Treffer
BGH Urteil

BGH: Anonymität von V-Personen und Ablehnung von Rechtshilfevernehmungen im Strafprozess

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 824/84
Datum
03.05.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügten mit Revisionen u.a. Verfahrensfehler wegen verweigerter Aussagegenehmigung zur Offenlegung eines polizeilichen Informanten sowie wegen abgelehnter Zeugenvernehmungen im Ausland. Der BGH verwarf die Revisionen. Die Ablehnung von Aussetzungsanträgen zur verwaltungsrechtlichen Anfechtung der Sperrerklärung war rechtsfehlerfrei, weil keine absehbare zusätzliche Sachaufklärung zu erwarten war und die Wahrung der Anonymität des V-Manns bei konkreter Gefährdungslage zulässig ist. Zudem kann der Tatrichter Rechtshilfevernehmungen ablehnen, wenn zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung der persönliche Eindruck und Gegenüberstellungen erforderlich sind; unzulässig sind jedoch nachteilige Schlüsse aus berechtigter Zeugnisverweigerung, was hier nicht entscheidungserheblich war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafkammer muss die Hauptverhandlung nicht aussetzen, um eine verwaltungsrechtliche Anfechtung einer Sperrerklärung zu ermöglichen, wenn in absehbarer Zeit keine weitere Sachaufklärung zu erwarten ist und die Abwägung zwischen Wahrheitsfindung und Verfahrensbeschleunigung rechtsfehlerfrei erfolgt.

2

Die Anonymität einer polizeilichen Vertrauensperson darf gewahrt werden, wenn aufgrund konkreter Umstände zu besorgen ist, dass die Offenlegung der Identität zu erheblichen Gefahren für Leib oder Leben führt.

3

Ein als „Beweisantrag“ bezeichnetes Begehren ist kein Beweisantrag i.S.d. § 244 Abs. 3 StPO, wenn es sich seinem Inhalt nach nur auf eine vorgelagerte Verfahrensfrage (Zugang zu einem Beweismittel/Sperrerklärung) bezieht und nicht auf Tatsachen, die die Schuld- oder Rechtsfolgenentscheidung beeinflussen sollen.

4

Der Tatrichter kann die Vernehmung eines im Ausland befindlichen Zeugen im Rechtshilfewege ablehnen, wenn zur Wahrheitsfindung die unmittelbare Vernehmung in der Hauptverhandlung wegen erforderlichen persönlichen Eindrucks und notwendiger Gegenüberstellungen unerlässlich ist.

5

Aus einer berechtigten Zeugnisverweigerung nach § 52 StPO dürfen keine nachteiligen Schlüsse zum Nachteil des Angeklagten gezogen werden; dies gilt auch bei der Begründung von Beschlüssen über Verfahrensanträge, soweit die Entscheidung darauf beruhen könnte.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 13. Juni 1984

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 824/84 in der Strafsache gegen

1. den Schweizer Adnan H. ██████ aus ███, geboren am ███ in ███ (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft, 2. den Werkzeugmacher Radovan K. █████████ aus K., geboren am ███ in ███ (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 3. Mai 1985 in der Sitzung vom 7. Mai 1985, an denen teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

1. Rechtsanwalt ███ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten H., 2. Rechtsanwalt Dr. ███ aus ███ als Verteidiger des Angeklagten K., – beide in der Verhandlung vom 3. Mai 1985 –

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 13. Juni 1984 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Geiselnahme in zwei Fällen, den Angeklagten H. zusätzlich wegen Diebstahls in zwei Fällen (insoweit war der Schuldspruch bereits auf Grund des früheren Urteils rechtskräftig geworden), zu Gesamtfreiheitsstrafen von je zwölf Jahren verurteilt.

Dagegen richten sich ihre Revisionen. Die Beschwerdeführer rügen Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg. Das Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

I. Verfahrensrügen

Die Verfahrensrügen dringen nicht durch. Sie sind offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), soweit sie im folgenden nicht ausdrücklich erörtert werden.

Von den übrigen, nachstehend abgehandelten Verfahrensbeschwerden sind die unter 1. bis 3. dargestellten von beiden Angeklagten erhoben – die unter 4. erörterte wird nur von dem Angeklagten K. vorgebracht.

1. Vergeblich beanstanden die Beschwerdeführer die Ablehnung von Aussetzungsanträgen, die gestellt worden waren, um in einem gerichtlichen Anfechtungsverfahren durchsetzen zu können, dass dem Zeugen St. eine Aussagegenehmigung für die Benennung des Informanten der Polizei erteilt werde. Das hierbei von der Strafkammer beobachtete Verfahren ist frei von Rechtsfehlern; weder verstieß es – wie der Angeklagte H. geltend macht – gegen die gerichtliche Pflicht zur Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) noch beschränkte es – wie der Angeklagte K. meint – dessen Verteidigung in unzulässiger Weise (§ 338 Nr. 8 StPO).

