Revision verworfen; Einziehung des Wertes des Erlangten und Anrechnung ausländischer Sicherstellung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 8/19
- Datum
- 19.02.2019
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2019:190219B2STR8.19.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung über die (erweiterte) Einziehung des Wertes des Erlangten ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn bei der Nachprüfung konkrete Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten festgestellt werden können.
Im Vollstreckungsverfahren sind bereits im Ausland von Behörden sichergestellte und eingezahlte Taterträge zugunsten des Verurteilten anzurechnen; hierfür ist § 459g Abs. 5 StPO maßgeblich.
Die Anrechnung ausländischer Sicherstellungen erfolgt auch dann, wenn die originäre Sicherstellung durch ausländische Behörden erfolgte und eine Einzahlung auf ein Konto stattgefunden hat.
Die Revision ist als Rechtsmittel zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine zur Entlastung des Verurteilten führenden Rechtsfehler ergibt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Frankfurt, 8. August 2018, Az: 5/30 KLs 8/18
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. August 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Auch die Entscheidung über die (erweiterte) Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 135.120 € hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Umstand, dass österreichische Behörden den originären Tatertrag sichergestellt (und auf ein Bankkonto eingezahlt) haben, ist im Vollstreckungsverfahren gemäß § 459g Abs. 5 StPO zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen (vgl. zum alten Recht BGH NStZ 2005, 455; s. auch BT-Drucks. 18/11640, 78 im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Zahlungen auf ausländische Abschöpfungsentscheidungen).
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