Revision: Aufhebung von Entziehung der Fahrerlaubnis und Pkw-Einziehung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 81/80
- Datum
- 11.03.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 StGB sind nicht bereits erfüllt, wenn die Tat lediglich bei Gelegenheit einer Fahrt begangen wurde; es muss eine Tat ‚bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs‘ festgestellt sein.
Die Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Gegenstand zur Tatbegehung benutzt wurde; bei unklaren Feststellungen kann die Einziehungsentscheidung aufgehoben und zur neuerlichen Prüfung zurückverwiesen werden.
Liegt im Urteil ein Fehler bei der Annahme eines Zusammenhangs zwischen Tat und Führen des Fahrzeugs, kann dies die Rechtmäßigkeit sowohl der Entziehung der Fahrerlaubnis als auch der Einziehung beeinflussen.
Die Revision kann in Teilbereichen stattgegeben und in übrigen Punkten verworfen werden; insoweit sind die angefochtenen Teilsprüche aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Marburg (Lahn), 5. November 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2. StR 81/80 in der Strafsache gegen den Maler und Lackierer Harald K. ████ aus █████, dort geboren am ████████ 1958, wegen Vergewaltigung
Leitsatz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 1981 nach § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Marburg (Lahn) vom 5. November 1980 in allen Aussagen über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Personenkraftwagens des Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuerlicher Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet, ist sie, wie vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 6. Februar 1981 dargelegt, offensichtlich unbegründet.
Jedoch führt die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge zur Aufhebung der Aussagen über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Personenkraftwagens des Angeklagten.
Die Strafkammer ist zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, er habe die Vergewaltigung ausschließlich in dem Zeitraum geplant und durchgeführt, in dem der Feldweg stand (UA S. 9). Damit ist nur eine bei Gelegenheit der Fahrt begangene Tat, nicht aber, wie § 69 Abs. 1 StGB voraussetzt, eine „bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangene Tat“ festgestellt (vgl. BGHSt 22, 328). Auf dieser Grundlage hat die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis keinen Bestand. Bei der erwähnten Formulierung ist aber nicht auszuschließen, dass eine erneute, umfassendere Prüfung zu dem Ergebnis führt, der Angeklagte habe schon mit der Hinfahrt die Vergewaltigung vorbereitet.
Die in § 74 Abs. 1 StGB umschriebene Voraussetzung für die Einziehung des Pkw, dass der Angeklagte ihn zur Tatbegehung benutzt hat, ist zwar festgestellt. Angesichts des Umstands, dass die Strafkammer bereits auf Grund der bisherigen Feststellungen irrig auch einen Zusammenhang zwischen der Tat und dem Führen des Kraftfahrzeugs angenommen hat (UA S. 10), kann der Senat jedoch nicht ausschließen, dass sich dieser Fehler zugleich bei der Entscheidung über die Einziehung des Pkw zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Deshalb war diese Entscheidung mit aufzuheben.
Schumacher Mösle Müller Maier Theune