Treffer
BGH Urteil

Revision: Änderung von Abgabenhehlerei zu Abgabenhinterziehung in einem Fall; Ergänzung Wertersatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 82/58
Datum
26.03.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen Verurteilungen wegen gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei/Abgabenhinterziehung ein. Der BGH änderte den Schuldspruch im Fall 44: Der Ankauf von Besatzungszigaretten mit dem Vorsatz, die Gestellungspflicht zu umgehen, stellt Abgabenhinterziehung (§396 AbgO) und nicht Abgabenhehlerei (§403 AbgO) dar. Zudem ergänzte der Senat die Wertersatzanordnung zur gesamtschuldnerischen Haftung; die übrigen Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Abgabenhehlerei (§403 AbgO) setzt voraus, dass die betreffenden Waren bereits mit dem Makel der Abgabenhinterziehung oder des Bannbruchs behaftet sind; dies liegt bei von Besatzungsangehörigen zollfrei eingeführten Waren beim Erwerb durch Dritte nicht vor.

2

Wer Besatzungsware mit dem Vorsatz erwirbt, die Gestellungspflicht nach §13 ZollG zu umgehen, nimmt durch die erste vorschriftswidrige Verfügung über die Ware eine Abgabenhinterziehung (§396 AbgO) vor und begründet damit die Zollschuld (vgl. §§45,47 ZollG; §13 TabakStG; §15 Abs.2 UStG).

3

Für die Abgrenzung zwischen Abgabenhehlerei und Abgabenhinterziehung ist maßgeblich, ob bei dem Erwerb bereits ein vorheriger Zoll- oder Steuerverstoß vorlag bzw. die Ware beim Eintritt in das Inland bereits mit dem Makel belastet war.

4

Eine Änderung der rechtlichen Würdigung einzelner Taten durch das Revisionsgericht ist zulässig, wenn der Tatvorwurf bereits im Eröffnungsbeschluss enthalten war; ein besonderer Hinweis nach §265 StPO ist dann nicht erforderlich, sofern die Strafzumessung hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 22. Juni 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen 1. den Oswald B. aus Köln, dort geboren am ██, 2. die Ehefrau Gertrud ███, geboren am ██, wegen gewerbsmäßiger gemeinschaftlicher Abgabenhehlerei u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. März 1958, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 22. Juni 1956, soweit es sie betrifft,

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass a) die Angeklagte Gertrud ███ wegen gewerbsmäßiger gemeinschaftlicher Abgabenhehlerei in vier Fällen, davon in zwei Fällen fortgesetzt handelnd und in einem Falle im Rückfall, sowie wegen gewerbsmäßiger gemeinschaftlicher Abgabenhinterziehung im Rückfall in einem Falle, b) der Angeklagte Oswald B. wegen gewerbsmäßiger gemeinschaftlicher Abgabenhehlerei in fünf Fällen, davon in zwei Fällen fortgesetzt handelnd, und wegen gewerbsmäßiger gemeinschaftlicher Abgabenhinterziehung in einem Falle verurteilt werden,

2. im Ausspruch auf Zahlung von Wertersatz dahin ergänzt, dass unter Nr. 10 in der ersten Zeile zwischen den Namen der Angeklagten und dem Betrag von 1256 DM die Worte „als Gesamtschuldner“ und in der zweiten Zeile zwischen den Worten „davon“ und „gesamtschuldnerisch“ das Wort „ferner“ eingefügt werden.

Die weiteren Revisionen werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen verurteilt:

a) die Angeklagte Gertrud B. wegen gewerbsmäßiger gemeinschaftlicher Abgabenhehlerei in fünf Fällen, davon in zwei Fällen fortgesetzt handelnd und in zwei Fällen im Rückfall, zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis und zu fünf Geldstrafen von je 20 DM,

b) ihren Ehemann, den Angeklagten Oswald B., wegen gewerbsmäßiger gemeinschaftlicher Abgabenhehlerei in fünf Fällen, davon in zwei Fällen fortgesetzt handelnd, zu insgesamt sieben Monaten Gefängnis und ebenfalls zu fünf Geldstrafen von je 20 DM.

Ferner hat die Strafkammer den Angeklagten die Zahlung eines Wertersatzes in Höhe von 1256 DM auferlegt und dabei für gewisse Teilbeträge die gesamtschuldnerische Mithaftung anderer inzwischen rechtskräftig verurteilter Mitangeklagter ausgesprochen. Schließlich hat sie die Einziehung von 2874 amerikanischen Zigaretten angeordnet, die in der Wohnung der Angeklagten sichergestellt worden waren.

Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung des sachlichen Rechts. Ihre Revisionen führen zwar in einem Falle der Verurteilung zu einer Änderung des Schuldspruchs, bleiben jedoch im Ergebnis ohne Erfolg.

1. Die Annahme der gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei in den Fällen 2, 13, 15, 16, 18, 33 und 73 der Urteilsgründe begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Anwendung des § 403 Abs. 1 und 2 AbgO auf den festgestellten Sachverhalt entspricht überall dem Gesetz. Der Widerspruch, den die Revision im Hinblick auf die im Falle 18 genannte Tatzeit aus der Feststellung der Beteiligung des Mitangeklagten Egon H. und der an anderer Stelle des Urteils erwähnten Dauer seiner Untersuchungshaft herleiten will, liegt nicht vor. Die Angabe der Jahreszahl „1953“ im Fall 18 beruht ersichtlich auf einem Versehen. Schon aus der Schilderung des Tatgeschehens als solcher sieht klar hervor, dass die Strafkammer nicht Anfang Juli oder Ende Juni 1953, sondern den entsprechenden Zeitraum des Jahres 1954 gemeint hat. Dies wird durch ihre Ausführungen zur Beweiswürdigung im Falle 18 verdeutlicht, in denen es heißt, dass die Angeklagten hier durch die Angaben des Mitangeklagten Egon H. überführt seien, der glaubwürdig erklärt habe, ihnen zwischen Juni und September 1954 mindestens 10 Stangen amerikanische Zigaretten verkauft zu haben. Liest man also bei der Wiedergabe des Sachverhalts im Falle 18 anstatt 1953 richtig 1954, so ist die Feststellung der Beteiligung ██ an der Tat mit der Angabe über die Dauer seiner Untersuchungshaft vereinbar.

Ob die Strafkammer das Vorgehen der Angeklagten in den Fällen 15, 16 und 18 sowie in den Fällen 55 und 35 der Urteilsgründe zutreffend als zwei fortgesetzte Handlungen gewertet hat, bedarf keiner Erörterung. Die Angeklagten sind hierdurch keinesfalls beschwert.

2. Hingegen kann der Strafkammer nicht darin zugestimmt werden, dass die Angeklagten sich auch im Falle 44 der Urteilsgründe der Abgabenhehlerei schuldig gemacht hätten. Nach den dazu getroffenen Feststellungen haben die Angeklagten in ihrer Wohnung 2874 amerikanische Zigaretten von einem amerikanischen Soldaten gekauft, wobei sie schon beim Erwerb der Tabakwaren die Absicht hatten, deren Versteuerung zu umgehen und keine Abgaben zu entrichten.

Gegenstand der Abgabenhehlerei können nach § 403 Abs. 1 AbgO nur solche einer Verzollung unterliegenden Waren sein, die mit dem Makel der Abgabenhinterziehung oder des Bannbruchs behaftet sind. Diese Voraussetzung ist bei Waren, die für die Besatzungsmacht zollfrei in das deutsche Zollgebiet eingeführt sind, nicht gegeben, wenn sie von einem Besatzungsangehörigen übernommen werden. Sie werden erst mit dem Austritt aus dem Bereich der Besatzungsmacht oder eines ihrer Angehörigen zollhängig; sie treten damit in den Wirtschaftsverkehr des deutschen (Zoll-)Inlandes ein (BGHSt 5, 54). Es ist somit ausgeschlossen, dass hinsichtlich solcher Waren in dem Zeitpunkt ihrer Übernahme schon Zoll hinterzogen war. Demnach können die Angeklagten hier durch den Ankauf der Zigaretten von dem Besatzungsoldaten keine Abgabenhehlerei begangen haben.

Ihr Verhalten erfüllt vielmehr den Tatbestand der Abgabenhinterziehung nach § 396 AbgO. Die Abgabenschuld für die Zigaretten entstand gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 Nr. 2 ZollG in Verbindung mit § 13 TabakStG und § 15 Abs. 2 UStG in der Person der Angeklagten, als sie die Zigaretten erwarben. Damit wurden diese zollbares Zollgut, das nach § 13 ZollG der zuständigen Zollstelle zu gestellen war. Indem die Angeklagten nun die Zigaretten mit dem Willen ankauften, der Gestellungspflicht nicht nachzukommen, behandelten sie die Ware, als stünde sie im freien Verkehr, und nahmen so die erste vorschriftswidrige Verfügung im Sinne des § 45 ZollG über sie vor. Hiermit entstand die Zollschuld.

