Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch wegen Berücksichtigung nicht nachgewiesener Taten aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 81/66
- Datum
- 27.04.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Niederschrift über eine schriftliche Vernehmung eines Zeugen, der in der Hauptverhandlung sein Zeugnis verweigert, darf zum Vorhalt und als Gedächtnisstütze verlesen werden.
Ein richterliches Protokoll über das Geständnis des Angeklagten ist als Urkunde nach § 254 Abs. 1 StPO verwertbar und kann verlesen werden.
Die Zurückweisung eines Beweisantrags ist unbeachtlich, wenn das unterlassene Beweisergebnis die Überzeugung des Gerichts nicht in einer Weise hätte erschüttern können, dass der Schuldspruch in Frage stünde.
Bei der Strafzumessung dürfen nur die im Urteil bestimmend festgestellten Tathandlungen berücksichtigt werden; die Strafschärfung durch Heranziehung nicht nachgewiesener weiterer Taten verletzt die Begrenzung des Schuldumfangs.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 22. November 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 81/66
in der Strafsache gegen Otto Reinig, geboren am █████████████████ in █████████████████, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. April 1966, an der teilgenommen haben:
Baldus Senatspräsident Dr., als Vorsitzender,
Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████, ███████████, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 22. November 1965 im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit fortgesetzter Blutschande mit einer Verschwägerten zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Der Angeklagte hat von 1962 bis zum 15./16. Mai 1965 mindestens fünfmal mit seiner Stieftochter Monika geschlechtlich verkehrt. Die Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg.
Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1.) Die Strafkammer durfte die Niederschrift über die schriftliche Vernehmung von Monika, die vor dem Ermittlungsrichter, Amtsgerichtsrat Spahn, nach Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht ausgesagt hatte, in der Hauptverhandlung jedoch ihr Zeugnis verweigerte, zum Zweck des Vorhalts an den Zeugen Spahn wie auch zu dessen Gedächtnisstütze ganz vorlesen (vgl. BGHSt 11, 338). Wie dem Urteil zu entnehmen ist, hat die Strafkammer allein die Aussage des Richters verwertet.
2.) Soweit die Revision weiter beanstandet, Amtsgerichtsrat Spahn und Kriminalhauptmeister ███████ seien auch über das Geständnis des Angeklagten vor ihnen und über ihren Eindruck von ihm als Zeugen vernommen worden, gehen die Angriffe offensichtlich fehl. Das richterliche Protokoll über das Geständnis des Angeklagten konnte im Übrigen nach der Vorschrift des § 254 Abs. 1 StPO im Wege des Urkundenbeweises verlesen und verwertet werden.
3.) Schließlich ist die Rüge, der Hilfsbeweisantrag über die Vernehmung des Sohnes Harald des Angeklagten sei zu Unrecht abgelehnt worden, im Ergebnis unbegründet. Ob Harald ein völlig ungeeignetes Beweismittel im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO sei, wie die Strafkammer annimmt, braucht nicht erörtert zu werden; denn die Verurteilung des Angeklagten beruht nicht auf der Ablehnung des Antrags. Äußerstenfalls hätte eine Beweisaufnahme durch die Vernehmung des Zeugen ergeben können, dass er in den Nächten, insbesondere in der Nacht vom 15./16. Mai 1965, nichts wahrgenommen hat. Dass ein solches Ergebnis die Überzeugung der Strafkammer von der Richtigkeit des Geständnisses des Angeklagten im Vorverfahren hätte erschüttern können, ist ausgeschlossen. Dieses Geständnis, auf das sich die Strafkammer stützt, hatte Einzelheiten über das Geschehen zwischen dem Angeklagten und Monika erbracht; es konnte durch eine Aussage von Harald in dem genannten Sinne gar nicht berührt, geschweige denn erschüttert werden. Danach ist auszuschließen, dass das Urteil auf der unterlassenen Vernehmung von Harald beruht.
Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge hat keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht.
Die Strafkammer hat fünf Einzelfälle eines Geschlechtsverkehrs zwischen dem Angeklagten und seiner Stieftochter festgestellt. Die Fälle sind nach Ort und Zeitraum, in dem sie geschehen sind, ausreichend beschrieben. Damit ist der Schuldumfang umgrenzt und festgelegt.
Hingegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat straferschwerend „die Intensität, Häufigkeit und lange Zeitdauer, über die sich die Taten des Angeklagten erstreckten“, berücksichtigt. Wie die Revision mit Recht rügt, sind diese Erwägungen möglicherweise von Ausführungen in zahlreichen Fällen, in denen sich der Angeklagte vergangen hat, beeinflusst, lassen aber die Begrenzung des Schuldumfangs auf nur fünf Fälle, die sich auf einen Zeitraum von nahezu 3 1/2 Jahren verteilen, außer acht.
| Willms | Dotterweich | Meyer | |||
| Baldus | Henning |