Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung: Aufhebung der Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 82/50
Datum
29.04.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen seine Verurteilung wegen Beihilfe zur schweren Brandstiftung und Beihilfe zum Verbrechen gegen die Menschlichkeit ein. Der BGH verwirft die Revision insoweit als unbegründet, hebt jedoch die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit auf, weil die Ermächtigung zur Anwendung des MRG Nr. 10 zum 1.9.1951 aufgehoben wurde. Zur Neufeststellung des Strafauspruchs in diesem Punkt wird an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision dient der Überprüfung auf Rechtsfehler; die tatrichterliche Beweiswürdigung ist in der Revision grundsätzlich nicht zu ersetzen, solange die Schlüsse des Tatrichters denkgesetzlich möglich sind.

2

Beihilfe setzt nach Außen- und Innenverhältnis eine willentliche Förderung der Tat durch tatbestandsmäßige Beiträge voraus; die Feststellung kann auf Zeugenaussagen und Angaben des Angeklagten gestützt werden.

3

Entfällt die gesetzliche Ermächtigung zur Anwendung einer bestimmten Rechtsgrundlage, fehlt die Rechtsgrundlage für eine darauf gestützte Verurteilung, sodass der Schuldspruch insoweit zu ändern ist.

4

Hat der Wegfall der Rechtsgrundlage möglicherweise das Strafmaß beeinflusst, ist der Strafauspruch aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Oldenburg, 13. September 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ehemaligen Fahrbereitschaftsleiter ██ aus Kr. █, Kreis █, geboren am ██ 1907 in ███, wegen Beihilfe zur schweren Brandstiftung u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hoericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig als Beisitzer, Oberstaatsanwalt ████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg vom 13. September 1950, soweit es diesen Angeklagten betrifft,

1.) dahin abgeändert, dass die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit im Strafaussprach aufgehoben; insoweit wird 2.) die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Stade – zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Beihilfe zum Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt, die als durch die erlittene Internierung und Untersuchungshaft verbüßt gilt.

Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts.

1.) Die Rüge, die Feststellungen des Schwurgerichts seien widersprüchlich und verstießen gegen Denkgesetze, ist unbegründet.

Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hat der Angeklagte bei der Brandlegung von Delmenhorst am 9./10. November 1938 unter anderem dadurch mitgewirkt, dass er den Tätern, insbesondere dem Kreisleiter ████, bei der Beschaffung des zur Inbrandsetzung benutzten Benzins behilflich war. Er war einer der mit der Inbrandsetzung beauftragten Kreisleiter und hat in Gegenwart des Angeklagten erklärt, dass das Gebäude nicht brennen wolle. Daraufhin ist der Angeklagte mit ██ zur Tankstelle gefahren, um von dem Tankstelleninhaber wegen der Abgabe von Benzin zu verhandeln. Er sprach selbst mit dem Tankstelleninhaber, und es wurden 15 bis 20 Liter Benzin dem Angeklagten in Rechnung gestellt. Das Schwurgericht stützt diese Feststellungen auf die Angaben der als Zeugin vernommenen Witwe █████ und die Angaben, die der Angeklagte in █████████████ bei seiner Vernehmung durch den Staatsanwalt ██████ am 14. Oktober 1947 gemacht hat.

Das Urteil ergibt keinen Anhalt dafür, dass das Schwurgericht zu diesen Folgerungen im Widerspruch mit den Denkgesetzen gekommen ist, wie die Revision behauptet. Die Darstellung des Angeklagten bei seiner Vernehmung am 14. Oktober 1947 ist im Urteil nicht im Einzelnen wiedergegeben. Soweit die Revision vorbringt, die Schlüsse, die das Schwurgericht aus den Aussagen der Zeugin █████████ und den Angaben des Angeklagten gezogen habe, seien nicht zwingend, übersieht sie, dass nur der nach den Denkgesetzen und der Erfahrung des Lebens mögliche Schluss rechtlich fehlerfrei ist. Die Revision will lediglich an die Stelle der vom Schwurgericht gezogenen, denkgesetzlich möglichen Folgerungen ihre eigenen, bestenfalls auch nur möglichen, aber keinesfalls zwingenden Schlüsse setzen. Sie greift daher in Wahrheit nur die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 261 StPO) an. Damit kann der angefochtene Beschluss in Revisionsrechtssachen nicht gehört werden (§ 337 StPO).

2.) Die Prüfung, ob das Schwurgericht auf den festgestellten Sachverhalt das deutsche Strafgesetz richtig angewandt hat, hat einen den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler nicht ergeben. Beihilfe (§ 49 StGB) zur schweren Brandstiftung (§ 306 StGB) und Bauwerkszerstörung (§ 305 StGB) ist nach der äußeren und inneren Tatseite rechtlich einwandfrei festgestellt.

Dagegen fehlt für die Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit nunmehr die Rechtsgrundlage. Die Ermächtigung der deutschen Gerichte zur Anwendung des MRG Nr. 10 ist mit Wirkung vom 1. September 1951 aufgehoben worden. Hiernach war das angefochtene Urteil im Schuldspruch wie geschehen abzuändern. Da die Anwendung des MRG Nr. 10 möglicherweise das Strafmaß zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat, musste das Urteil im Strafaussprach aufgehoben werden; in dieser Hinsicht war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht, und zwar an die jetzt zuständige Strafkammer, zurückzuverweisen. Im Übrigen war die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Dr. DotterweichWernerDr. Ludwig
HoerickeDr. Sauer
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