig, sofern ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte sich mit Erfolg anders als geschehen hätte verteidigen können.

4

Ändert das Revisionsgericht den Schuldspruch, so ist der Strafausspruch im Umfang der Änderung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über das Strafmaß und die Kosten an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 20. Juli 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 825/83 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Musiker Raymond Alex – 3 G H – aus [REDACTED], geboren am █████ in [REDACTED] (F.O. Martinique), wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Januar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20. Juli 1983 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) verurteilt wird, 2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Nachdem der Angeklagte auf seiner Rückreise von Frankreich die deutsche Grenze überschritten hatte, wurden bei ihm durch die Zollbeamten 471,4 g Marihuana mit einem Tetrahydrocannabinol-Anteil von 1,5 % sowie ein Briefchen mit 27 mg Heroingemisch (Diacetylmorphin-Anteil 27 %, Monoacetylmorphin-Anteil 0,35 mg) entdeckt.

Das Landgericht hat ihn wegen eines Verbrechens gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG unter Annahme eines minder schweren Falles zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung sachlichen Rechts. Er hat teilweise Erfolg.

Die Feststellungen tragen nicht die Verurteilung nach jener Vorschrift. Bei den sichergestellten Betäubungsmitteln handelt es sich um weniger als eine „nicht geringe Menge“. Das Marihuana hatte nur einen geringen Wirkstoffgehalt. Insgesamt enthielt es lediglich 7 g Tetrahydrocannabinol. Diese Wirkstoffmenge sowie der Diacetylmorphin- und Monoacetylmorphin-Anteil des Heroingemischs erfüllen noch nicht jenes Tatbestandsmerkmal (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. August und 26. Oktober 1983 – 3 StR 294/83 sowie 3 StR 418/83).

Der Schuldspruch muss deshalb dahin geändert werden, dass der Angeklagte wegen eines Vergehens der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) zu verurteilen ist.

Dieser Umgestaltung des Schuldspruchs steht § 265 StPO nicht entgegen. Es ist auszuschließen, dass sich der Angeklagte mit Erfolg anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs.

Im Übrigen ist die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

MoselMaierGollwitzer
MeyerNiemöller
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