Revision wegen Verbreitung von Falschgeld (§ 147 StGB) verworfen; kein Strafklageverbrauch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 816/52
- Datum
- 20.02.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein früheres rechtskräftiges Urteil über einzelne Teilakte einer Fortsetzungstat hindert die Aburteilung weiterer, noch nicht abgeurteilter Teilakte nicht; unzulässig ist nur die erneute Einbeziehung bereits abgeurteilter Taten.
Die Pflicht zur weiteren Beweiserhebung wegen eines ausgebliebenen, von Amts wegen geladenen Zeugen besteht nur, wenn das Gericht ohne dessen Vernehmung die Wahrheit nicht hinreichend aufklären kann.
Der Inhalt von Urkunden kann auch durch Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt werden; Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen sind dann die Erklärungen der vorgehaltenen Person, nicht die Urkunde als solche.
Eine Rüge wegen unzulässiger Urkundenverlesung zum Zwecke des Tatsachenbeweises (§ 250 StPO) ist nur zulässig, wenn die Revision die konkret verwerteten Tatsachen so bezeichnet, dass die Gesetzesverletzung geprüft werden kann (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
Ein behaupteter Widerspruch in den Urteilsgründen liegt nicht vor, wenn das Tatgericht eine Zeugenaussage lediglich wiedergibt, ohne deren inhaltliche Richtigkeit zur eigenen Feststellung zu erheben.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 2. Juli 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den stud.med. Stanislaus ███ ██ aus K[REDACTED], geboren am ███████ 1917 in C[REDACTED], 2.2%. in Untersuchungshaft, wegen Verbreitung von Falschgeld
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Ortlieb, Bundesrichter Dr. Arndt als ███████████ Richter, Landgerichtsrat ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. █████ bei der Verkündung als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 2. Juli 1952 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten „wegen Verbreitung von Falschgeld“ nach § 147 StGB zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Er beanstandet das Verfahren der Strafkammer in mehreren Punkten; ausserdem erhebt er die Sachrüge. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
I.
Der Angeklagte führte Anfang Mai 1950 aus Paris kommend falsche 5- und falsche 100-US-Dollarscheine im Gesamtbetrag von mindestens 1100 Dollars in das Gebiet der Bundesrepublik entweder selbst ein oder ließ sie sich von dort durch polnische Landsleute, N[REDACTED] und W[REDACTED], bringen. Er wusste, dass das Geld gefälscht war. Einen Teil der falschen Noten versuchte er durch einen polnischen Landsmann S[REDACTED] in Mannheim zu verkaufen. Zu diesem Zweck übersandte er dem ████████ fünf falsche 5-US-Dollarscheine, ein andermal fuhr er zu ██████████ nach Mannheim und hatte vier falsche 100-Dollarnoten bei sich, um sie mit Hilfe S[REDACTED]s zu verkaufen. Dieser spielte ihn jedoch der amerikanischen Polizei in die Hände. Vorher bereits gelang es dem Angeklagten, in Hamburg falsche 100-Dollarscheine zu verkaufen, während es in einem zweiten Fall in Hamburg beim Versuch blieb.
Die Strafkammer, die nur die Hamburger Taten abgeurteilt hat, hält ein Verbrechen nach § 147 StGB für gegeben, weil der Angeklagte falsches, von ihm selbst nicht nachgemachtes Geld „sich verschafft und zum Zwecke der Verbreitung aus dem Ausland entweder selbst eingeführt hat oder zum Teil sich durch N[REDACTED] oder W[REDACTED] hat bringen lassen“; er habe ausserdem das Falschgeld in Verkehr gebracht oder dies wenigstens versucht; insoweit sei er jedoch nicht besonders zu bestrafen, da seine Taten nach § 147 bereits mit der Einfuhr der falschen Noten in Verbreitungsabsicht vollendet gewesen seien.
II.
