Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Körperverletzung – Beweiswürdigung und Gutachtenpflicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 81/73
Datum
09.05.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen seine Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung. Streitgegenstände waren Beweiswürdigung, die Pflicht zur Einholung sachverständiger Gutachten und die Aufklärungspflicht des Tatrichters. Der BGH verwirft die Revision: Keinerlei Verletzung der Aufklärungspflicht, Gutachten nur in Ausnahmefällen erforderlich; die Glaubwürdigkeitswürdigung hält stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beurteilung der Persönlichkeit und des Tatbeitrags eines Angeklagten obliegt dem Tatrichter; ein Sachverständigengutachten hierzu ist lediglich in seltenen Ausnahmefällen erforderlich.

2

Die einseitige und nicht nachgewiesene Behauptung, das Gericht habe Zeugen nicht über bestimmte Tatsachen befragt, begründet für sich allein keinen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht.

3

Der Tatrichter darf die Einholung eines Gutachtens über die Glaubwürdigkeit einer Beweisperson ablehnen, wenn er die zur Bewertung erforderliche Sachkunde besitzt (vgl. § 244 Abs. 4 S.1 StPO).

4

Ein scheinbarer inhaltlicher Widerspruch in den Feststellungen zur Alleintäterschaft und zur möglichen Tatbeteiligung eines Mitangeklagten ist unschädlich, soweit keine Anhaltspunkte für ein selbständiges, vom Willen des Verurteilten unabhängiges Eingreifen vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 16. Juni 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 81/73

in der Strafsache gegen den Schlosser Heinz Bernd B██ — aus ████, dort geboren am ██ █████ wegen vorsätzlicher Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schumacher und die Richter Prof. Dr. Wilms, Kirchhof, Dr. Meyer und Dr. Schauenburg in der Sitzung vom 9. Mai 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt ██ als ███████████ der ███████████████████, Rechtsanwalt Dr. ██ als ████, Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 16. Juni 1972 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Dem Angeklagten Br██ und dem Mitangeklagten di ███ war die Anklage vor, in der Nacht vom 23. auf den 24. Juli 1969 den Chemiewerker Josef █ auf dem Heimweg von einem Gasthaus gemeinschaftlich zusammengeschlagen und beraubt zu haben. In Gegensatz hierzu hat die Strafkammer di ███ nur der unterlassenen Hilfeleistung (§ 330c StGB) schuldig befunden und Br██ wegen Körperverletzung (§ 223 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Was die Revision in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorbringt, geht fehl.

1. Ob der Angeklagte nach seiner Persönlichkeit zu der festgestellten rohen Misshandlung des Opfers fähig war, unterlag der Beurteilung des Tatrichters. Dass dieser hierbei der Hilfe eines Sachverständigen bedurfte, ist nicht einzusehen. Keine der vom Beschwerdeführer angeführten Tatsachen wie das Lebensalter und das verhältnismäßig unbescholtene Vorleben des Angeklagten konnte dazu drängen.

2. Die einseitige, nicht erwiesene Behauptung des Beschwerdeführers, die Strafkammer habe in der Hauptverhandlung gehörte Beweispersonen nicht darüber befragt, ob sich am Körper, an den Händen und an der Kleidung der Angeklagten nach der Tat Blut befunden habe, kann die Annahme eines Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht nicht rechtfertigen (BGHSt 4, 125; 17, 551).

3. Den Beweisantrag der Verteidigung auf Einholung eines Gutachtens über die Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten di ███ hat die Strafkammer mit der Begründung abgelehnt, dass sie insoweit selbst die erforderliche Sachkunde besitze. Diese Begründung entspricht dem Gesetz (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO); sie lässt sich bei der gegebenen einfachen Sachlage nicht in Zweifel ziehen. Nur in seltenen Ausnahmefällen ist der Tatrichter genötigt, sich für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Beweisperson sachverständiger Hilfe zu bedienen. Ein solcher Ausnahmefall war hier ganz offensichtlich nicht gegeben.

II. Mit der Sachrüge kann die Revision gleichfalls nicht durchdringen.

Bedenken könnten sich daraus ergeben, dass die Strafkammer auf der einen Seite ausdrücklich sagt, der Angeklagte habe dem Opfer die festgestellten Verletzungen allein beigebracht, während sie auf der anderen Seite von einer Verurteilung des Mitangeklagten di ███ wegen Körperverletzung nur mangels Beweises abgesehen, dessen Tatbeteiligung also nicht schlechthin ausgeschlossen hat. Jedoch sieht der Senat den hierin liegenden sachlichen Widerspruch als unschädlich an. Denn auch im Falle einer Mittäterschaft di ███ hätte sich der Angeklagte dessen Tatbeitrag voll anrechnen lassen müssen, da nach den im Urteil festgestellten Umständen des Tatgeschehens für die Annahme eines völlig selbständigen, nicht vom Willen des Angeklagten Br██ umfassten Eingreifens di ███ in den Ablauf des Geschehens jeder Anhalt fehlt.

2. Es begründet auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die der Verurteilung des Angeklagten zugrunde liegenden Feststellungen, dass das Landgericht die Einlassung des Mitangeklagten di ███ u. a. deshalb als glaubhaft bezeichnet, weil die Hauptverhandlung „irgendein Motiv, welches eine falschliche Belastung erklären könnte, nicht ergeben habe“.

Diese Wendung erweckt, wie der Revision zuzugeben ist, allerdings den Eindruck, als habe das Landgericht übersehen, dass das Bestreben, die ihm mit zur Last gelegte Tat nach Möglichkeit ganz auf den Komplizen abzuwälzen, die Aussage di ███ beeinflusst haben kann. Indessen hält es der Senat für ausgeschlossen, dass das Landgericht diesen naheliegenden Zusammenhang aus dem Auge verloren hat. Es wollte ersichtlich nur zum Ausdruck bringen, dass di ███ keinen Grund haben konnte, den für die Verurteilung Br██ entscheidenden Grundsachverhalt, nämlich seine Anwesenheit am Tatort und seine Tätlichkeit gegen das Opfer nachträglich zu erfinden. Dies bestätigt im Übrigen auch der Umstand, dass di ███ seinem Bekannten ██ schon in der Tatnacht unter ausdrücklicher Bezeichnung von dem Vorfall berichtete.

Da auch die Nachprüfung des Urteils im Strafausspruch keinen Rechtsfehler ergeben hat, ist die Revision zu verwerfen.

SchumacherWilmsMeyer
KirchhofSchauenburg
Revision verworfen: Körperverletzung – Beweiswürdigung und Gutachtenpflicht — Themis