Revision verworfen: Rücktritt vom versuchten schweren Raub als freiwillig angesehen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 813/75
- Datum
- 31.03.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Versuch ist nicht beendet, wenn der Täter nach dem ersten misslungenen Ausführungsakt weiterhin den allgemeinen Entschluss hat, die Tat zur Erlangung des Vorteils fortzusetzen.
Der Rücktritt vom nicht beendeten Versuch nach § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB ist möglich, wenn der Täter die weitere Tatausführung freiwillig aufgibt.
Die Beurteilung der Freiwilligkeit des Rücktritts obliegt dem Tatrichter; er kann dabei auch auf die Einlassung des Angeklagten abstellen, sofern keine Anhaltspunkte für ein zwingendes Weiterhandeln vorliegen.
Ein lauter Warn- oder Hilferuf des Opfers, der den Täter zur Aufgabe und Flucht veranlasst, kann - mangels anderer Hinweise auf physische oder psychische Verhinderung - als freiwilliger Rücktritt gewertet werden, wobei im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 7. August 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 813/75
in der Strafsache gegen den Kunst- und Bauschlosser Hans-Joachim ██ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ ████ in ——, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. März 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer, Buddenberg als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 7. August 1975 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte schlug in der Nacht vom 16. zum 17. Mai 1975 dem Tankwart BC überraschend mit einem Gastrommelrevolver auf den Kopf, um seine Bewusstlosigkeit herbeizuführen und dann das in der Kasse der Tankstelle befindliche Geld wegnehmen zu können.
Nach dem Schlag schrie der Überfallene, der einen Kunden an einer Zapfsäule der Tankstelle sah, laut „Überfall“. Daraufhin ließ der Angeklagte, ohne den Kunden bis dahin bemerkt zu haben, von seinem Opfer ab und floh.
Die Strafkammer geht davon aus, dass der Angeklagte vom Versuch des schweren Raubes mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist; sie hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt und den Gastrommelrevolver eingezogen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachbeschwerde beanstandet, dass die Strafkammer von der Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes abgesehen hat.
Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte „nur den allgemeinen Entschluss gefasst, sich mit Hilfe der Waffe in den Besitz des Geldes zu setzen“ (UA S. 8). Hieraus zieht die Strafkammer den Schluss, dass der Tatplan des Angeklagten nach dem ersten Zuschlagen „nicht ein für alle Mal misslungen“, der Versuch also noch nicht beendet war, als der Angeklagte von seinem Opfer abließ.
Das kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Der Angeklagte konnte dann aber auch nach dem ersten Schlag noch im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB zurücktreten.
2. Auch die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die „Freiwilligkeit“ des Rücktritts vom nicht beendeten Versuch des schweren Raubes begründet, sind rechtlich bedenkenfrei.
Die Kammer stellt fest, dass der Angeklagte ausschließlich durch den von ██ ausgestoßenen Schrei „Überfall“ dazu veranlasst wurde, von seinem Opfer abzulassen und zu fliehen (UA S. 5). Welche Wirkungen im Einzelnen der Schrei auf den Angeklagten hatte, musste die Kammer, wie sie nicht verkannt hat, im Rahmen der ihr obliegenden tatrichterlichen Beweiswürdigung prüfen. Dabei konnte sie mangels jeden anderen Anhaltspunkts nur von der Einlassung des Angeklagten ausgehen. Wenn sie sich auf dieser Grundlage zwar davon überzeugen konnte, dass der Angeklagte durch den Schrei „zur Besinnung kam“ (UA S. 7), nicht aber auch davon, dass er an der weiteren Tatausführung physisch oder psychisch gehindert war oder sich gehindert sah, so hat sie im Ergebnis mit Recht nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ die Freiwilligkeit des Rücktritts bejaht. Nichts spricht nach den Urteilsausführungen dafür, dass sie die Möglichkeit anderer Beweggründe für den Angeklagten übersehen hat.
| Baumgarten | Müller | Meyer | |||
| Schumacher | Buddenberg |