Wie die Revision in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Strafkammer vorbringt, wurde der Angeklagte wegen der beiden Mannheimer Geldgeschäfte vom dortigen amerikanischen District-Gerichtshof durch Urteil vom 18. September 1950 wegen zweier selbständiger versuchter Verbrechen nach §§ 147, 43, 74 StGB rechtskräftig zu einer Gesamtstrafe von 30 Monaten Gefängnis verurteilt; 15 Monate dieser Strafe verbüßte er; dann wurde er im Paroleverfahren entlassen.
1. Die Revision wendet ein, die Verurteilung durch das Besatzungsgericht habe die Strafklage wegen der vom deutschen Gericht abgeurteilten Hamburger Straftaten verbraucht, weil die sämtlichen Taten des Angeklagten, wie auch die Strafkammer annahm, eine fortgesetzte Handlung gewesen seien. Fehlerhaft sei die Ansicht der Strafkammer, sie dürfe trotzdem den Angeklagten verurteilen, soweit dies nicht durch das Besatzungsgericht geschehen sei, und zwar deshalb, weil dieses Gericht ihn wegen zweier selbständiger Versuchshandlungen verurteilt habe.
Der Angriff muss erfolglos bleiben. Wie nicht nur der Urteilsausspruch, sondern auch die Gründe des Urteils des Besatzungsgerichts deutlich ergeben, hat es den Angeklagten wegen zweier selbständiger Straftaten nach § 147 StGB verurteilt. Dann aber stand dieses Urteil keinesfalls etwa wegen Verbrauchs der Strafklage der Aburteilung der Hamburger Tat des Angeklagten durch die Strafkammer im Wege. Dabei kann die Frage außer Betracht bleiben, ob ein Verbrauch der Strafklage etwa schon deshalb verneint werden müsste, weil das erste Urteil das eines Besatzungsgerichts war; denn auch wenn es das Urteil eines deutschen Gerichts gewesen wäre, hätte kein Verbrauch der Strafklage wegen der Hamburger Taten eintreten können. Auch wenn sich nachträglich im Verfahren des später entscheidenden Gerichts ergibt, dass die von einem früher urteilenden Gericht als selbständige Handlungen gewürdigten Straftaten eines Angeklagten in Wirklichkeit zusammen mit den den Gegenstand des zweiten Verfahrens bildenden Taten Teilakte einer Fortsetzungstat waren, darf das später urteilende Gericht über die noch nicht abgeurteilten Teilakte entscheiden. Es darf nur nicht die bereits rechtskräftig abgeurteilten Taten in sein Urteil einbeziehen (RGSt 54, 283, 285; 72, 258). Das aber hat die Strafkammer, wie das Urteil deutlich erkennen lässt, nicht getan und zwar weder im Schuld- noch im Strafausspruch.
2. Zum ersten Tag der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten war u.a. ein Zeuge Z[REDACTED] von Amts wegen geladen, jedoch nicht erschienen. Darauf ordnete das Gericht die Vorführung des Zeugen an. Auch am zweiten Verhandlungstag war Z[REDACTED] nicht erschienen.
Die Revision bemängelt es, dass die Strafkammer es unterlassen habe, „ausdrücklich durch Beschluss zur Frage des Vollzugs des Ladungsbeschlusses Stellung zu nehmen“, und verweist auf den in RGSt 57, 165 entschiedenen Fall. Dort hatte das Gericht, das die beantragte Ladung eines Zeugen beschlossen hatte, nach dem Ausbleiben des Zeugen zur Frage des Vollzugs des erlassenen Beschlusses keine Stellung genommen. Das Reichsgericht erklärte dies für fehlerhaft, weil es geboten gewesen wäre, „dass nicht nur vom Gerichtstisch aus die Unmöglichkeit alsbaldiger Ladung des Zeugen bekanntgegeben, sondern vom Gericht förmlich zur Frage des Vollzugs des erlassenen Beschlusses Stellung genommen worden wäre“. Im vorliegenden Fall dagegen war Z[REDACTED] nicht auf Antrag des Angeklagten, sondern von Amts wegen geladen. Schon deshalb geht der Hinweis der Revision auf die erwähnte Entscheidung des Reichsgerichts, die einen anderen Fall betrifft, fehl.