Dem steht nicht entgegen, dass den Angeklagten eine Gestellung durch den alsbaldigen Zugriff der Polizei unmöglich gemacht wurde. Wie der Bundesgerichtshof in der bereits angeführten Entscheidung BGHSt 5, 54 in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesfinanzhofs (BZollBl 1954, 309) des Näheren dargelegt hat, wird Zollschuldner, wer das Verbringen von Zollgut in das Inland verbirgt. Das tut der Ernehmer von Besatzungsware schon dann, wenn er sie in der Absicht an sich bringt, sie entgegen der Vorschrift des § 13 ZollG nicht zu gestellen; denn dadurch entzieht er bereits den Eintritt des Zollguts in das Inland der Kenntnis durch die Zollstelle. Macht er dieser bis zu dem Zeitpunkt keine Meldung, in dem er ihr nach dem gewöhnlichen Geschäftsgang die Anzeige hätte machen können und müssen, so unterscheidet sich, was die Kenntnis der Zollstelle von dem zollpflichtigen Vorgang angeht, die Lage zu diesem Zeitpunkt in keiner Weise von jener zur Zeit des Erwerbs des Zollguts. Es besteht daher kein Grund, den späteren Zeitpunkt als für die Annahme einer vorschriftswidrigen Verfügung im Sinne des § 45 ZollG maßgebend anzusehen. Demnach lag hier in dem Ankauf der Zigaretten mit dem Entschluss, sie nicht zu gestellen, ein vorschriftswidriges erstes Verfügen über das Zollgut.

Die Angeklagten haben mithin bewirkt, dass Zoll- und Steuerinnahmen durch Unterlassung der Gestellung verkürzt wurden. Dessen waren sie sich nach den Feststellungen der Strafkammer auch bewusst. Sie haben somit durch ihr Vorgehen den Tatbestand des § 396 AbgO erfüllt.

Dass sie dabei auch gewerbsmäßig gehandelt haben, ergibt sich aus den Darlegungen des Urteils, wonach sie alle von ihnen vorgenommenen Zigarettengeschäfte in der Absicht getätigt haben, sich dadurch eine Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen.

Demnach ist der Schuldspruch im Falle 44 entsprechend zu ändern, was von hier aus geschehen kann. Verfahrensrechtliche Bedenken bestehen dagegen nicht, weil die Angeklagten schon im Eröffnungsbeschluss der gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung im Fall 44 beschuldigt waren. Eines Hinweises nach § 265 StPO bedarf es daher nicht.

Der Strafausspruch wird durch diese Änderung nicht berührt. Die Strafrahmen für die gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung und für die gewerbsmäßige Abgabenhehlerei sind, auch soweit die Voraussetzungen strafschärfenden Rückfalls vorliegen, gleich (§§ 403 Abs. 2, 404 AbgO). Bedeutung und Gewicht der Umstände, die für die Strafkammer bei der Bemessung der hier erkannten Einzelstrafen von je vier Monaten Gefängnis und je 20 DM Geldstrafe bestimmend gewesen sind, erfahren durch die abweichende rechtliche Beurteilung der Tat keine Veränderung. Es besteht daher kein Anlass anzunehmen, die Strafkammer würde geringere Einzelstrafen und auch möglicherweise niedrigere Gesamtstrafen, als geschehen, festgesetzt haben, wenn sie das Vorgehen der Angeklagten im Fall 44 als gemeinschaftliche gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung gewürdigt hätte.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben. Nur in dem Teil des Urteilsausspruchs, in dem auf Zahlung des Wertersatzes erkannt worden ist, hat die Strafkammer die gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten untereinander, wie sie nach der Aufstellung in den Urteilsgründen festgestellt worden ist, nicht zum Ausdruck gebracht. Das kann von hier aus nachgeholt werden.

4. Abgesehen von dieser Ergänzung und von der Änderung des Schuldspruchs im Falle 44, die jedoch auf die Höhe der Strafen ohne Einfluss ist, erweisen sich sonach beide Revisionen als unbegründet und sind zu verwerfen.

JustizangestellterBuschDr. Schalscha
Dr. DotterweichScharpenseelMenges
Revision: Änderung von Abgabenhehlerei zu Abgabenhinterziehung in einem Fall; Ergänzung Wertersatz — Themis