Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs bei Vergewaltigungsversuch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 816/79
- Datum
- 04.01.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beruht das Ausbleiben des tatbestandsmäßigen Erfolgs auf einem freien, von außen unbeeinflussten Willensentschluss des Täters, ist der Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB) in Betracht zu ziehen und vom Gericht zu prüfen.
Bei Vorliegen einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) kann dies die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen, wenn die Tatgestalt aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit so wesentlich von der typischen Erscheinungsform abweicht, dass der nach §§ 49, 21, 23 StGB geminderte Strafrahmen nicht mehr schuldangemessen erscheint.
Rechtliche Fehler in den Strafzumessungsgründen begründen die Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs, soweit diese Erwägungen auch über die Maßregeln und Nebenfolgen (z. B. Führungsaufsicht) mitentscheiden können.
Die Revision kann sich darauf erstrecken, nur den Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache hinsichtlich der Rechtsfolgen an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen, während der Schuldspruch bestehen bleibt.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 14. August 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 816/79 in der Strafsache gegen den Arbeiter Hans-Josef H █████ aus Aachen, dort geboren █████ ███████ 1958, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Januar 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 14. August 1979 im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.
Dagegen muss der Rechtsfolgenausspruch aufgehoben werden.
Die Strafkammer hat dem Umstand, dass die Tat nicht vollendet worden ist, innerhalb des nach § 23 Abs. 2 (und § 21), § 49 StGB gemilderten Strafrahmens „kein allzu großes Gewicht beigemessen“, weil sich der Angeklagte „nicht auf Grund besserer Einsicht entschlossen hat, von seinem Opfer abzulassen“ (UA S. 15). Würde jedoch das Ausbleiben des Erfolgs auf einem freien, von außen unbeeinflussten Willensentschluss des Angeklagten beruhen, so käme nicht nur eine bloße Möglichkeit der Strafmilderung, sondern der Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch (§ 24 StGB) in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 1979 – 2 StR 761/78 –).
Im Übrigen lässt das angefochtene Urteil nicht erkennen, ob sich die ███████████ bewusst war, dass bereits die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) des Angeklagten die Annahme eines minder schweren Falles begründen kann (BGHSt 16, 360; für § 177 Abs. 2 StGB zuletzt BGH, Beschluss vom 15. November 1979 – 1 StR 611/79 –), wenn das Bild der Tat wegen der verminderten Schuldfähigkeit aus den sonstigen Erscheinungsformen der Vergewaltigung so wesentlich herausfällt, dass auch der nach den §§ 49, 21, 23 Abs. 2 StGB zweimal gemilderte Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB nicht schuldangemessen erscheint.
Mag auch die Annahme eines minder schweren Falles angesichts des besonders brutalen Vorgehens des Angeklagten nicht naheliegen, so kann der Senat doch nicht völlig ausschließen, dass sich die dargelegten Gesichtspunkte zum Vorteil des Angeklagten hätten auswirken können. Da die Strafzumessungserwägungen auch die Entscheidung über die Anordnung der Führungsaufsicht beeinflusst haben können, hebt der Senat den gesamten Rechtsfolgenausspruch auf.
Schumacher RiBGH Prof. Dr. Willms ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben
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