Die Strafkammer hatte den Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen ersucht, dem Zeugen █████ die Bekanntgabe des Namens und der ladungsfähigen Anschrift desjenigen Informanten zu genehmigen, der dem Zeugen den ersten tatbezogenen Hinweis auf den Angeklagten H. gegeben hatte; hilfsweise war um die Genehmigung ersucht worden, den Informanten unter Wahrung seiner Anonymität durch einen kommissarischen Richter zu vernehmen. Das Ersuchen enthielt – neben Hinweisen auf die mögliche Bedeutung der Bekundungen des Informanten – die Bitte um Prüfung, ob dem Sicherheitsbedürfnis des Informanten und sonstigen Belangen des Landeswohls auch durch Vernehmung in nichtöffentlicher Verhandlung Rechnung getragen werden könne.

Dieses Ersuchen lehnte der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen ab, weil durch die geforderte Aussagegenehmigung dem Wohle des Landes Nachteile entstünden und die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich erschwert würde oder ernstlich gefährdet sei (§ 65 LBG NW, § 96 StPO analog). Das entsprechende Fernschreiben enthält allgemeine Ausführungen zu den rechtlichen Maßstäben, nach denen sich die Entscheidung zu richten habe. Soweit es sich konkret auf den entschiedenen Fall bezieht, wird darin folgendes ausgeführt:

„Auch im vorliegenden Fall ist eine V-Person für die Polizei tätig geworden. Erst durch ihren Hinweis gelang die Aufklärung der den Angeklagten vorgeworfenen Raubüberfälle. Der V-Person wurde für ihre Information Vertraulichkeit zugesichert, da sie nur unter dieser Maßgabe bereit war, die Information preiszugeben, und glaubhaft darlegte, bei Offenlegung ihrer Personalien mit ernsthaften Bedrohungen für ihr Leben und ihre Gesundheit rechnen zu müssen. Bei der Gesamtwürdigung des Sachverhalts ist zu berücksichtigen, dass an den Straftaten von H. sowie des Angeklagten K. und eine weitere Person beteiligt waren, von denen nur eine einheitliche V-Person betroffen werden kann.

Während von H. bekannt ist, dass er in ███ zweimal wegen Einbruchsdiebstahls verurteilt wurde, soll der noch flüchtige Krstanovic in Jugoslawien sechs Jahre Haft wegen Tötung eines Polizeibeamten verbüßt haben. Während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik soll er sich mehrfach bei Landsleuten nach scharfen Waffen erkundigt haben. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Angeklagten enge Kontakte zu kriminellen Jugoslawen in Deutschland besitzen, bei denen anlässlich von Durchsuchungen solche Waffen gefunden wurden. Gegen diese Personen wurde bereits in größeren Strafverfahren wegen Erpressung (von Schutzgeldern), Zuhälterei, Eigentums- und Falschgelddelikten, unerlaubten Glücksspiels, unerlaubten Waffenbesitzes und wegen eines Tötungsdeliktes ermittelt, Indikatoren, die auf ‚organisierte Kriminalität‘ hinweisen. Eine der besonderen Erscheinungsformen dieser Kriminalität besteht darin, dass Personen, die der Polizei zum Zwecke der Bekämpfung Informationen aus dem Täterkreis liefern, Angriffe auf ihr Leben und ihre Gesundheit befürchten müssen.

Das wird vorliegend dadurch bestätigt, dass die ██████ ██████ noch nach den Festnahmen von ████ und ████ mehrfach telefonisch bedroht ███████. Einer der mit jugoslawischem Akzent sprechenden Anrufer drohte: ‚Ihr Schweinehunde, ich mache euch kaputt, wir kommen wieder.‘ In diesem Kontext ist auch die Mitteilung von Staatsanwalt ██ von Bedeutung, wonach █████ gedroht █████ soll, er werde sich an dem ████████ und an dem Kriminalbeamten, der die maßgeblichen Ermittlungen führte, rächen. H. stieß sogar während der Gerichtsverhandlung derartige Drohungen aus, sodass sich Staatsanwalt ██ veranlasst sah, Polizeischutz anzufordern.

Die Gewaltbereitschaft des Angeklagten wird dadurch unterstrichen, dass er die Opfer der Raubstraftaten mit dem Erschießen bedrohte und auch entsprechende Anstalten traf.

Alle diese Umstände lassen befürchten, dass die V-Person bei Offenlegung ihrer Personalien erheblichen Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt wäre. Erschwerend kommt hinzu, dass sie dem unmittelbaren persönlichen Umfeld des Angeklagten H. angehört und sich noch zwei seiner Mittäter in Freiheit befinden.

Die V-Person wurde aufgrund des Ersuchens der Kammer befragt, ob sie auf der Vertraulichkeitszusage beharrt. Sie erklärte glaubhaft, große Angst um ihr Leben zu haben und bat inständig, an der Vertraulichkeit festzuhalten.

