Treffer
BGH Beschluss

Revision führt zu Klarstellung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 821/83
Datum
03.02.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Diebstahls ein. Die Sachrüge bleibt in Bezug auf den Schuldspruch ohne Erfolg; der Tenor wurde zur Klarstellung angepasst. Der Strafausspruch wurde jedoch aufgehoben, weil das Landgericht tilgungsreife Eintragungen und Erziehungsregistereintragungen strafschärfend verwertet hatte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung über Strafe an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eintragungen im Zentralregister, die nach den Vorschriften des BZRG tilgungsreif oder zu entfernen sind, dürfen bei der Strafzumessung nicht verwertet werden.

2

Eintragungen im Erziehungsregister über Zuchtmittel, Ermahnungen oder Einstellungen sind mit Vollendung des 24. Lebensjahrs zu entfernen und dürfen danach nicht mehr strafschärfend berücksichtigt werden.

3

Werden Vorverurteilungen oder die ihnen zugrunde liegenden Taten unzulässig bei der Strafzumessung verwertet, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.

4

Bleibt eine Sachrüge hinsichtlich der Schuld unbegründet, kann die Revision dennoch eine Klarstellung oder Berichtigung des Urteilstenors erwirken, soweit dies erforderlich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 17. August 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 821/83 vom 3. Februar 1984 in der Strafsache gegen Heinz aus KC, dort geboren ████████ 1959, wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 17. August 1983, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen Diebstahls in 16 Fällen und wegen versuchten Diebstahls in vier Fällen verurteilt wird,

b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat zum Schuldspruch keinen Erfolg. Insoweit bedarf lediglich der Urteilstenor der Klarstellung (vgl. BGHSt 23, 254, 256; 27, 287, 289).

Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand, weil das Landgericht bei der Festsetzung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe Vorverurteilungen und ihnen zugrunde liegende Taten in unzulässiger Weise strafschärfend verwertet hat (UA Bl. 28, 29, 31).

Die Eintragung im Zentralregister über die Verurteilungen vom 30. Juni 1977 und 16. September 1977 zu einer einheitlichen Jugendstrafe von zwei Jahren war, da ein Strafrest zur Bewährung ausgesetzt und mit Wirkung vom 15. Juli 1980 erlassen worden war, nach Ablauf von fünf Jahren, somit seit dem 30. Juni 1982, tilgungsreif (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d, § 45 Abs. 1, §§ 34, 43 Abs. 1, 2 BZRG). Die Eintragungen im Erziehungsregister über Anordnungen von Zuchtmitteln sowie über eine Ermahnung des Angeklagten und die Einstellung des Verfahrens (§ 56 Abs. 1 Nr. 2, 7 BZRG in Verbindung mit § 45 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Nr. 1 JGG) waren mit Vollendung des 24. Lebensjahres des Angeklagten am 1. Juli 1983 zu entfernen (§ 58 Abs. 1 BZRG; in § 58 Abs. 2 BZRG genannte Voraussetzungen lagen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vor). Damit durften bei Erlass des angefochtenen Urteils am 17. August 1983 die Vorverurteilungen und die ihnen zugrunde liegenden Taten gemäß § 49 Abs. 1, § 58 Abs. 4 BZRG nicht mehr gegen den Angeklagten verwertet werden.

MoselMaierNiemöller
MüllerTheune
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