Revision verworfen: Mord und besonders schwerer Raub wegen grausamer Tötung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 81/51
- Datum
- 06.04.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wenn der Täter die tödliche Wirkung seiner Handlungen vorausgesehen und den Tod gewollt hat, begründet dies Vorsatz im Sinne des § 211 StGB und rechtfertigt die Verurteilung wegen Mordes.
Das Mordmerkmal der Grausamkeit ist erfüllt, wenn dem Opfer über die Vernichtung des Lebens hinaus erhebliches weiteres Leid zugefügt wird und der Täter eine gefühllose, unbarmherzige Gesinnung zeigt.
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht ausgeführt wird; nicht ausgeführte Rügen sind nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unbeachtlich.
Die Beweiswürdigung des Tatgerichts ist für die Revisionsinstanz verbindlich, solange keine rechtlichen Bewertungsfehler oder offensichtlichen Widersprüche vorliegen.
Tateinheit gemäß § 73 StGB liegt vor, wenn Tötungs- und Raubhandlungen eine einheitliche objektive und subjektive Handlungseinheit bilden.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hamburg, 20. Oktober 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Otto Paul ████, geboren am ██ 1920 in ████, wegen Mordes hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. April 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Tirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 20. Oktober 1950 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte tötete den Lebensmittelhändler ███ in ████, indem er ihm mit einem scharfkantigen Werkzeug gegen den Kopf sieben schwere Schläge versetzte, die zu Schädelbasisbrüchen und █████ ███ durch Verblutung führten. Er tat dies, um ██ Wechsel wegzunehmen, die er aber nicht fand.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten deshalb wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub verurteilt. Die mit der Revision des Angeklagten erhobene Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig; die Sachbeschwerde ist unbegründet.
Das Schwurgericht ist nach sorgfältiger Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte die tödliche Wirkung seiner Schläge vorausgesehen und den Tod des ███ gewollt hat. Damit ist die Annahme, der ███████████ habe ███████ vorsätzlich getötet, rechtlich einwandfrei begründet. Was der Angeklagte hiergegen vorbringt, widerspricht den Urteilsfeststellungen und kann deshalb in der Revisionsinstanz keine Berücksichtigung finden.
Auch die weitere Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe grausam gehandelt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte schlug nach den Feststellungen zunächst zweimal auf den im Bett liegenden ███ ein. Danach stöhnte und röchelte das Opfer. Hierauf versetzte der Angeklagte dem ██ ███ weitere Schläge. Da ██████ weiter stöhnte und röchelte, wickelte der Angeklagte dessen schrecklich eingeschlagenen Schädel in ein Tuch ohne Rücksicht darauf, dass er das Opfer damit noch am Atmen hinderte.
Erst eine halbe bis eine Stunde später trat der Tod ein.
Dass diese Durchführung der Tötung der äußeren Tatseite nach grausam ist, weil dem Opfer über die Vernichtung des Lebens hinaus ein weiteres Übel zugefügt worden ist, kann nicht zweifelhaft sein. Das Schwurgericht ist aber auch der Überzeugung, dass der Angeklagte bei der Tatausführung eine gefühllose und unbarmherzige Gesinnung bewiesen hat. Ein Rechtsirrtum tritt in dieser Würdigung des Verhaltens des Angeklagten nicht zutage. Deshalb ist das Merkmal der Grausamkeit zutreffend bejaht. Die Revision verneint die Grausamkeit der Tötung mit der Behauptung, der Angeklagte habe in großer Erregung sinnlos auf ███████ zugeschlagen. Damit setzt sie sich jedoch in ███████████ zu den Urteilsfeststellungen, nach denen die Erregung des Angeklagten den bei Tötungshandlungen durchschnittlichen Grad nicht überstiegen hat. Deshalb geht auch dieser Revisionsangriff fehl.
Da das Schwurgericht auch die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten einwandfrei bejaht, ist der Schuldspruch wegen Mordes nach § 211 StGB gerechtfertigt. Es kann deshalb dahin gestellt bleiben, ob noch weitere Merkmale dieser Bestimmung erfüllt sind.
Auch die Voraussetzungen der §§ 249, 251, 43 StGB hat das Schwurgericht einwandfrei festgestellt und zutreffend Tateinheit (§ 73 StGB) zwischen Mord und besonders schwerem Raub angenommen.
| Dr. Tirchner | Henneka | Werner | |||
| Dotterweich | Dr. Sauer |