Revision: Freispruch wegen Anstiftung zur Brandstiftung aufgehoben, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 81/50
- Datum
- 16.11.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Freispruch ist aufzuheben, wenn die Feststellungen unvollständig oder unklar sind und daher eine verlässliche Prüfung der Schuld nicht ermöglichen.
Der Tatrichter darf keinen "absoluten" oder mathematischen Beweis fordern; es genügt die auf den verfügbaren Beweismitteln beruhende richterliche Überzeugung.
Wer in Kenntnis eines Tatplans und mit dem Willen oder der Erwartung der Verwendung Benzin zur Inbrandsetzung beschafft, kann als Teilnehmer an der Brandstiftung strafbar sein.
Die Veranlassung oder Verbreitung einer Anweisung, durch die eine Feuerwehr ihre Amtspflicht verletzt und nicht löscht, kann Beihilfe zur Brandstiftung begründen.
Bei der Beurteilung der Schuld sind Erwägungen über das mögliche Strafmaß oder bereits verbüßte Strafen unbeachtlich.
Vorinstanzen
Schwurgericht Oldenburg, 5. September 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Reisevertreter Wilhelm Karl ███, geboren am ████████ 1903 in ███, wohnhaft in ███ ████, ███straße ███, wegen Anstiftung zur Brandstiftung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. November 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Kirchner, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Werner als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ████████ als Vertreter der ███████████████████,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg vom 5. September 1950 mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an die Strafkammer in Osnabrück.
Von Rechts wegen
Gründe
Dem Angeklagten war zur Last gelegt worden, als Kreisleiter am 9. November 1938 an der sogenannten Reichskristallnacht teilgenommen zu haben, und zwar habe er im Auftrage des Gauleiters █████ mehrere Funktionäre im Gau █████ ███ ████ bestimmt, die Synagogen in ihren Bezirken in Brand setzen zu lassen; er habe sich dadurch der Anstiftung zur Brandstiftung und des Menschlichkeitsverbrechens (KRG Nr. 10) schuldig gemacht. Das Schwurgericht hat ihn mangels Beweises freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft erhebt hiergegen die Sachbeschwerde. Nachdem die Brit. MilReg die Ermächtigung zur Aburteilung von Menschlichkeitsverbrechen zurückgenommen hat, ist zwar eine Verurteilung nach dem KRG Nr. 10 nicht mehr möglich, dagegen bleibt die Anklage wegen der Anstiftung zur Brandstiftung in vollem Umfange bestehen. Sie ist begründet.
1.) Die Feststellungen des Urteils sind unübersichtlich und z. T. unklar. Das beruht auch auf seinem Aufbau. Statt in geschlossener Darstellung diejenigen Tatsachen zusammenzufassen, die gegen den Angeklagten erwiesen worden sind, befasst sich das Urteil zunächst mit der Einlassung des Angeklagten (S. 7/8) und schließt daran die Würdigung, dass diese Einlassung „in entscheidenden Punkten“ unrichtig sei. In die weitere Erörterung hierzu sind denn noch eine Reihe tatsächlicher Feststellungen eingestreut.
Für den Sachverhalt wesentlich ist zunächst, welche Folgen die bekannte Hetzrede hatte, die der Propagandaminister Goebbels am 9. November 1938 abends in München im Anschluss an die Rede Hitlers gehalten hat. Goebbels hatte dabei die anwesenden Parteiführer, zu denen auch der Gauleiter für █████ █████ gehörte, aufgefordert, noch in der Nacht in ihren Bereichen die Synagogen anzuzünden, die Juden festzunehmen und ihr Eigentum zu zerstören.
Die Gauleiter usw. geben die verbrecherische Anweisung an ihre Untergebenen (Kreisleiter usw.) weiter, und diese sorgten für die Benachrichtigung der unteren Parteiorgane. Dass es infolgedessen im ganzen Reiche zur Anzündung zahlreicher Synagogen und zu Greueltaten gegen die Juden kam, ist eine geschichtliche Tatsache.
Wie das erste Urteil auf S. 5 ausdrücklich feststellt, hat ███ von ███ aus den Angeklagten angerufen; wie die ihm erteilte Weisung lautete, ist aus dem Urteil nicht unmittelbar zu entnehmen. Jedenfalls „suchte der Angeklagte von ████████ aus mit den verschiedenen Kreisleitern ... fernmündlich Verbindung aufzunehmen“ (S. 5).
Der Angeklagte leugnet, Anweisungen zum Anzünden der Synagogen weitergegeben zu haben. Er behauptet, von ███ auch keinen solchen Auftrag erhalten zu haben; ███ habe die „Judenaktion“ abgelehnt, habe ihm von der Judenaktion nur Kenntnis gegeben und habe ihm aufgetragen, dafür zu sorgen, dass Ausschreitungen unterblieben (S. 7 letzter Abs.).
