Revision verworfen: Verurteilung nach § 330a StGB bei fahrlässiger Volltrunkenheit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 82/51
- Datum
- 05.04.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Staatsanwaltschaft ist befugt und, bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses, verpflichtet, auch leichte Körperverletzungen und entsprechende Delikte nach § 330a StGB von Amts wegen zu verfolgen; eine ausdrückliche Protokollerklärung des Verletzten ist hierfür nicht erforderlich.
Tatbestand des § 330a StGB setzt voraus, dass der Täter schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) durch Genuss alkoholischer oder anderer berauschender Mittel einen Rausch herbeiführt, der seine Zurechnungsfähigkeit ausschließt, und in diesem Zustand eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht.
Die fahrlässige Herbeiführung der Volltrunkenheit reicht für die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 330a StGB aus, wenn der Täter die Wirkung des Genussmittels voraussehen und durch zumutbares Verhalten vermeiden konnte und anschließend den äußeren Tatbestand mit natürlichem Willen erfüllt.
Neue oder der Urteilsfeststellung widersprechende Behauptungen sind in der Revisionsinstanz unzulässig; die Revision kann gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung nur bei Rechtsfehlern vorgehen.
Die Mitwirkung an einer gemeinschaftlichen Straftat stützt einen Schuldspruch nach § 330a StGB, sofern der in Rausch begangene äußere Tatbestand mit natürlichem Willen verwirklicht wurde; das Fehlen eines spezifischen Vorsatzes auf gemeinschaftliches Zusammenwirken steht dem nicht entgegen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 8. November 1950
Rubrum
In dem Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Fabenarbeiter Johann Josef ███████, geboren am ███████ 1914 in ██████████████, wegen Diebstahls,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. April 1951, an der teilgenommen haben:
der Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, die Bundesrichter Dr. Dotterweich, Hennela, Dr. Sauer als beisitzende Richter, der Staatsanwalt als Vertreter der ███████████████████, der Justizsekretär als ███████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 8. November 1950 wird verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte streckte im Zustande der Volltrunkenheit den norwegischen Seemann ███████ durch mehrere Faustschläge zu Boden. Daraufhin nahmen der Angeklagte sowie vier weitere Personen diesem Zigaretten und Geld ab. Die Beute verbrauchten sie gemeinschaftlich.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat die Strafkammer den Angeklagten wegen Vergehens gegen § 330a StGB verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht verneint der Angeklagte, █████ den Schuldspruch eine Verhandlung ███ zugrunde liege, weil es an einem Strafantrag des ██ ██ fehle. Ob seine Anzeige bei der Polizeibehörde einen solchen Antrag enthielt, bedarf jedoch keiner Entscheidung. Denn die Staatsanwaltschaft ist von Amts wegen verpflichtet, leichte Körperverletzungen zu verfolgen, wenn sie dies wegen eines besonderen öffentlichen Interesses für geboten hält, § 232 Abs. 1 StGB. Das gilt gleichfalls im Rahmen des § 330a StGB. Die Staatsanwaltschaft hat in der Hauptverhandlung Bestrafung des Angeklagten nach § 330a StGB auch im Hinblick auf die Misshandlung des ███████ verlangt. Darin liegt die Bejahung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung. Eine ausdrückliche, im Protokoll aufgenommene Erklärung ist entgegen der Ansicht der Revision nicht erforderlich (RGSt 75, 123).
Auch die Sachbeschwerde des Angeklagten ist unbegründet. Zum Tatbestand des § 330a StGB gehört nach der in wesentlichen einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, der sich der Senat schon im Urteil vom 12. Dezember 1950 (2 StR 61/50) angeschlossen hat, dass sich der Täter schuldhaft – vorsätzlich oder fahrlässig – durch den Genuss geistiger Getränke oder durch andere berauschende Mittel in einen seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt. Als Bedingung der Strafbarkeit muss dann nur noch hinzukommen, dass er in diesem Zustande eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht, d.h. den äußeren Tatbestand einer Straftat mit natürlichem Willen erfüllt (RGSt 63, 179; Leipziger Kommentar 7. Aufl. § 330a Anm. 3b; Schwarz, Ergänzungsband § 330a Anm. 5a; Schönke, Kommentar zum StGB 5. Aufl. § 330a Anm. I-IV). Der Angeklagte hat nach den Feststellungen der Strafkammer die eingetretene Wirkung des in nüchternem Zustand genossenen Alkohols – eine Flasche Wermut, zwei Schnäpse, zwei Glas Bier – voraussehen und vermeiden können. Er hat also seine Volltrunkenheit fahrlässig herbeigeführt, in diesem Zustand den ███████ misshandelt und dann gemeinsam mit anderen bestohlen. Damit ist der Tatbestand des § 330a StGB erfüllt.
Der Angeklagte wendet in der Revision gegen die Annahme der Strafkammer ein, er habe seine Volltrunkenheit fahrlässig herbeigeführt. Was er jedoch hierzu vorträgt, ist entweder für die Revisionsinstanz neu oder es widerspricht den Urteilsfeststellungen. Dieses Vorbringen ist daher unbeachtlich.
Sodann meint der Angeklagte, die Mitwirkung an dem gemeinschaftlichen Diebstahl dürfe den Schuldspruch aus § 330a StGB nicht stützen, weil er infolge seiner Zurechnungsunfähigkeit nicht mit den anderen Tätern bewusst und gewollt habe zusammenwirken können. Vorsätzlich in diesem Sinne hat der Angeklagte allerdings nicht gehandelt, weil er die Rauschtat nicht schuldhaft, sondern nur mit natürlichem Willen begeht. Das aber hat der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen getan.
Das weitere Vorbringen des Angeklagten richtet sich ausschließlich gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer und ist deshalb in der Revisionsinstanz unzulässig.
Der Oberbundesanwalt ist der Ansicht, dass eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten nach § 330a StGB dann entfallen müsse, wenn er, wie die Revision vorträgt, sich in seiner Unterkunft, um eine Erregung zu beseitigen, in einen seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt habe und dann in diesem Zustand von dem früheren Mitangeklagten ███████████████ veranlasst worden sei, auf die Straße zu gehen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Urteils besteht jedoch diese Möglichkeit nicht; denn die Strafkammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte erst nach dem späteren Alkoholgenuss in einer Gastwirtschaft zurechnungsunfähig geworden sei. Bei dieser Sachlage bedarf die vom Oberbundesanwalt aufgeworfene Frage keiner Entscheidung.
gez. Dr. Dotterweich gez. Dr. Kirchner zugleich für Bundesrichter Hennecke, der durch Krankheit am Unterschreiben verhindert ist.
| Werner | |
| Dr. Sauer |