Bei Abwägung der öffentlichen Aufgaben und des Schutzbedürfnisses der V-Person mit dem Freiheitsanspruch der Angeklagten sowie dem hohen Rang der gerichtlichen Wahrheitsfindung für die Sicherung der Gerechtigkeit komme ich zu dem Ergebnis, dass den Interessen der Öffentlichkeit an einer wirksamen Verbrechensbekämpfung und an der Wahrung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit der V-Person höhere Bedeutung zukommt. Dabei berücksichtige ich auch, dass die V-Person keine weiteren Angaben machen kann, die über den der Kammer bekannten Sachverhalt hinausgehen, sodass sich der Rückgriff auf sie erübrigt, und die vorhandenen Beweismittel durch die Aussage der Verhörsperson und der anderen eingesetzten Beamten ergänzt werden können.“

Aus diesem Grunde entfalle – so heißt es dann weiter – auch eine kommissarische Vernehmung. Sie könne das Risiko einer Enttarnung und damit Gefährdung der V-Person nicht ausschließen. Gleiches gelte für eine Vernehmung in nichtöffentlicher Hauptverhandlung, weshalb dem Vorschlag, so zu verfahren, nicht zugestimmt werde.

Nachdem dieses Fernschreiben auszugsweise verlesen worden war, beantragte der Verteidiger des Angeklagten ███ durch Gegenvorstellung bei dem Innenminister auf eine Überprüfung der Entscheidung zu dringen. Die Antragsbegründung macht geltend, der Innenminister stütze sich auf Gerüchte und unbewiesene Behauptungen sowie eine vorweggenommene Überführung des Angeklagten; im Übrigen enthalte sie eine abweichende Darstellung und Würdigung der im Fernschreiben erörterten Umstände.

Diesen Antrag hat die Strafkammer abgelehnt; der Innenminister – so die Begründung – habe eine ermessensfehlerfreie Entscheidung getroffen. Aus dem Antrag des Angeklagten ergäben sich keine neuen Gründe, welche die Annahme rechtfertigten, der Innenminister werde seine Entscheidung ändern.

Rechtsanwalt Dr. ██ stellte für den Angeklagten K. den weiteren Antrag, die Verhandlung auszusetzen, um der Verteidigung Gelegenheit zu geben, den Bescheid des Innenministers vor dem Verwaltungsgericht oder gemäß §§ 23 ff. EGGVG anzufechten. Zur Begründung führte er aus, der Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil der Minister darin von der Beteiligung der Angeklagten an den Raubtaten als einer feststehenden Tatsache ausgehe, obwohl dies gerade die vom Gericht zu klärende Frage sei. Daher bleibe offen, ob eine Nennung des Namens der V-Person für diese tatsächlich mit erheblicher Gefahr für Leib oder Leben verbunden wäre. Auch könne der Minister, da ihm nicht das gesamte Ergebnis der bisherigen Hauptverhandlung bekannt sei, gar nicht beurteilen, ob – was er im Fernschreiben verneint habe – die V-Person weitere Angaben zu machen vermöge, die über den der Kammer bekannten Sachverhalt hinausgingen. Angesichts dieser Mängel des Bescheides lasse sich die Verweigerung der Aussagegenehmigung auch nicht mit der persönlichen Einschätzung der V-Person über die ihr vermeintlich drohende Gefahr rechtfertigen.

Rechtsanwalt ███ stellte für den Angeklagten K. einen zweiten, ähnlich begründeten Aussetzungsantrag.

Beiden Anträgen schloss sich die Verteidigung des Angeklagten ██ an.

Die Strafkammer hat die Anträge durch Beschluss zurückgewiesen, da ein gesetzlicher Aussetzungsgrund nicht vorliege und von den seitens der Angeklagten in Aussicht genommenen Rechtsbehelfen in absehbarer Zeit keine weitere Sachaufklärung zu erwarten sei.

Die vorstehend dargestellten Beschlüsse lassen keinen Verfahrensfehler erkennen.

a) Das gilt insbesondere für die Ablehnung der Aussetzungsanträge. Der Revision des Angeklagten K. kann schon nicht zugegeben werden, dass der die Aussetzung ablehnende Beschluss nur formelhaft begründet sei und daher gegen § 34 StPO verstoße. Die Beschlussgründe machen die für die Entscheidung maßgebenden Erwägungen der Strafkammer hinreichend deutlich und damit auch für das Revisionsgericht nachprüfbar. Die Prüfung ergibt keinen Rechtsfehler.

Dass ein gesetzlich besonders umschriebener Aussetzungsgrund fehlte, verkennen die Beschwerdeführer selbst nicht. Aber auch unter allgemeineren rechtlichen Gesichtspunkten war die Strafkammer nicht verpflichtet, den Aussetzungsanträgen zu entsprechen; dies gebot weder die gerichtliche Sachaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) noch die Rücksichtnahme auf Belange der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO).