Auch nicht wegen der dem Gericht von Amts wegen obliegenden Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts war entgegen der Meinung der Revision die Vernehmung Z[REDACTED]s geboten. Aus einem zu den Akten genommenen und im Urteil inhaltlich erwähnten Brief Z[REDACTED]s an einen in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen war nämlich ersichtlich, dass Z[REDACTED] 11 Tage vor der Hauptverhandlung diesem Zeugen geschrieben hatte, er werde auf einige Wochen verreisen, ohne allerdings zu sagen, wohin. Daraus durfte die Strafkammer entnehmen, dass der Versuch, Z[REDACTED] vorzuführen, scheiterte, weil er wahrscheinlich verreist war. Unter diesen Umständen hätte für die Strafkammer nur dann Anlass bestanden, die Hauptverhandlung nicht durchzuführen, ohne die Rückkehr des Zeugen abzuwarten, wenn sie ohne ihn die Wahrheit nicht hätte ermitteln können. Dies war nicht der Fall. Denn die Strafkammer trifft ihre Feststellungen, auf die sie die Verurteilung des Angeklagten gründet, schon auf Grund der Aussagen der anderen Zeugen und Beweismittel und unabhängig von dem etwaigen Wissen Z[REDACTED]s.
a) Zum Beweis dafür, dass der Angeklagte die treibende Kraft bei der Einfuhr falscher Dollarnoten aus Frankreich in die Bundesrepublik und beim Inverkehrbringen des Falschgeldes war und mehr als nur die in Mannheim angebotenen Scheine zu diesem Zweck einführte, verwertet die Strafkammer u.a. den Inhalt von Briefen des Angeklagten an ████.
Die Revision hält die Verwertung des Inhalts dieser Briefe für verfahrenswidrig, da sie in der Hauptverhandlung weder verlesen noch vorgehalten worden seien. Diese Rüge scheitert an der Feststellung der Sitzungsniederschrift, wonach die betreffenden Briefe, die sich als Fotokopien und in englischer Übersetzung bei den Akten des amerikanischen Besatzungsgerichts befanden, in deutscher Übersetzung, und zwar aus einer ebenfalls ins Deutsche übersetzten Abschrift dieses besatzungsgerichtlichen Urteils, dem Angeklagten vorgehalten wurden.
b) Die Revision wendet ferner ein, der Inhalt der Briefe, wie ihn das Urteil der Strafkammer in deutscher Übersetzung wiedergibt, weiche von ihrem bei den besatzungsgerichtlichen Akten befindlichen Inhalt in englischer Übersetzung aus dem Polnischen ab. Damit behauptet die Revision eine unrichtige Feststellung des Inhalts der in polnischer Sprache verfassten Originalbriefe. Mit diesem Einwand gegen die tatsächlichen Feststellungen des Tatrichters kann die Revision in diesem Rechtszug nicht gehört werden.
c) Fehl geht auch die Rüge, die Briefe hätten verlesen werden müssen, um für das Urteil verwertet werden zu dürfen. Der Inhalt von Urkunden darf auch im Wege des Vorhalts an den Angeklagten oder an Zeugen zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden. Dann ist nicht dieser Inhalt, vielmehr sind erst die Erklärungen dessen, dem der Vorhalt gemacht wird, Grundlage der Feststellungen. Die Nichtverlesung von Urkunden kann nur dann verfahrenswidrig sein, wenn ihre Verlesung entweder ausdrücklich von einem Beteiligten beantragt wird oder wegen der dem Gericht von Amts wegen obliegenden Wahrheitserforschung geboten ist. Dass einer dieser Fälle zutrifft, behauptet selbst die Revision nicht.
