Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Bewährung wegen unzutreffender Würdigung der Tatbeteiligung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 81/85
Datum
17.04.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft wandte sich gegen die Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung für einen wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung Verurteilten. Der BGH gab der Revision insoweit teilweise statt: Er hob die Bewährungsbewilligung auf und verwies die Sache zur neuer Entscheidung an eine andere Strafkammer zurück. Begründet wurde die Entscheidung mit Widersprüchen zwischen den Feststellungen und der Würdigung sowie der fehlerhaften Annahme einer geringen Tatbeteiligung. Die übrigen Angriffe auf die Verurteilung wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht kann die vom Tatrichter vorgenommene Gewichtung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nicht durch eigene Strafzumessung ersetzen; überwiegende Gewichtungssachverhalte unterliegen der tatrichterlichen Verantwortung.

2

Für die Begründung der Strafzumessung genügt es, wenn das Urteil die für die Zumessung der Strafe bestimmenden Umstände anführt (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO).

3

Eine Bewährungsentscheidung nach § 56 Abs. 2 StGB setzt das Vorliegen besonderer Umstände in der Tat voraus; diese dürfen nicht im Widerspruch zu den getroffenen tatbezogenen Feststellungen stehen.

4

Weichen die tatrichterlichen Feststellungen von der zur Bewährungsgewährung herangezogenen Würdigung ab, ist die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung aufzuheben und die Sache zur neuer Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 4. September 1984

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

in der Strafsache gegen 1. █████████████████ aus KC, geboren am █ 1957, 2. Udo He██ – dort ████ – aus █████, geboren am █ 1957, wegen schwerer räuberischer Erpressung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. April 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Möls, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miller, Dr. Meyer, B. Maier, Niemöller als beisitzende Richter, Staatsanwältin ██████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ aus KC als Verteidiger des Angeklagten He██, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. September 1984 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten ██ Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des den Angeklagten HC betreffenden Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Angeklagten HC richtet. Insoweit fallen die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung am 18. Juli 1983 den Angeklagten HC zu zwei Jahren Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung, den Angeklagten He██ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Dieses Urteil hat der erkennende Senat auf die Revision der Staatsanwaltschaft in den Strafaussprüchen aufgehoben. Auf Grund der neuen Hauptverhandlung hat die Strafkammer gegen die Angeklagten dieselben Strafen verhängt. Dagegen hat die Staatsanwaltschaft wiederum zu Ungunsten der Angeklagten Revision eingelegt, die sie, soweit der Angeklagte HC betroffen ist, auf die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt hat. Das mit der Sachbeschwerde begründete Rechtsmittel hat nur hinsichtlich des Angeklagten HC Erfolg; nur insoweit wird es auch vom Generalbundesanwalt vertreten.

1. Die Revision ist unbegründet, soweit sie die den Angeklagten He██ betreffende Strafzumessung beanstandet.

Die Annahme eines minder schweren Falles ist rechtlich bedenkenfrei begründet. Dass die Angeklagten bei dem Banküberfall nur eine objektiv ungefährliche Scheinwaffe benutzt haben, durfte die Strafkammer in diesem Zusammenhang ebenso berücksichtigen wie das von Spielleidenschaft geprägte Persönlichkeitsbild des Angeklagten He██ und das Ausmaß der Bedrohung, durch die er die Bankangestellte zur Herausgabe des Geldes veranlasste.

Auch die Strafzumessung im engeren Sinn ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wohl ist die verhängte Strafe sehr mild. Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten sind der Kammer bei ihrer Festsetzung indessen nicht unterlaufen. Sie hat insbesondere alle wesentlichen gegen den Angeklagten sprechenden Umstände in ihre Erwägungen einbezogen. Die Ansicht der Revision, die Kammer habe einzelne Strafschärfungsgründe „nicht in vollem Umfang“ oder „nicht mit der gebotenen Schärfe“ gewertet, findet im Urteil keine Stütze. Welche Bedeutung der Tatrichter den einzelnen Umständen beimaß, lag allein in seiner Verantwortung. Das Revisionsgericht kann dessen Strafzumessung nicht durch eine eigene ersetzen, indem es seinerseits die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände anders gewichtet. Im Übrigen musste die Strafkammer nicht alle, sondern nur die für die Zumessung der Strafe bestimmenden Umstände im Urteil anführen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); das hat sie getan.

2. Begründet ist die Revision jedoch, soweit sie Einwendungen dagegen erhebt, dass dem Angeklagten HC Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt wurde.

Insoweit widerspricht es den die Strafkammer bindenden Feststellungen zum Tathergang (S. 29 ff. des Urteils vom 18. Juli 1983), wenn die Kammer „besondere Umstände in der Tat“ in der „geringen Tatbeteiligung“ des Angeklagten und dem für Banküberfälle „atypischen Verhalten der Täter im Schalterraum“ der Bank sieht (UA S. 43). Das Verhalten der Angeklagten war nicht atypisch, sondern im Gegenteil geradezu typisch für Banküberfälle, bei denen zwei Täter unter Einsatz einer Scheinwaffe von Bankangestellten Geld erpressen. Mit den Feststellungen nicht vereinbar ist es zudem, wenn die Kammer die Tatbeteiligung des Angeklagten als „gering“ ansieht: HC hatte von vornherein den Tatplan mitentwickelt, sich ernsthaft an den Tatvorbereitungen beteiligt und sich schließlich ohne jedes Zögern einverstanden erklärt, auch bei der endgültigen Tat mitzuwirken, nachdem zuvor Versuche hierzu aufgegeben worden waren.

Schon aus diesen Gründen kann die Entscheidung nach § 56 Abs. 2 StGB nicht bestehen bleiben. Ob den verbleibenden Strafmilderungsgründen wie falsche Einschätzung der finanziellen Lage, nahezu straffreies Leben vor der Tat, Geständnis und Ordnung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse nach der Tat bei einer Gesamtwürdigung das Gewicht besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB beigemessen werden kann, wird der neu entscheidende Tatrichter zu prüfen haben.

MölsMillerMaier
MeyerNiemöller
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