Die Wertung der Strafkammer, dass die von den Angeklagten in Aussicht genommenen Rechtsbehelfe (Verwaltungsgerichtsverfahren, Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG) in absehbarer Zeit keine weitere Sachaufklärung versprächen, schließt einen Verfahrensverstoß aus und ist ihrerseits rechtsfehlerfrei. Sie lässt deutlich hervortreten, dass die Strafkammer bei der Entscheidung über die Aussetzungsanträge die wesentlichen Belange Wahrheitsermittlung einerseits, Verfahrensbeschleunigung andererseits erkannt und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles, namentlich der Beweisbedeutung des Informanten und der voraussichtlichen Dauer eines verwaltungsrechtlichen Anfechtungsverfahrens, gegeneinander abgewogen hat. Das Ergebnis dieser Abwägung kann nicht beanstandet werden, dies umso weniger, als die Strafkammer selbst den Bescheid des Innenministers für ermessensfehlerfrei hielt, einem verwaltungsrechtlichen Anfechtungsverfahren – wie es die Angeklagten beabsichtigten – also keine ernsthaften Erfolgsaussichten beimaß. Diese Einschätzung wiederum war nicht nur vertretbar, sondern auf der Grundlage der vom Innenminister zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung auch zutreffend. Die Polizeibehörde darf (und muss gegebenenfalls) die Anonymität eines als Zeugen in Anspruch zu nehmenden V-Mannes wahren, wenn zu besorgen ist, dass er durch die Offenbarung seiner Identität in Leibes- oder Lebensgefahr gerät (BGH Strafverteidiger 1985, 45, 47 f.). Diese Voraussetzung hatte der Innenminister bejaht, ohne dass seiner Beurteilung – angesichts der dafür angeführten Umstände – ein offensichtlicher Rechtsfehler, sei es auch nur in der Form des Ermessensfehlgebrauchs, anhaftete.

b) Damit ergibt sich zugleich, dass die Strafkammer unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, auch nicht unter dem des Gebots erschöpfender Sachverhaltsaufklärung, verpflichtet war, bei dem Innenminister im Wege der Gegenvorstellung auf eine Änderung des Ablehnungsbescheides zu dringen (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 1985 – 5 StR 718/84). Dass die Beschwerdeführer die für die Beurteilung der Gefährdungslage maßgeblichen Umstände anders darstellten und abweichend würdigten, konnte für sich allein noch kein Anlass sein, der die Strafkammer zu einem solchen Schritt drängen musste.

2. Unbegründet ist auch die Rüge fehlerhafter Ablehnung desjenigen Antrags, der darauf abzielte, Teile der Tatsachendarstellung zu widerlegen, die Grundlage für die Sperrerklärung des Innenministers gewesen war.

Die Verteidigung des Angeklagten K. hatte beantragt, Dr. B. █████, den Unterzeichner des erörterten Fernschreibens, als Zeugen zu vernehmen. In das Wissen des Zeugen war gestellt, dass der V-Mann der Polizei nicht bestätigt habe, er könne über den der Kammer bekannten Sachverhalt hinaus keine weiteren Angaben machen. Eine Beurteilung dieser Frage sei dem V-Mann schon deshalb nicht möglich gewesen, weil er den Wissensstand der Strafkammer nicht hinreichend gekannt habe.

Weder der benannte Zeuge noch der Zeuge ███ seien in der Lage gewesen, ihn darüber umfassend zu unterrichten. Der V-Mann habe im Rahmen einer Befragung, ob er auf der Vertraulichkeitszusage bestehe, weder glaubhaft erklärt, große Angst um sein Leben zu haben, noch inständig darum gebeten, an der Vertraulichkeit festzuhalten. Ihm sei bekannt, dass die gegenüber Zeugen ausgesprochenen Drohungen nicht auf die Angeklagten zurückgingen. Durch seine Vernehmung in diesem Strafverfahren drohe ihm daher keine ernsthafte Gefahr.

Diesem Antrag schloss sich die Verteidigung des Angeklagten ██ an.

Die Strafkammer hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, die in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsachen seien für die Entscheidung ohne Bedeutung.

Dieser Ablehnungsbeschluss verstößt – entgegen der von den Beschwerdeführern vertretenen Auffassung – nicht gegen § 244 Abs. 3 StPO. Diese Bestimmung ist hier nicht anwendbar, weil der abgelehnte Antrag kein Beweisantrag war. Das prozessuale Verlangen eines Verfahrensbeteiligten, über bestimmte Tatsachenbehauptungen Beweis zu erheben, ist nur dann ein Beweisantrag, wenn die behaupteten Tatsachen nach dem Erklärungsgehalt des Antrags die Beurteilung der Tat- oder Rechtsfolgenfrage beeinflussen und damit für die instanzbeendigende Sachentscheidung des Gerichts Bedeutung gewinnen sollen (vgl. zum Begriff des Beweisantrags: Alsberg/Nüse/Meyer, Beweisantrag, 5. Aufl. S. 36 mit Nachweisen).

Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Ungeachtet seiner Bezeichnung als „Beweisantrag“ zielte der Antrag nach dem aus ihm ersichtlichen Willen des Antragstellers nicht darauf ab, Beweise zu erbringen, die sich unmittelbar auf die Urteilsfindung auswirken sollten. Er bezog sich vielmehr ausschließlich auf eine im Vorfeld der gerichtlichen Sachentscheidung liegende Verfahrensfrage: Es handelte sich darum, ob das Gericht die Sperrerklärung des Ministers hinnehmen durfte oder auf ihre Änderung dringen musste. Der Antrag verfolgte den einzigen Zweck, die tatsächlichen Annahmen zu widerlegen, auf die der Minister seine für die Sperrerklärung maßgebliche Überzeugung gestützt hatte, die Preisgabe der Identität des Hinweisgebers gefährde dessen Leib und Leben; dem Antragsteller war es nur darum zu tun, durch den Beweis des Gegenteils ein Hindernis beiseitezuräumen, das ihm wie auch den anderen Verfahrensbeteiligten den Zugang zu einem bestimmten Beweismittel verwehrte. Dagegen kam im Antrag auch nicht andeutungsweise der Wille des Antragstellers zum Ausdruck, die tatsächlichen Grundlagen der Urteilsfindung unmittelbar zu beeinflussen; für eine dahingehende Auslegung bieten Wortlaut, Sinngehalt und Sachbezug des Antrags keinerlei Anhaltspunkte.

Die Strafkammer hat diesen Antrag zu Recht abgelehnt. Da es sich nicht um einen Beweisantrag handelte, bedurfte es zur Zurückweisung des Antrags nicht eines der in § 244 Abs. 3 StPO aufgeführten Ablehnungsgründe. Ebensowenig war das Gericht unter dem Gesichtspunkt des Gebots umfassender Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) verpflichtet, den Verfasser des Fernschreibens als Zeugen zu hören. Die Urteilsfeststellungen enthalten nichts, was zu den unter Beweis gestellten Behauptungen in Widerspruch stünde; insbesondere hat die Strafkammer den Angeklagten weder im Rahmen der Beweiswürdigung noch bei der Strafzumessung angelastet, dass sie die Urheber der gegenüber den Zeugen ausgesprochenen Drohungen gewesen seien.

3. Auch die Rügen, das Gericht habe Anträge auf Vernehmung der Zeugin Mira ███ zu Unrecht abgelehnt, bleiben ohne Erfolg.

a) Die Verteidigung des Angeklagten ██ hatte die Vernehmung der Zeugin zum Beweise dafür beantragt, dass der Angeklagte zwar häufiger abends ausgegangen, jedoch bis auf drei-, viermal in dem Zeitraum Januar bis Ende April 1982 gegen Mitternacht wieder zu Hause gewesen sei; in der Nacht vom 5./6. Februar 1982 sei er zu Hause gewesen. Wenn er in der Nacht vom 21./22. März 1982 noch weggegangen sein sollte, dann könne er die gemeinsame Wohnung frühestens um 24.00 Uhr verlassen haben.

b) Rechtsanwalt Dr. ██ hatte namens des Angeklagten K. in das Wissen der Zeugin gestellt, dass K. an den beiden Raubüberfällen nicht beteiligt gewesen sei. Zur Begründung heißt es im Antrag, die Zeugin sei – trotz ihrer Weigerung, vor dem erkennenden Gericht zu erscheinen – nicht unerreichbar, da sie durch die zuständigen jugoslawischen Behörden vernommen werden könne. Diese hätten auch bereits die erforderlichen Maßnahmen zur Vorladung und Vernehmung dieser Zeugin eingeleitet. Deren Vernehmung durch die jugoslawischen Behörden verspreche auch einen Gewinn für die Wahrheitsfindung. Insbesondere lägen keine triftigen Gründe vor, die es rechtfertigten, einer derartigen Vernehmung jeden Beweiswert abzusprechen. Auf den Inhalt früherer (polizeilicher) Aussagen dieser Zeugin könne schon deshalb nicht abgestellt werden, weil nicht ausgeschlossen sei, dass sie bei einer Vernehmung in Jugoslawien zu weitergehenden Angaben bereit sei.

c) Rechtsanwalt ███ hatte gleichfalls als Verteidiger des Angeklagten ██ beantragt, die Zeugin zu diesem Beweisthema notfalls im Wege der Rechtshilfe zu vernehmen.

Die drei Verteidiger schlossen sich im Übrigen wechselseitig den vorstehend wiedergegebenen Anträgen der jeweils anderen Anwälte an.

