Revision: Einstellung wegen Verurteilung außerhalb des Anklagegegenstands; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 817/84
- Datum
- 04.09.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung ist aufzuheben und das Verfahren einzustellen, wenn die zugrunde liegenden Taten nicht Gegenstand der zugelassenen Anklage sind.
Soweit das Verfahren eingestellt wird, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Betroffene Gesamtstrafenausprüche und die zugehörigen Feststellungen sind aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen, wenn Mängel des Anklagegegenstands dies erfordern.
Die Revision ist insoweit zu verwerfen, als das Urteil in Schuldspruch, Einzelstrafausprüchen und der Anordnung sonstiger Rechtsfolgen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufweist.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 9. Juli 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 817/84 in der Strafsache gegen Gerhard Josef ███ aus ███████ geboren am ███ 1959 in ██████████ zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 1985 gemäß §§ 206a, 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juli 1984 wird das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 6 der Urteilsgründe (UA S. 8) wegen einer im März 1983 begangenen Körperverletzung und im Fall II 9 der Urteilsgründe (UA S. 12) wegen einer im September 1983 verübten Körperverletzung und einer tateinheitlich damit begangenen Bedrohung verurteilt worden ist, weil diese Vorfälle nicht Gegenstand der zugelassenen Anklagen sind.
Soweit das Verfahren eingestellt ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
II. Die beiden Gesamtstrafenausprüche des vorbezeichneten Urteils werden mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen, weil das Urteil, soweit das Verfahren nicht eingestellt ist, im Schuldspruch, in den Einzelstrafausprüchen und in der Anordnung sonstiger Rechtsfolgen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufweist.
| Herdegen | Theune | Gollwitzer | |||
| Maier | Niemiller |