Dieses Ferngespräch habe ████ erst geführt, nachdem die Synagoge in ███ in Brand gesetzt worden sei (S. 8). Tatsächlich sind auch in zahlreichen anderen Orten des Gaus die Synagogen in Brand gesetzt worden.
Diese Einlassung ist, wie das Urteil ausführlich dargelegt, „in entscheidenden Punkten“ unrichtig. Er-
sichtlich will das Schwurgericht damit auch feststellen, dass ████ die verbrecherische Goebbelsche Anweisung an den Angeklagten weitergegeben hat (vgl. § 16 Abs. 2).
Nachdem der Angeklagte den █████████ Auftrag erhalten hatte, hat er den Ortsgruppenleiter ███████ angewiesen, Benzin herbeizuschaffen, was auch geschah (s. darüber unten Pkt. 2). Er hat ferner versucht, die 22 Kreisleiter fernmündlich zu erreichen. Einen Teil hat er auch erreicht und sie „verständigt“ (S. 15). Welchen Inhalt diese „Verständigung“ hatte, ist aus dem Urteil nicht zu entnehmen. Es sagt aber auch nicht etwa, die Verständigung sei dahin gegangen, dass das Anzünden der Synagogen und die übrigen Maßnahmen zu unterbleiben hätten. Wohl aber wird auf S. 12 festgestellt, dass sich die Kreisleiter, die weder von ██ noch vom Angeklagten „verständigt“ worden seien, nicht an den Brandstiftungen beteiligt hätten.
Von den Kreisleitern, die sich beteiligt haben, sind vier – █████, ██████, ██ und ██ – als Zeugen vernommen worden, und alle haben bekundet, dass sie durch das Ferngespräch des Angeklagten bestimmt worden seien, das Anzünden der Synagogen zu bewirken (S. 11).
Welche anderen vom Angeklagten benachrichtigten Kreisleiter sich beteiligt haben, und ob diese jetzt als Zeugen erreichbar sind, sagt das Urteil nicht. Es meint, gegen die Aussagen █████s, ██████s und ███s bestünden „letzte Zweifel“ (S. 20); eine Würdigung der Aussage ██s fehlt.
Schon hiernach reichen die tatsächlichen Feststellungen nicht aus, die Freisprechung zu rechtfertigen. Es fehlt jede Erörterung darüber, welche Anweisung der Angeklagte denjenigen Kreisleitern (außer den im vorigen Absatz genannten) erteilt hat, die dann Brandstiftungen veranlasst haben, worin also die „Verständigung“ bestanden hat (S. 15). Dafür, dass hierzu keine Feststellungen möglich gewesen sind, bietet das Urteil keinen Anhalt. Ferner schließen die Urteilsgründe die Zuverlässigkeit ██s nicht aus; ist er glaubwürdig, so ergibt sich, dass der Angeklagte ihn durch seine Anweisung zur Anzündung der Synagoge in seinem Bereiche bestimmt hat. In der mithin gebotenen neuen Verhandlung wird sich das Landgericht bemühen müssen, die vom Angeklagten „verständigten“ Kreisleiter zu ermitteln; es ist möglich und sogar naheliegend, dass sich daraus Schlüsse im Sinne der Anklage ziehen lassen.
Das Urteil hat aber auch aus anderen Gründen keinen Bestand.
2.) Nachdem der Angeklagte die ███sche Anweisung erhalten hatte, beauftragte er, wie schon oben erwähnt ist, den Ortsgruppenleiter ███████, Benzin herbeizuschaffen. ███████ hat den Auftrag an seinen Führer █████ weitergegeben; dabei hat er „von einer Großaktion gegen die Juden und vom Synagogenbrand gesprochen“ (S. 6). ███████ hat das Benzin beschafft, und ██████ hat sich damit in der Richtung nach der Synagoge entfernt. Wie der Urteilszusammenhang ergibt, ist dieses Benzin dann bei dem Anzünden der ██████████ Synagoge verwendet worden. █████ ist wegen dieser Brandstiftung vom Schwurgericht rechtskräftig zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Dieser Sachverhalt nötigt zur Prüfung der bisher übergangenen Frage, welchen Zweck sich der Angeklagte bei seinem Auftrage, Benzin zu beschaffen, vorgestellt hat. Hat er, was sehr nahe liegt, eine Verwendung zur Inbrandsetzung der Synagoge gewollt oder damit gerechnet, so könnte er allein dadurch, auch wenn sich sonst gegen ihn nichts feststellen ließe, Teilnehmer an der Brandstiftung gewesen sein. Auch hiermit wird sich das neue Gericht zu befassen haben.
