Treffer
BGH Urteil

Vorsatz bei Bestandsmeldepflicht nicht festgestellt – Urteil aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 81/52
Datum
10.04.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte sein Verurteilung wegen Verletzung der Bestandsmeldepflicht nach Art. IX § 8 des Anhangs zum Gesetz Nr. 64. Der BGH bestätigt die Feststellung fahrlässiger Unterlassungen bei Teilen der Anzeige, bemängelt jedoch, dass der Landgerichtsrichter den Vorsatz nicht substantiiert festgestellt hat. Mangels Feststellung des Bewusstseins der Meldepflicht wird das Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zum Vorsatz bei der Verletzung einer Bestandsmeldepflicht gehört nicht nur die Kenntnis vom Vorhandensein der Gegenstände, sondern auch das Bewusstsein der hierzu bestehenden gesetzlichen Meldepflicht.

2

Tatsächliche Würdigungen der Strafkammer, wonach eine Handlung fahrlässig war, binden das Revisionsgericht im Rahmen der Revision.

3

Eine nachträgliche Bekanntwerdung von Gegenständen durch Behörden handelt die Straffreiheit nach § 18 Abs. 4 Nr. 1 SHG nicht heraus, wenn die materiellen Voraussetzungen (z. B. Zugehörigkeit zum Vorratevermögen nach § 11 SHG) fehlen.

4

Fehlen für einen Tatbestand wesentliche Feststellungen (etwa das Wissen um die Meldepflicht), hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 5. Dezember 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Heinrich D(________) aus ██████████, geboren am ██ 1896 in [REDACTED], wegen Vergehens gegen das Gesetz Nr. 64 der Militärregierung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. April 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 5. Dezember 1950 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1. Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen das Urteil, soweit es eine fahrlässige Verletzung der Bestandsmeldepflicht nach Artikel IX § 8 des Anhangs zum Gesetz Nr. 64 der Militärregierung vom 22. Juni 1948 darin findet, daß der Angeklagte in dem dem Finanzamt am 20. Juli 1948 eingereichten Bestandsverzeichnis eine Kontoreinrichtung und einen Ersatzregler für Turbinenanlagen nicht aufgeführt hat. Das Urteil legt eingehend dar, daß die Kontoreinrichtung nicht ein Teil der vom Angeklagten gemeldeten Ladeneinrichtung und der Ersatzregler kein Teil der aufgeführten Turbinenanlage gewesen seien und deshalb einer besonderen Meldung bedurften. Diese Würdigung liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb für das Revisionsgericht bindend. Die Strafkammer stellt auch daß der Angeklagte seine Meldepflicht einwandfrei fest aus Fahrlässigkeit verkannt habe. Schließlich lehnt sie die Anwendung des § 18 Abs. 4 Nr. 1 des Soforthilfegesetzes trotz der nachträglichen Meldung des Ersatzreglers mit der zutreffenden Begründung ab, daß der Regler nicht zum Vorratevermögen gehöre (vgl. § 11 SHG).

2. Das Urteil enthält jedoch insoweit einen Mangel, als es einen vorsätzlichen Verstoß nach Art. IX § 8 aaO annimmt. Die Schwägerin des Angeklagten hatte im Februar 1945 nach einem Bombenschaden Säcke mit Schwimmen, die zu ihrem Betriebsvermögen gehörten, in der Wohnung des Angeklagten untergebracht. Zur Zeit der Währungsreform befanden sich bei dem Angeklagten hiervon noch 17 Säcke. Dies war ihm, wie das Urteil feststellt, bekannt. Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, daß der Angeklagte als Besitzer der Säcke nach § 6 aaO meldepflichtig gewesen sei. Sie führt dann im Urteil fort: *"Die unterlassene Meldung ist schuldhaft, und zwar nach Vorstehendem vorsätzlich begangen."* Mit dieser formelhaften Wendung ist der innere Tatbestand des § 8 aaO nicht ausreichend nachgewiesen. Zum Vorsatz gehört nicht nur die Kenntnis des Angeklagten, daß sich die Säcke seiner Schwägerin in seiner Wohnung befanden, sondern auch das Wissen um die Meldepflicht, die das Gesetz hieran knüpft. Daß sich der Angeklagte dieser Pflicht bewußt gewesen sei, stellt das Urteil aber nicht fest. Auch der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt dies nicht. Vielmehr deutet die Wendung, der Angeklagte habe "nach Vorstehendem" vorsätzlich gehandelt, darauf hin, daß die Strafkammer allein in der Kenntnis des Angeklagten davon, daß die Säcke seiner Schwägerin in seiner Wohnung lagerten, den Vorsatz i.S. des § 8 aaO gefunden hat.

Das Urteil mußte deshalb aufgehoben werden, und zwar im ganzen, da es zutreffend eine einheitliche Zuwiderhandlung gegen § 8 aaO annimmt.

Die Ansicht der Revision, der Angeklagte sei nach § 18 Abs. 4 Nr. 1 des SHG hinsichtlich der nicht gemeldeten Säcke straffrei, ist unrichtig. Daß der Angeklagte sich im Besitz der Säcke befand, ist dem Finanzamt erst infolge einer von Beamten des Fahndungsdienstes vorgenommenen Durchsuchung bekannt geworden, nicht aber auf eine Meldung des Angeklagten hin.

3. Die Strafzumessung begegnet keinen Bedenken. Die Strafkammer berücksichtigt strafschärfend, daß der Angeklagte "auch vorsätzlich gehandelt habe". Damit ist ersichtlich nur die Nichtanmeldung der Schwimme gemeint.

Die Ansicht der Revision, die Strafkammer habe irrigerweise das gesamte Verhalten des Angeklagten als vorsätzlich bewertet, ist demnach unzutreffend.

Eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 3 StPO kann der Senat schon deshalb nicht erwägen, weil ihr der Oberbundesanwalt, da er sie in der Revisionsinstanz nicht für zulässig hält, nicht zugestimmt hat.

MoerickeDr. Ortlieb
Dr. LudwigDr. Arndt
Vorsatz bei Bestandsmeldepflicht nicht festgestellt – Urteil aufgehoben und zurückverwiesen — Themis