Die Strafkammer hat die drei Anträge auf Vernehmung der Zeugin ██ durch gesonderte Beschlüsse abgelehnt, und zwar mit folgenden Begründungen:

zu a): Die Zeugin sei unerreichbar, da sie – als jugoslawische Staatsbürgerin in Jugoslawien sich aufhaltend – es ablehne, vor der Kammer zu erscheinen und auszusagen. Hierzu könne sie auch nicht gezwungen werden. Eine Vernehmung im Wege der Rechtshilfe reiche der Kammer nicht aus – vielmehr halte sie eine unmittelbare Vernehmung der Zeugin für unerlässlich. Um den Wahrheitsgehalt etwaiger Angaben der Zeugin und die Verwertbarkeit ihrer Aussage zuverlässig beurteilen zu können, bedürfe die Kammer eines persönlichen Eindrucks von der Zeugin. Nur so könne das Gericht ihr Aussageverhalten sachgerecht würdigen und sich über ihre Glaubwürdigkeit ein Bild machen. Das gelte umso mehr, als sie von ihrem angeklagten Ehemann als Alibizeugin benannt – bekunden solle, wo sich dieser zu den jeweiligen Tatzeiten aufgehalten habe, jedoch bereits bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 15. April 1982 keinerlei konkrete Erinnerung an die Tattage gehabt habe. Darüber hinaus habe die Zeugin in der (ersten) Hauptverhandlung am 24. November 1982 von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, was wiederum den Schluss rechtfertige, dass sie auch zu diesem Zeitpunkt „noch keine“ (gemeint ist offenbar: „schon keine ... mehr“) genaue Erinnerung an die Tatzeiten hatte und demgemäß keine ihren Ehemann entlastenden Angaben machen zu können glaubte.

Zu b) nimmt die Begründung auf die vorstehende Bezug. Im Übrigen – so heißt es dann weiter – werde als wahr unterstellt, dass der Angeklagte H. der Zeugin gegenüber seine Beteiligung an den Raubüberfällen – wie auch diejenige des Angeklagten K. – bestritten und ihr durch sein Verhalten keine Hinweise auf eine solche Beteiligung gegeben habe. Des Weiteren sei die Zeugin zum Nachweis der Nichtbeteiligung beider Angeklagten an den Taten ein völlig ungeeignetes Beweismittel, weil sich weder aus den Akten noch aus dem Inbegriff der Verhandlung Anhaltspunkte für weitere Wahrnehmungen der Zeugin ergäben und auch der Beweisantrag keinerlei Anknüpfungstatsachen enthalte, aus denen die Möglichkeit hergeleitet werden könnte, dass die Zeugin weitere relevante Wahrnehmungen bekunden werde.

Zu c) nimmt die Begründung auf diejenige der beiden vorerwähnten Beschlüsse Bezug.

Die hieran anknüpfende Verfahrensrüge des Angeklagten H. ist unzulässig.

Die Revision macht geltend, die Bemühungen des Gerichts, die Zeugin beizubringen, seien nicht ausreichend gewesen. Das Gericht habe keinen Versuch unternommen, die Zeugin förmlich zu laden; sie sei lediglich formlos angeschrieben und befragt worden, ob sie bereit sei, in der Hauptverhandlung als Zeugin auszusagen. Das Antwortschreiben der Zeugin enthalte den Hinweis, dass sie sich zur fraglichen Zeit in einer Arbeitsorganisation befinde. Offenbar sei sie davon ausgegangen, dass sie an der Hauptverhandlung nur teilnehmen könne, wenn sie sich freinehme. Möglicherweise hätte sie frei bekommen, wenn ihr eine förmliche Ladung zugestellt worden wäre. In Anbetracht der Bedeutung und des Werts der Zeugenaussage hätte das Gericht weitere Bemühungen unternehmen müssen.

Diese Rüge genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Danach muss der Beschwerdeführer in der Revisionsbegründung die den Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen angeben; das hat so genau und vollständig zu geschehen, dass sich bereits auf Grund dieser Angaben beurteilen lässt, ob – wenn sie zutreffen – der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt (ständige Rechtsprechung, BGHSt 3, 213; 29, 203 f.; Alsberg/Nüse/Meyer, Beweisantrag 5. Aufl. S. 876 mit weiteren Nachweisen). Rügt der Beschwerdeführer, die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Unerreichbarkeit des Zeugen sei deshalb rechtsfehlerhaft, weil sich das Gericht nicht hinreichend um die Beibringung des Zeugen bemüht habe, so muss er dartun, was das Gericht unternommen hat und wie sich das Ergebnis seiner Bemühungen darstellte (BGH Strafverteidiger 1984, 455). Daran fehlt es im vorliegenden Fall: Die Revisionsbegründung erwähnt zwar das Schreiben des Gerichts an die Zeugin ebenso wie ihre schriftliche Antwort, teilt aber nicht – wie es notwendig gewesen wäre – den vollständigen Inhalt dieser beiden Schriftstücke mit. Die Revision verschweigt darüber hinaus, dass der Vorsitzende der Strafkammer die jugoslawischen Behörden im Rechtshilfewege um Zustellung einer förmlichen Ladung an die Zeugin ersucht hatte.

