Revision: Wegfall des Notzuchtsversuchs, Schuldspruch wegen Gewaltunzucht und KV geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 81/70
- Datum
- 08.07.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Versuch eines Verbrechens bleibt straflos, wenn der Täter freiwillig und ernsthaft vom Versuch zurücktritt (§ 46 Nr.1 StGB).
Sind Tatsachen nicht ausgeschlossen, die einen freiwilligen Rücktritt des Täters begründen, ist der Versuch nicht zu bestrafen.
Gewaltunzucht gemäß § 176 Abs.1 Nr.1 StGB liegt vor, wenn mit Gewalt unzüchtige Handlungen an einer Frau vorgenommen werden; diese Vorschrift tritt nicht hinter § 177 StGB zurück, wenn der Notzuchtsversuch straflos bleibt.
Der Revisionssenat kann den Schuldspruch wegen geänderter rechtlicher Beurteilung ändern, wenn der Angeklagte sich dadurch nicht anders hätte verteidigen können (§ 265 StPO); führt die geänderte Würdigung zu einer möglichen anderen Strafzumessung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 15. September 1969
Rubrum
Bundesgerichtshof im Namen des Volkes
Urteil 2 StR 81/70 in der Strafsache gegen ██ den Kraftfahrer Manfred Günter aus Köln, geboren am ██ ███ 1934 in ████████████████████ zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Abhängigen u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Juli 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dr. Willms Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer Bundesrichter als beisitzende Richter, ████ der Verhandlung, Bundesanwalt Oberstaatsanwalt beim ████████████████████ ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Dr. █████ aus ██ Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellter ████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 15. September 1969 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Gewaltunzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit versuchter Notzucht und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Gemäß den Feststellungen des Landgerichts versuchte er am Morgen des 19. April 1969, nachdem er in der Nacht zuvor erheblich dem Alkohol zugesprochen hatte, bei seiner damals 17-jährigen Stieftochter Dagmar, die er wie eine eigene Tochter erzog, den Geschlechtsverkehr zu erzwingen. Er umfasste sie und griff ihr von hinten an die Brust. Die Stieftochter wehrte sich so heftig, dass sie mit ihrer kleinen Schwester, die sie auf dem Arm trug, hinfiel. Der Angeklagte blickte sich zu ihr hinunter, öffnete ihre Schlafanzugjacke und betastete ihre Brust. Da er ihrer Bitte, sie loszulassen, nicht entsprach, begann sie laut zu schreien. Als er ihr daraufhin den Mund zuhielt, schlug sie mit den Armen um sich. In der Absicht, ihren Widerstand zu brechen, versetzte er ihr nun so kräftige Faustschläge ins Gesicht, dass sie unter anderem Blutungen und Schwellungen, eine schwere Augenverletzung sowie eine leichte Gehirnerschütterung erlitt und ohnmächtig wurde. Als sie aus ihrer Ohnmacht erwachte, fand sie sich im Schlafzimmer im Bett liegend vor. Der Angeklagte saß bei ihr auf der Bettkante. Sie lief dann in ein Nebenzimmer und legte sich dort auf die Couch. Der Angeklagte folgte ihr und betastete nochmals ihre Brust, ließ aber, da sie ihn fortdrängte, schließlich von ihr ab. Dass es nicht zur Vollendung des Geschlechtsverkehrs gekommen war, beruhte nach den Feststellungen des Landgerichts „auf dem stetigen Widerstand der Dagmar sowie darauf, dass sie über den Schlägen ohnmächtig wurde.“
Die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.
Die Verurteilung wegen versuchter Notzucht kann nicht bestehen bleiben. Die Feststellungen schließen nicht aus, dass der Angeklagte „freiwillig“ von diesem Versuch zurückgetreten ist. Das Landgericht hat zwar durch die vorstehend wörtlich wiedergegebene Formulierung Gründe dafür genannt, warum es nicht zur Vollendung des Geschlechtsverkehrs kam. Damit ist aber durchaus vereinbar, dass der Angeklagte trotz der Ohnmacht der Stieftochter und trotz ihres vorherigen und späteren Widerstandes die Verwirklichung seiner Absicht für möglich hielt, sei es notfalls auch unter Einsatz erheblicher Gewalt. Nachdem er vorher den Widerstand des Mädchens in einer besonders brutalen Weise gebrochen hatte, kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er, als es später im Nebenzimmer auf der Couch lag, wegen des dann noch geleisteten, verhältnismäßig geringen Widerstandes zu der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit seines Tuns gelangt war. Mangels geeigneter Beweismittel wird sich ein dahingehender Nachweis auch nicht in einer neuen Hauptverhandlung führen lassen. Der Notzuchtsversuch muss deshalb gemäß § 46 Nr. 1 StGB straflos bleiben.
Die Handlungsweise des Angeklagten erfüllte jedoch gleichzeitig den Tatbestand eines vollendeten Verbrechens im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB, weil er mit Gewalt unzüchtige Handlungen an einer Frau vorgenommen hat. Diese Strafbestimmung tritt zwar im Allgemeinen hinter § 177 StGB zurück. Das gilt aber dann nicht, wenn der Notzuchtsversuch straflos bleibt (BGHSt 7, 296, 300 mit Nachweisen). Da der Angeklagte auch nach Hinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes gemäß § 265 StPO sich nicht anders hätte verteidigen können, hat der Senat selbst den Schuldspruch entsprechend geändert.
Diese Änderung macht die Aufhebung des Strafausspruchs erforderlich. Denn es kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer auf der Grundlage der neuen rechtlichen Beurteilung eine mildere Strafe verhängt hätte.
| Baldus | Müller | Meyer | |||
| Willms | Baumgarten |