Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zur fortgesetzten Untreue
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 813/81
- Datum
- 03.03.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Annahme einer fortgesetzten Tat müssen die Urteilsgründe konkrete Angaben zu Zeiträumen, den einzelnen Tathandlungen oder zumindest zur Mindestzahl der Einzelakte enthalten, damit die Überprüfung durch das Revisionsgericht möglich ist.
Fehlen hinreichende Feststellungen zu Zeitpunkt und Anzahl der einzelnen Handlungen, ist die Annahme einer fortgesetzten Tat revisionsrechtlich nicht tragfähig und kann zur Aufhebung des Urteils führen.
Bei der Strafzumessung dürfen bloße Vermutungen über negative Wirkungen auf Dritte (z. B. eine allgemein erhöhte Vorsicht von Arbeitgebern) nicht ohne nähere Feststellungen als strafschärfender Umstand herangezogen werden.
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht mit konkreten Tatsachen unterlegt wird, die eine Verletzung formellen Rechts substanziiert darlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 15. September 1981
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen C — geborene D —, die kaufmännische Angestellte Waltraud D, ██████ aus ██, geboren am █████████████████, wegen fortgesetzter Untreue.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. März 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meisl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, B. Maier, Theune als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] aus [REDACTED] als Verteidiger der Angeklagten, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 15. September 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Untreue und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihrer Revision rügt sie die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
I. Die Verfahrensrüge ist nicht ausreichend mit Tatsachen belegt und damit unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).
II. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils, weil die Feststellungen zum Schuldumfang unzureichend sind.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte die Angeklagte als kaufmännische Angestellte der Firma Rhein-Main-Zement-Agentur GmbH & Co KG ab April 1968 für diese Firma – ab 1972 auch für die damit verbundene Firma Baustellensilo GmbH & Co KG – bis zum 30. Juni 1977, zeitweise mit zwei ihr unterstellten Mitarbeiterinnen, selbständig die Buchhaltung, und zwar das gesamte Bilanz- und Rechnungswesen einschließlich des Zahlungsverkehrs, zu erledigen (UA S. 4, 14). In dieser Eigenschaft verschaffte sie sich Gelder der beiden Firmen, indem sie
- aus Sammelüberweisungsträgern, die von Geschäftsleitern unterzeichnet waren, Einzelüberweisungsträger herauslöste und durch selbst ausgestellte entsprechende Dokumente ersetzte, auf Grund deren jedoch die Überweisung auf ihr eigenes Konto erfolgte;
- Aufwendungen für fremde Fuhrleistungen zu hoch auswies und den Mehrbetrag für sich entnahm;
- von geschuldeter Mehrwertsteuer nur einen Teil an das Finanzamt abführte und den anderen Teil sich selbst verschaffte;
- Barschecks, die von ihr selbst zunächst ausgefüllt und dann von Zeichnungsberechtigten unterschrieben worden waren und deren Einlösungsbetrag zur Auffüllung der Firmenkasse bestimmt war, durch Hinzufügen von Ziffern und Worten so veränderte, dass ihr eine größere als die ursprünglich vorgesehene Summe ausbezahlt wurde, worauf sie den übersteigenden Betrag behielt;
- Geldbeträge, die an Mitarbeiter als Reisekostenvorschüsse bezahlt, von diesen aber nicht verbraucht, sondern zurückgegeben worden waren, selbst behielt;
- zu Lasten der Firma Baustellensilo Verwaltungskosten, die diese an die Firma Rhein-Main-Zement-Agentur zu zahlen hatte, buchte, aber auf ihr eigenes Konto überwies.
In der Hauptverhandlung hat die Angeklagte eingeräumt, auf die angegebene Weise insgesamt „rund 600.000 DM“ unrechtmäßig an sich gebracht zu haben (UA S. 12). Das erachtet die Strafkammer auch als erwiesen (UA S. 7).
Die Urteilsgründe lassen jedoch ausreichende Angaben darüber vermissen, in welchen Zeiträumen sich die Angeklagte mit welchen der genannten Manipulationen welche Geldbeträge verschafft hat. Sie ermöglichen daher dem Senat nicht die Überprüfung, ob das Gericht mit Recht eine sich über den gesamten Zeitraum erstreckende fortgesetzte Tat angenommen hat. Dies beschwert im vorliegenden Fall die Angeklagte. Denn sollten einzelne Handlungen – zumal aus der Anfangszeit, als sich die Angeklagte erst mehrere tausend DM zugeeignet hatte, deren Rückzahlung sie beabsichtigte (UA S. 5; [REDACTED]) – in Wirklichkeit als selbständige Taten zu werten sein, so wären sie verjährt, da die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung, nämlich die staatsanwaltschaftliche Anordnung zur ersten verantwortlichen Vernehmung der Beschuldigten, am 20. Juni 1978 vorgenommen wurde (Bd. I Bl. [REDACTED]).
Insbesondere fehlt aber jeder Anhaltspunkt dafür, welche Mindestzahl von Einzelakten die Strafkammer angenommen hat. Das gilt für die Untreuehandlungen ebenso wie für die Fälschungshandlungen. Gerade bei einem so langen Tatzeitraum kommt außer der Schadenshöhe auch der Anzahl der vom Täter vorgenommenen Einzelhandlungen maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung bereits des Schuldumfangs zu. Die Strafkammer hat diesen Gesichtspunkt bei der Strafzumessung ausdrücklich angesprochen, indem sie den erheblichen geistigen und arbeitsmäßigen auf die Straftat verwendeten Einsatz ausdrücklich straferschwerend berücksichtigt hat (UA S. 18).
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Erwägung, das Versagen der Angeklagten habe *„manchen Arbeitgeber zu einer dem einzelnen Fall nicht angemessenen Vorsicht veranlasst“* (UA S. 17), keine Strafschärfung rechtfertigt.
| Meyer | Meisl | Maier | |||
| Müller | Theune |