d) Schließlich macht sie geltend, es hätten die Briefe des Zeugen Z[REDACTED] an die Zeugen [REDACTED] und R[REDACTED] nicht verlesen werden dürfen, denn die Verlesung dieser Briefe diente zum Beweis der in den Briefen erwähnten Vorgänge; anstatt der Verlesung hätte eine Vernehmung des Zeugen Z[REDACTED] am Platz stehen müssen. Dem Inhalt der Sitzungsniederschrift zufolge wurde allerdings ein Brief Z[REDACTED]s vom 14. Dezember 1950 an den Zeugen F[REDACTED] und ein zweiter Brief vom 19. Juni 1952 an den Zeugen ███ verlesen. Die Rüge genügt aber nicht dem Erfordernis des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Verlesung von Urkunden zum Zwecke der Verwertung ihres Inhalts ist, von Ausnahmen abgesehen, in denen die Verlesung zu diesem Zweck immer zulässig ist (z.B. § 249 StPO), dann grundsätzlich unzulässig, wenn die Verlesung dem Beweis einer für die Wahrheitsfindung verwendeten Tatsache dient, die auf der Wahrnehmung einer Person beruht (§ 250 StPO). Welche Tatsachen im vorliegenden Fall durch die Verlesung der beiden Briefe etwa zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht und für das Urteil verwertet wurden, gibt die Revision nicht an. Dies wäre erforderlich, damit der Senat beurteilen könnte, ob die Verlesung der Briefe zum Beweis einer Tatsache geschah, die durch das Wissen von Zeugen nach § 250 StPO hätte bewiesen werden müssen.
III.
In sachlich-rechtlicher Beziehung enthält das Urteil im Ergebnis keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte auch insofern die dritte Tatbestandsart des § 147 verwirklicht hat, nämlich sich nachgemachtes Geld verschafft und es zum Zwecke der Verbreitung aus dem Ausland eingeführt hat, als er sich von N[REDACTED] oder W[REDACTED] Falschgeld aus Paris bringen ließ. Denn jedenfalls hat er insoweit den zweiten Untertatbestand der Vorschrift erfüllt, sich nämlich nachgemachtes Geld verschafft und es in Verkehr gebracht oder in Verkehr zu bringen versucht.
Dass die Strafkammer den Angeklagten nur unter dem Gesichtspunkt des dritten Untertatbestands verurteilt hat, belastet ihn weder im Schuld- noch im Strafausspruch.
Die Revision behauptet schließlich, das Urteil enthalte einen Widerspruch. Es verwertet zum Beweis dafür, dass der Angeklagte amerikanisches Falschgeld aus dem Ausland eingeführt habe, u.a. die Aussagen des Zeugen K[REDACTED]; ihm habe Z[REDACTED] erklärt, er erwarte in Kürze amerikanische Freunde, die Dollars mitbrächten. Dies habe Z[REDACTED] dem K[REDACTED] zu einem Zeitpunkt erklärt, in dem der Angeklagte schon in Hamburg gewesen und nach dem er nicht mehr ins Ausland gegangen sei. Er könne also, da er zu diesem Zeitpunkt erst Geld von amerikanischen Freunden erwartet habe, nicht selbst dieses Geld aus dem Ausland eingeführt haben.
Diese Überlegung der Revision wäre richtig, wenn der Angeklagte im Zeitpunkt der Erklärung Z[REDACTED]s an K[REDACTED] noch keine Dollarnoten in Besitz gehabt hätte. Die Strafkammer ist aber vom Gegenteil überzeugt; sie gibt lediglich die Erklärung Z[REDACTED]s an K[REDACTED] wieder, wie dieser sie bekundet hatte, stellt aber keineswegs fest, dass die Erklärung Z[REDACTED]s, er erwarte erst Freunde mit amerikanischem Geld, richtig war.
██ Werner pr. Sauer
| Dr. Dotterweich | Dr. Ortlieb | ||
| Dr. Arndt |