Zurückverweisung wegen unvollständiger Bildung der Gesamtstrafe (§§ 55, 53 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 815/82
- Datum
- 25.02.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB sind alle einschlägigen Vorverurteilungen in die Gesamtwürdigung einzubeziehen; unterbleibt diese Prüfung, ist die Sache zur Nachholung der Entscheidung zurückzuverweisen.
Hat der Tatrichter nach § 53 Abs. 2 StGB neben einer Gesamtfreiheitsstrafe Vermögenseinbußen bestehen lassen, kann er dennoch eine gesonderte Gesamtgeldstrafe bilden; dies ist insbesondere zu prüfen, wenn die Vorverurteilungen vor der zu ahndenden Tat liegen.
Wenn aus dem Urteil nicht hervorgeht, dass eine Geldstrafe bereits vollstreckt ist, darf die Einbeziehung dieser Geldstrafe in eine Gesamtgeldstrafe nicht unterlassen werden, ohne dies gesondert zu prüfen.
Eine Zurückverweisung zur Nachholung der Entscheidung über die Gesamtstrafenbildung ist zulässig, soweit durch die erneute Hauptverhandlung keine Verschlechterung des Angeklagten zu erwarten ist (Verbot der reformatio in peius gemäß § 358 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 16. September 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 815/82
in der Strafsache gegen
den Pizzabäcker Rocco Elia ███████ aus ███████████████████, geboren ██████████████████ 1950 in ██████ (Italien), zur Zeit in Strafhaft, wegen Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 16. September 1982 wird die Sache zur Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe aus den in den Verfahren 9 Js 51120/80 des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Abteilung Höchst – und 12 Js 9367/81 des Amtsgerichts Königstein gegen den Angeklagten erkannten Geldstrafen an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Prüfung des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung des Vorbringens der Revision hat zum Schuldspruch sowie zum Ausspruch über die Einzelstrafe und über die Gesamtfreiheitsstrafe einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht aufgedeckt. Die Revision ist insoweit unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe bedarf jedoch einer Ergänzung. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 20. Dezember 1982 hierzu ausgeführt:
Der Tatrichter hat lediglich mit der Vorverurteilung vom 2. April 1981 durch das Amtsgericht Eschwege (Nr. 7) eine Gesamtstrafe gebildet, jedoch von der Einbeziehung der Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Januar 1981 (Nr. 6) abgesehen. Dies ist jedoch nicht mit dem gesetzgeberischen Ziel der durch § 55 StGB ermöglichten nachträglichen Strafzumessungsentscheidung aufgrund einer Gesamtwürdigung zu vereinbaren (BGHSt 25, 382, 384). Der Tatrichter hätte vielmehr, selbst wenn er gemäß § 53 Abs. 2 StGB zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass neben einer Gesamtfreiheitsstrafe die rechtskräftig verhängten Vermögenseinbußen hätten bestehen bleiben sollen, aus den Vorverurteilungen Nr. 7 vom 2. April 1981 (Anmerkung des Senats: gemeint ist ersichtlich die Vorverurteilung Nr. 6 vom 27. Januar 1981, wie sich aus dem Antrag und seiner weiteren Begründung ergibt) und Nr. 8 vom 27. April 1981 (UA S. 6) eine gesonderte Gesamtgeldstrafe bilden müssen (BGH a.a.O.). Denn die diesen Vorverurteilungen zugrundeliegenden Taten hatte der Angeklagte ebenso wie die nunmehr abzuurteilende Tat vor dem 27. Januar 1981, dem Tag der Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main in der Sache 9 Js 51120/80 begangen. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass die Geldstrafe aus der Entscheidung des Amtsgerichts Königstein vom 27. April 1981 (Nr. 8) bereits vollstreckt gewesen war. Bezüglich dieser Geldstrafe hat das Landgericht bisher zwar nicht einmal die nach den §§ 55, 53 Abs. 2 StGB gebotene
Prüfung vorgenommen. Doch bestünde in einer neuen Hauptverhandlung insoweit die Möglichkeit, unter Einbeziehung auch der Verurteilungen zu Geldstrafen nur noch auf eine Gesamtfreiheitsstrafe zu erkennen, wegen des Verbots der „reformatio in peius“ (§ 358 Abs. 2 StPO) nicht mehr (BGH, Beschluss vom 21. Mai 1975, 3 StR 71/75 (S)), so dass es lediglich der Zurückverweisung der Sache zur Nachholung der Entscheidung über die Bildung einer Gesamtgeldstrafe bedarf.
Dem schließt sich der Senat an.
| Maier | Mössl | Theune | |||
| Müller | Gollwitzer |