Die Verfahrensrüge des Angeklagten K. bezieht sich lediglich auf die Ablehnung des vom Angeklagten H. gestellten Antrags, dem sich die Verteidigung des Angeklagten K. angeschlossen hatte (a). Die Ablehnung der beiden weiteren Anträge (b, c) kann hier nicht Gegenstand der revisionsgerichtlichen Prüfung sein, weil der Beschwerdeführer die hierzu ergangenen Gerichtsbeschlüsse in seiner Revisionsbegründung nicht mitgeteilt hat. Dass sie aus der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten H. ersichtlich sind, ist ohne Belang. Eine weitere Einschränkung des Prüfungsumfangs ergibt sich insoweit, als der Beschwerdeführer nicht beanstandet, dass die Strafkammer die Zeugin für eine Vernehmung in der Hauptverhandlung als unerreichbares Beweismittel angesehen hat; vielmehr rügt er ausschließlich, dass auch eine im Wege der Rechtshilfe zu veranlassende Vernehmung der Zeugin durch jugoslawische Behörden abgelehnt worden ist.

Die sich hierauf beschränkende Verfahrensbeschwerde dringt nicht durch. Die Strafkammer hat in der Begründung ihres Ablehnungsbeschlusses des Näheren dargelegt, dass ihr eine Vernehmung der Zeugin im Rechtshilfewege nicht ausreiche, da sie eines persönlichen Eindrucks von der Zeugin bedürfe, um sich über ihre Glaubwürdigkeit ein Bild machen zu können. Diese, anhand des in Rede stehenden Beweisthemas und des bisherigen Aussageverhaltens der Zeugin konkretisierte Erwägung, bei der die Kammer erkennbar den Fall bedacht hat, dass die Zeugin die Alibibehauptungen bestätigen könnte, ist in sich schlüssig, ermessensfehlerfrei und rechtlich nicht zu beanstanden. Sie trägt die getroffene Entscheidung. Es begegnet keinen Bedenken, wenn der Tatrichter wegen der Wichtigkeit des persönlichen Eindrucks von einem im Ausland lebenden Zeugen zu dem Ergebnis gelangt, dass nur dessen Vernehmung in der Hauptverhandlung zur Wahrheitsfindung beitragen kann, seine Vernehmung durch ausländische Behörden im Rechtshilfewege dagegen nicht ausreicht (BGH Strafverteidiger 1981, 601; BGH NJW 1983, 527). So liegt es hier.

Allerdings offenbart der letzte Satz der Beschlussbegründung einen Rechtsfehler. Die Strafkammer hat aus der berechtigten Aussageverweigerung der Zeugin in der früheren Hauptverhandlung (§ 52 StPO) den Schluss gezogen, sie habe zu diesem Zeitpunkt keine genaue Erinnerung an die Tatzeiten gehabt und demgemäß keine ihren Ehemann entlastenden Angaben machen zu können geglaubt. Diese Deutung des Verhaltens der Zeugin war unzulässig. Aus der berechtigten Zeugnisverweigerung eines Angehörigen dürfen keine Schlüsse zum Nachteil des Angeklagten gezogen werden (BGHSt 22, 413; BGHSt 32, 140, 141 f.; BGH MDR 1981, 157; BGH bei Pfeiffer NStZ 1981, 93; BGH Strafverteidiger 1985, 45). Dieses Verbot gilt nach seinem Sinn und Zweck nicht nur für die Beweiswürdigung im Urteil, sondern auch für die Bescheidung von Verfahrensanträgen des Angeklagten im Lauf der Verhandlung. Indessen beruht die Entscheidung der Strafkammer nicht auf diesem Rechtsfehler, der allein die Begründung betrifft. Es handelt sich – wie schon die sprachliche Einleitung („darüber hinaus“) zeigt – um ein bloßes Zusatzargument, das im Vergleich mit der sonstigen, rechtsfehlerfreien Begründung nicht ins Gewicht fällt und keinerlei selbständige Bedeutung besitzt. Der Senat schließt deshalb aus, dass die Strafkammer ohne die zu beanstandende Erwägung anders entschieden, also die Vernehmung der Zeugin im Rechtshilfewege für ausreichend erachtet und mithin veranlasst hätte.

4. Unbegründet sind schließlich die Rügen des Angeklagten H., die sich darauf beziehen, dass die Strafkammer Anträgen auf Vernehmung des Zeugen Krstanovic nicht entsprochen hat.

Die Verteidigung des Angeklagten ███ hatte beantragt, diesen Zeugen darüber zu vernehmen, dass er einer der Täter der beiden Raubüberfälle gewesen sei, dagegen die Angeklagten nicht an den Taten beteiligt gewesen seien. Einen gleichartigen Antrag mit nur unwesentlich abgewandeltem Beweisthema (der Zeuge und „nicht der Angeklagte H. sei an den Raubüberfällen beteiligt gewesen“) stellte Rechtsanwalt Dr. ███ als Verteidiger des Angeklagten K. Darin heißt es, der Zeuge sei nicht unerreichbar, da die zuständigen jugoslawischen Behörden inzwischen seinen Aufenthaltsort festgestellt und die erforderlichen Maßnahmen zu seiner Vorladung und Vernehmung eingeleitet hätten. Seine Vernehmung durch die jugoslawischen Behörden verspreche auch einen Gewinn für die Wahrheitsfindung. Insbesondere lägen keine triftigen Gründe vor, die es rechtfertigten, einer derartigen Vernehmung jeden Beweiswert abzusprechen.

