Treffer
BGH Beschluss

Revision: Rückverweisung wegen fehlerhafter Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe (§55 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 816/84
Datum
01.12.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt ein. Streitpunkt war, ob eine frühere Verurteilung in die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe nach §55 Abs.1 StGB einzubeziehen ist. Der BGH hob den Strafausspruch insoweit auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, weil die Taten vor der Verurteilung vom 23.9.1982 begangen wurden. Die weitergehende Revision blieb ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe nach §55 Abs.1 StGB sind Freiheitsstrafen einzubeziehen, wenn die nunmehr abgeurteilten Taten zeitlich vor der früheren Verurteilung begangen wurden.

2

Als „frühere Verurteilung“ im Sinne des §55 Abs.1 Satz 2 StGB kommt die Verurteilung in Betracht, die zum Zeitpunkt der Gesamtstrafenbildung maßgeblich und rechtskräftig ist; eine im Revisionsverfahren untergegangene frühere Verurteilung ist nicht maßgeblich.

3

Auch wenn ein früheres Urteil nur noch den Strafausspruch betrifft, ist dieses bei der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen, sofern die Taten vor dieser Verurteilung liegen.

4

Erkennt das Gericht die frühere Verurteilung bei der Gesamtstrafenbildung zu Unrecht nicht ein, ist über die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe neu zu verhandeln und zu entscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 1. Dezember 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 816/84 in der Strafsache gegen aus █████████████ geboren

a) den Kaufmann Karl am ██ in ██

wegen Betruges u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Karl wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 1. Dezember 1983, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die im Übrigen offensichtlich unbegründete Revision des Angeklagten hat nur insoweit Erfolg, als mit der Sachbeschwerde auch der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe zur Prüfung gestellt ist. Das Gericht hat es zu Unrecht abgelehnt, in die Gesamtfreiheitsstrafe die Freiheitsstrafe aus dem (rechtskräftigen) Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 23. September 1982 – 107 Js 1072/76 – 1 Ns – einzubeziehen (UA 11, 61). Das hätte geschehen müssen, weil der Angeklagte die nunmehr abgeurteilten Taten sämtlich im Jahre 1981, also vor der früheren Verurteilung begangen hat (§ 55 Abs. 1 StGB). Die „frühere Verurteilung“ im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB ist hier diejenige vom 23. September 1982, nicht – wie das Landgericht meint – diejenige vom 18. April 1980, die im Revisionsverfahren keinen Bestand hatte.

Das würde selbst dann gelten, wenn mit dem letztgenannten Urteil der Schuldspruch rechtskräftig geworden wäre und das Urteil vom 23. September 1982 nur noch den Strafausspruch betroffen hätte (Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 55 Rdn. 2).

Demgemäß muss über die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe neu verhandelt und entschieden werden.

MillerMaier
MeyerNiemöller
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