Revision verworfen: Freiheitsstrafe wegen fortgesetzten Betrugs und Versagung der Bewährung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 812/84
- Datum
- 06.03.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB ist nicht von der Begehung der Taten in einer sog. Konfliktssituation abhängig.
Bei der Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung sind besondere Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters erforderlich; deren Fehlen kann die Versagung der Aussetzung rechtfertigen.
Eine besonders gestaltete Tatausführung sowie hohe kriminelle Energie und erheblicher Schaden rechtfertigen eine Freiheitsstrafe nahe der Zwei-Jahres-Grenze und können die Bewährung ausschließen.
Bloße Geständigkeit und das Fehlen von Vorstrafen genügen nicht zwingend als mildernde Umstände, die eine Strafaussetzung zur Bewährung begründen.
Rechtliche Fehler in der Begründung der Vorinstanz führen nur dann zur Aufhebung, wenn sie ursächlich für das negative Ergebnis (z. B. Versagung der Bewährung) waren.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 25. Juli 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 812/84 in der Strafsache gegen den Kaufmann Manfred ██ aus ████, geboren am █████ 1951 in ████, wegen Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. März 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Most, die Richter am Bundesgerichtshof Müller, Dr. Meyer, B. Maier, Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwältin ███ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ aus ████████ als ███████████ des Angeklagten, Justizangestellte █████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 25. Juli 1984 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzten) Betrugs in Tateinheit mit einem Vergehen gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG, ferner wegen Unterschlagung sowie Urkundenfälschung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Entgegen seiner Auffassung enthält das Urteil keine ihn benachteiligenden Rechtsfehler. Das gilt auch hinsichtlich der Nichtaussetzung der Strafvollstreckung. Im Urteil heißt es hierzu:
"Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen könnten, liegen hier weder in der Tat noch in der Persönlichkeit des Angeklagten vor. Eine irgendwie geartete Konfliktslage ist nicht erkennbar."
Die Strafkammer hat zwar verkannt, dass die Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB nicht von der Begehung der Taten in einer Konfliktssituation abhängig ist (u. a. BGHSt 29, 370 ff.; Strafverteidiger 1981, 69; 1982, 72). Dennoch trifft die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis zu. Für die Annahme besonderer Umstände in der Tat, die der Einsatzstrafe (von einem Jahr und zehn Monaten) zugrunde liegt, fehlt jeglicher Anlass. Bei dieser Tat handelt es sich (neben dem Vergehen nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG) um einen fortgesetzten Betrug. Als Strohmann eines anderen gründete der Angeklagte mit seinem Vater eine GmbH, deren einziger Zweck darin bestand, möglichst viele Waren aller Art ohne Bezahlung zu beziehen und sie sofort weiterzuveräußern. Als Gegenleistung für diese Tätigkeit des Angeklagten beglich jener andere eine Schuld des Angeklagten in Höhe von rund 4.000 DM sowie dessen monatliche Miete von 120 DM; ferner sollte der Angeklagte ein monatliches Nettogehalt von 1.500 DM und nach Deckung der Anlaufkosten sowie Verwirklichung eines größeren Geschäfts 10 % des Gewinns erhalten. Sobald ein hinreichender Ertrag erzielt sein werde und sich die Gläubiger nicht mehr länger hinhalten lassen würden, wollte der Angeklagte in die USA fliehen. Von Oktober 1982 bis April 1983 gelang es ihm, in neun Fällen solche Geschäfte zu tätigen. Der hierbei von ihm verursachte Gesamtschaden beträgt über 487.000 DM. Darüber hinaus hatte er in diesen Fällen weitere Waren im Wert von rund 364.000 DM bestellt, die aber nicht mehr ausgeliefert wurden. Hinzu kommen 28 Fälle, in denen zu einem Gesamtpreis von rund 3.000.000 DM bestellte Güter ebenfalls nicht mehr zur Übergabe an den Angeklagten gelangten. Angesichts der besonderen Art der Tatausführung und der vom Angeklagten aufgewendeten kriminellen Energie hat das Landgericht, obwohl die Initiative zu der Betrugsreihe von einem anderen ausgegangen war und dieser auch die Einzelheiten der Tatbegehung maßgeblich beeinflusst hatte, ferner der Angeklagte geständig und nicht vorbestraft war, auf die nur gering unter der Zwei-Jahresgrenze liegende Einsatzstrafe erkannt. Danach ist mit Sicherheit auszuschließen, dass jener Rechtsfehler für die Versagung der Strafaussetzung ursächlich war.
| Most | Meyer | Gollwitzer | |||
| Müller | Maier |