Revision: Aufhebung wegen mangelhafter Begründung zu Tatmehrheit bei Raub und Körperverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 815/75
- Datum
- 04.02.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme von Tatmehrheit statt Tateinheit ist eine in den Urteilsgründen nachvollziehbar dargelegte Begründung erforderlich, aus der hervorgeht, warum der Raubvorsatz erst nach der Körperverletzung entstanden sein soll.
Eine pauschale Feststellung, das Gericht gehe zugunsten des Angeklagten von späterer Vorsatzbildung aus, ersetzt keine substanziierte tatrichterliche Würdigung und genügt nicht der Begründungspflicht.
Wenn das Gericht einen minder schweren Fall des § 249 Abs. 2 StGB in Betracht zieht oder rechtlich zu Gunsten des Angeklagten abweicht, hat es die rechtliche Wertung und ihre Voraussetzungen ausdrücklich zu begründen.
Fehlen tragfähige Erwägungen, die das tatbestandliche und vorsatzbezogene Ergebnis stützen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 7. Oktober 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 815/75
in der Strafsache gegen den Schlosser Gerhard Karl Philipp ██ aus ██, geboren ██ ██ 195██ in ██, wegen Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 7. Oktober 1975 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Koblenz zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung und Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Die Strafkammer „geht zu Gunsten des Angeklagten davon aus“, dass dieser den Vorsatz, sein Opfer zu berauben, erst nach der „aus anderen Gründen“ begangenen Körperverletzung gefasst habe (UA S. 6). Den Grund dafür, warum die hieraus folgende Tatmehrheit abweichend vom Regelfall für den Angeklagten günstiger ist als die sonst anzunehmende Tateinheit zwischen Körperverletzung und Raub, teilt die Kammer indessen nicht mit. Ein solcher Grund kann auch den Urteilsausführungen im Übrigen nicht entnommen werden. Insbesondere hat die Strafkammer nicht, was ihre Erwägung rechtfertigen könnte, mit Rücksicht auf den erst nach der Misshandlung gefassten Raubvorsatz einen minder schweren Fall im Sinne des § 249 Abs. 2 StGB angenommen.
Unter den gegebenen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Feststellung, der Angeklagte habe den Raubvorsatz erst nach der Körperverletzung gefasst (UA S. 4), und die hieraus gezogene, für den Angeklagten im Ergebnis nachteilige Folgerung, es liege Tatmehrheit vor, auf unzutreffenden Erwägungen der Strafkammer beruhen. Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden.
Für die neue Hauptverhandlung wird auf § 260 Abs. 5 StPO hingewiesen.
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