Den Beweisantrag des Angeklagten H. hat das Gericht zurückgewiesen, weil der in Jugoslawien sich aufhaltende Zeuge angesichts seiner Weigerung, vor der Kammer zu erscheinen und auszusagen, unerreichbar sei. Eine Vernehmung im Rechtshilfewege reiche nicht aus, da die vollbesetzte Kammer eines persönlichen Eindrucks vom Zeugen bedürfe. Nur so könne sie seine Glaubwürdigkeit beurteilen. Dies gelte umso mehr, als der Zeuge im Verdacht stehe, an den Raubüberfällen als Mittäter beteiligt gewesen zu sein und seine Aussage damit von erheblicher Bedeutung sein könne. Die Kammer halte es auch nicht für ausreichend, dem Zeugen die nach seiner Flucht aus Deutschland erzielten, ihn belastenden Ermittlungsergebnisse vorzuhalten. Vielmehr sei es unerlässlich, ihn dem Zeugen ███ und den Tatopferzeugen gegenüberzustellen, um seine etwaigen Tatschilderungen, insbesondere im Hinblick auf die Identität der Tatbeteiligten, zu überprüfen. Schließlich verliere eine Vernehmung in Jugoslawien auch deshalb an Wert, weil der Zeuge bei seiner Aussage dem Umstand Rechnung tragen dürfe, dass er sich im Falle des Eingestehens einer eigenen Tatbeteiligung der Gefahr einer Strafverfolgung durch die jugoslawischen Behörden aussetzen würde.

Der Antrag des Angeklagten K. hat das Gericht unter Bezugnahme auf die Begründung des vorstehend wiedergegebenen Beschlusses zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer meint, die Ablehnungsbeschlüsse verstießen sowohl gegen § 244 Abs. 3 StPO als auch gegen § 244 Abs. 2 StPO; er ist der Auffassung, die Strafkammer sei verpflichtet gewesen, den Zeugen Krstanovic im Rechtshilfewege durch jugoslawische Behörden vernehmen zu lassen, um ihrer Sachaufklärungspflicht zu genügen und den Regeln des Beweisantragsrechts zu entsprechen.

Die Rüge ist unbegründet. Die Kammer ist zu dem Ergebnis gelangt, dass es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen eines persönlichen Eindrucks bedürfe und eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen, insbesondere den Tatopfern, unerlässlich sei. Die Ablehnung des Antrags ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Auch unter dem Gesichtspunkt der gerichtlichen Aufklärungspflicht bestand kein dringender Anlass, auf die Vernehmung des Zeugen durch jugoslawische Behörden hinzuwirken.

II. Sachrügen

Die Sachrügen der Beschwerdeführer decken keinen Rechtsfehler auf. Die Verurteilung wird von den Feststellungen getragen.

Das gilt auch insoweit, als die Angeklagten nunmehr abweichend vom ersten, in dieser Sache ergangenen Urteil – auch im Falle van de Loo der Geiselnahme (§ 239b StGB) schuldig gesprochen sind. Nach den hierzu getroffenen Feststellungen (UA S. 23) ergriffen zwei der Täter die aus dem Auto gestiegene Zeugin K. und drückten ihr eine Pistole an den Kopf, während der Zeuge van de L., der den Vorfall beobachtet hatte, zunächst im Auto blieb, die Fahrertür abschloss, die Rundumverriegelung seines Wagens betätigte und den Hörer des Autotelefons ergriff, um die Polizei zu verständigen; in diesem Augenblick traten zwei weitere Täter an das Auto heran und bedrohten den Zeugen mit einer Pistole. Ihm wurde befohlen, auszusteigen. Dem kam er nach, da er befürchtete, die Täter könnten ernst machen und Frau K. erschießen, die inzwischen mit an den Kopf gehaltener Pistole seitwärts zum Auto gezerrt worden war. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung führt das Urteil weiterhin an, die Angeklagten hätten van de L. mit der „Drohung, die Zeugin K. zu erschießen, gezwungen, den Telefonhörer des Autotelefons niederzulegen und aus dem Wagen zu steigen; sie hätten, als sie die Zeugin ██████ seitwärts zum Auto zerrten und ihr die Pistole an den Kopf hielten, die „Absicht“ verfolgt, „Verteidigungshandlungen des Zeugen zu unterbinden“ (UA S. 75). Dies sind ergänzende, das Tatgeschehen deutende Feststellungen, die, in zulässiger Weise getroffen, auch an dieser Stelle der schriftlichen Urteilsgründe ihren Platz finden durften; sie ergeben im Verein mit der Schilderung des äußerlich wahrnehmbaren Geschehensablaufs insgesamt einen Sachverhalt, der sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht den Tatbestand der Geiselnahme (§ 239b StGB) erfüllt.

Auch die Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler auf.

Die Revisionen sind demgemäß zu verwerfen.

MeyerTheuneNiemöller
MüllerGollwitzer
BGH: Anonymität von V-Personen und Ablehnung von Rechtshilfevernehmungen im Strafprozess — Themis