Revision wegen Heroinhandels: Aufhebung mangels Feststellungen zum Verkaufsumfang
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 81/82
- Datum
- 18.02.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Feststellung des Schuldumfangs in Betäubungsmittelsachen sind die Gesamtmenge, die Häufigkeit der Lieferungen und die Abgabe an unidentifizierte Dritte darzustellen, sofern diese Umstände strafschärfend gewertet werden sollen.
Widersprüchliche oder unvollständige Tatsachenfeststellungen zur Regelmäßigkeit von Betäubungsmittelgeschäften machen die Strafbemessung und die Grundlage der Verurteilung unzuverlässig.
Wenn für die Strafzumessung entscheidende Tatsachen nicht festgestellt sind, hat das Revisionsgericht die auf Verurteilung lautenden Teile des Urteils aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Verurteilung darf nicht aufgrund pauschaler oder ungenügend belegter Annahmen über die von den Angeklagten getätigten Verkäufe verschärft werden.
Bestehen Anhaltspunkte für eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit, ist die Frage einer Milderung nach §§ 21, 49 StGB zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 13. Juli 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. den Metallgießer Wahba ██████, ███, geboren am ████ 1952 in ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. Astrid Anna ███ aus ███████████████████████, am ████ ████ in ███, zur Zeit in Strafhaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 18. Februar 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juli 1982, soweit es auf Verurteilung lautet, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Sachrügen der beiden Angeklagten führen zur Aufhebung des Urteils. Dieses enthält keine ausreichenden Feststellungen über den Schuldumfang. Es lässt nicht erkennen, mit welcher Gesamtmenge Heroin die Angeklagten Handel getrieben haben. Zwar ist zum Teil angegeben, wie viel die Abnehmer „jeweils“ gekauft haben, nicht aber, wie oft dies geschehen ist. Ferner geht aus dem Urteil nicht hervor, welche Mindestmenge der Angeklagte an „unerkannt gebliebene dritte Personen“ abgegeben hat. Hinzu kommt, dass die Angeklagte ███
nur „in unregelmäßigen Abständen“ (S. 4 UA) Heroin veräußert hat. Allerdings wird auf S. 7 UA – in Widerspruch hierzu – von „regelmäßigen Heroinkäufen“ (gemeint sind offensichtlich Heroinverkäufe) ausgegangen.
Auf diesen Mängeln beruht das Urteil. Obwohl der Schuldumfang nicht feststeht, hat das Landgericht „die Menge der [...] getätigten Heroinverkäufe“ strafschärfend gewertet.
Da schon aus diesen Gründen das Urteil aufzuheben ist, erübrigt sich eine Erörterung, ob Bedenken gegen die Strafzumessungserwägungen bestehen. Die Strafkammer hat zum Nachteil des Angeklagten ███████ berücksichtigt, dass er „bar jeder Einsichtsfähigkeit“ versucht habe, den Spieß umzudrehen und sich selbst als Heroinopfer darzustellen. – Der Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, dass er selbst niemals mit Heroin gehandelt habe.
Sollte das Landgericht wiederum zu dem Ergebnis gelangen, dass eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit der Angeklagten █████ nicht auszuschließen ist, so wird es der Prüfung bedürfen, ob von der Milderungsmöglichkeit nach §§ 21, 49 StGB Gebrauch zu machen ist.
| Maier | Mössl | Niemöller | |||
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