Die Anklage (vgl. Anklageschrift Bl. 64 ff.) würde auch diesen Sachverhalt erfassen (§ 264 StPO).
3.) Nachdem die Synagoge in Brand gesetzt war, erschien der Angeklagte in der Wohnung des Leiters der Feuerwehr, █████, und fragte ihn, was die Feuerwehr mache, wenn die Synagoge brenne; █████ antwortete, auf jeden Fall löschen. Der Angeklagte erwiderte, das werde sie nicht tun, sie habe sich damit abzufinden, dass in dieser Nacht im ganzen Deutschland die Synagogen abbrennen würden (S. 12). Die Revision rügt mit Recht, dass das Schwurgericht diese Vorgänge überhaupt nicht rechtlich würdigt. Wenn nämlich die Aufforderung des Angeklagten zur Folge hatte, dass die Feuerwehr entgegen ihrer Amtspflicht nichts zum Löschen des Feuers unternahm oder bewusst unzureichende Mittel anwandte, so kann sich der Angeklagte der Beihilfe zur Brandstiftung schuldig gemacht haben. Auch dies würde zur Anklagetat i. S. des § 264 StPO gehören. Im Übrigen bestätigt das Verhalten des Angeklagten gegenüber ████, dass er von ███ über die „Judenaktion“ unterrichtet worden ist.
4.) Die Ausführungen des angefochtenen Urteils lassen schließlich Zweifel darüber aufkommen, ob es den Begriff des Beweises richtig angewendet hat. Das Schwurgericht prüft die Einlassung des Angeklagten eingehend und hält sie, wie oben erwähnt ist, „in entscheidenden Punkten“ für unrichtig. Die ganze Beweiswürdigung des ersten Richters, in der eine große Zahl von Unwahrheiten und Unwahrscheinlichkeiten in den Angaben des Angeklagten aneinandergereiht werden, drängt auf eine Schuldfeststellung hin. Trotzdem vermisst er „das letzte Tüpfelchen“ für den Schuldbeweis (S. 20). Möglicherweise hat er hiernach zur Überführung einen „absoluten“ oder „mathematischen“ Beweis für erforderlich gehalten. Das wäre irrig. Mit ganz entfernten Möglichkeiten braucht der Tatrichter bei seiner Beweiswürdigung nicht zu rechnen; ihm muss die Überzeugung genügen, die mit den unserer menschlichen Erkenntnis zugänglichen Mitteln zu gewinnen ist (RGSt 61, 202; 66, 164).
5.) Bei der Frage nach dem Schuldbeweis hat das Schwurgericht ersichtlich auch unzulässige Erwägungen angestellt, indem es ausführt, im Falle einer Verurteilung müsse die Strafe sehr hart ausfallen; außerdem habe der Angeklagte die 3 1/2 Jahre Gefängnis, zu der ihn das Spruchgericht verurteilt habe, verbüßt; seine Stellung als Lehrer habe er schon verloren, eine weitere harte Strafe würde notwendig auch seine Frau und seine Kinder treffen. Hierzu ist zu sagen: Dass die Strafe, worauf das Schwurgericht zutreffend hinweist, hart ausfallen müsste, ist für die Frage des Schuldbeweises völlig belanglos. Ist ein Angeklagter schuldig, so ist die etwa erforderliche harte Strafe die gerechte Sühne für das Unrecht. Auch wenn eine solche Strafe die Familie des Täters fühlbar trifft, ist das kein Grund, von der Bestrafung eines Schuldigen abzusehen. Auch die Verurteilung im Spruchgerichtsverfahren berührt die Schuldfrage im gegenwärtigen Verfahren nicht. Diese Verurteilung bezieht sich nur darauf, dass der Angeklagte das Amt als Kreisleiter innegehabt hat; sie beruht auf dem KRG Nr. 10 und auf der bisher nicht aufgehobenen VO Nr. 69 der BritMilReg („Verfahren gegen die Angehörigen verbrecherischer Organisationen“). Das Spruchgerichtsurteil, das in einem geordneten gerichtlichen Verfahren ergangen ist, hat nicht die Verbrechen erfasst, die dem Angeklagten jetzt zur Last gelegt werden. Folglich bietet auch die Verbüßung der Strafe auf Grund des Spruchgerichtsurteils keine Handhabe, von seiner Bestrafung im jetzigen Verfahren abzusehen, wenn er schuldig ist.
Nach alledem musste das Urteil auch aus den Erwägungen zu 2–5 aufgehoben werden. Der Senat hat hierbei den § 354 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 StPO angewandt.
| Dr. Dotterweich | Dr. Kirchner | Henneka | |||
| Dr. Moericke | Werner |