Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Rückfallwürdigung (§20a StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 81/65
Datum
24.03.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt das Urteil des Landgerichts Bonn, das ihn als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher im Rückfall verurteilte. Zentrale Frage ist, ob die Gesamtwürdigung der Taten und die Annahme einer verbrecherischen Neigung mit §20a StGB vereinbar sind. Der BGH hebt den Strafausspruch (außer den Feststellungen zum Rückfall) auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, weil die Strafkammer die lange straffreie Zeit fehlinterpretiert hat. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Längere Zeiträume straffreien Verhaltens sprechen gegen die Annahme einer verbrecherischen Neigung und sind bei der Anwendung von § 20a StGB zu beachten.

2

Bei der Strafschärfung nach § 20a StGB dürfen Verurteilungen oder frühere Taten, die mehr als fünf Jahre zurückliegen, nicht ohne gewichtige zusätzliche Umstände einbezogen werden.

3

Die Würdigung früherer Taten im Rahmen der Gesamtwürdigung muss die tatbezogenen Umstände berücksichtigen; bloße Gelegenheitstaten oder Taten unter Alkoholeinfluss können ihr Aussagegewicht mindern.

4

Erweist sich die vom Tatrichter vorgenommene Gesamtwürdigung der Taten und der Persönlichkeit des Täters als mit den gesetzlichen Auslegungsgrundsätzen unvereinbar, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 29. Oktober 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 81/65 in der Strafsache gegen den Dachdecker Hans Otto ███ aus BC ██ ██, geboren ██████████ ███ in BCC, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. März 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 29. Oktober 1964 im Strafausspruch mit den Feststellungen, außer denjenigen zum Rückfall, aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Einbruchsdiebstahls im Rückfall

in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine Revision hat zum Strafausspruch Erfolg.

1.) Die Verfahrensrüge geht fehl. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte keinen Antrag gestellt, die Wirtin „Zur flotten Theke“ als Zeugin zu vernehmen.

2.) Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen Fehler ergeben.

3.) Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Zwar sind die Rückfallvoraussetzungen nach § 244 StGB und die formellen Voraussetzungen der Strafschärfung nach § 20a Abs. 1 StGB (gefährlicher Gewohnheitsverbrecher) nachgewiesen. Die Gesamtwürdigung der Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten enthält aber eine Erwägung, die zu durchgreifenden Bedenken Anlass gibt.

Nach der Darstellung der Strafkammer hat sich der Angeklagte vom 10. Juli 1959 bis zum 14. Oktober 1962 — abgesehen von einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das Straßenverkehrsgesetz — straffrei geführt. Dies entlaste ihn aber, so führt die Strafkammer aus, keineswegs; im Gegenteil: daraus erweise sich, in welchem Maße er der „Stehlsucht“ verfallen sei, so dass er selbst nach langer Zeit der Beherrschung eines Tages der Versuchung doch nicht habe widerstehen können.

Mit dieser Erwägung setzt sich die Strafkammer zu der gesetzlichen Regelung der sog. „Rückfallverjährung“ (§ 20a Abs. 3 StGB) in Widerspruch. Als Voraussetzung der Strafschärfung nach Abs. 1 oder Abs. 2 der Vorschrift kommen

Verurteilungen oder Taten nicht in Betracht, wenn zwischen ihnen und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Das Gesetz geht also davon aus, dass längere Zwischenräume zwischen den Verurteilungen oder Taten gegen einen verbrecherischen Hang sprechen. Wer sich längere Zeit straffrei geführt hat, zeigt damit, dass er den Versuchungen widerstehen konnte und seine verbrecherische Neigung beherrscht hat, dass sein Wille stärker war als sein Hang zum Verbrechen.

Der fehlerhaften Erwägung der Strafkammer wird der Boden nicht dadurch entzogen, dass sich der straffreie Zeitraum, von dem die Strafkammer ausgegangen ist, in Wahrheit um etwa ein Jahr und drei Monate verkürzt (der Angeklagte hat vom 31. Juli 1959 bis zum 1. November 1960 die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Bonn vom 2. September 1957 zum größten Teil verbüßt).

Deshalb wird die Strafkammer neu zu prüfen haben, ob die nach der straffreien Zeit vom Angeklagten am 14. oder 22. Oktober 1962 begangene Tat kennzeichnend ist für seine „Stehlsucht“.

Bei dem Mopeddiebstahl vom 22. Juli 1957 (Verurteilung vom 2. September 1957), den die Strafkammer als weitere Tat in die Gesamtwürdigung nach § 20a Abs. 1 StGB einbezogen hat, ist nach der Sachverhaltsschilderung nicht von vornherein auszuschließen, dass es sich um eine bloße Gelegenheitstat unter Alkoholeinfluss gehandelt haben kann.

Mit dem Strafausspruch entfällt die Anordnung der

Sicherungsverwahrung.KirchhofHenning
ScharpenseelBaldusMeyer
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