Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Strafausspruch wegen Unterlassen der Einbeziehung früherer Jugendverurteilung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 81/26
Datum
23.04.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:230426B2STR81.26.0
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Totschlags ein; das Schwurgericht bestätigte die Schuld, hob jedoch den Strafausspruch auf. Das Landgericht hatte in den Urteilsgründen nicht dargelegt, ob eine frühere Jugendverurteilung (Verwarnung mit Geldauflage) einzubeziehen sei, weil der Vollzugsstand unklar blieb. Mangels dieser Erörterung ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über das Strafmaß zurückzuverweisen; die Feststellungen bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kommt bei Jugendlichen die Einbeziehung einer früheren jugendgerichtlichen Entscheidung nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG in Betracht, sind die Urteilsgründe dahingehend zu erläutern und der Vollzugsstand der früheren Entscheidung anzugeben.

2

Bleibt der Vollzugsstand einer früheren Jugendverurteilung in den Urteilsgründen unklar und ist deshalb nicht erkennbar, ob eine Einbeziehung vorzunehmen ist, liegt ein darstellungspflichtiger Fehler im Strafausspruch vor.

3

Beeinträchtigt ein solcher Darstellungs- oder Erwägungsmangel nur den Strafausspruch, bleiben die Feststellungen unberührt; der Strafausspruch ist in dem Umfang aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über das Strafmaß zurückzuverweisen (§ 353 Abs. 2 StPO).

4

Zur Beurteilung der Einbeziehung sind auch Vollzugsstände von Verwarnungen und Geldauflagen zu ermitteln und zu würdigen, weil deren Erledigung die Strafzumessung und Einbeziehung beeinflussen kann.

Vorinstanzen

vorgehend LG Erfurt, 1. Oktober 2025, Az: 3 KLs 952 Js 27196/24 jug

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 1. Oktober 2025 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

2

Während die Überprüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, hält der Strafausspruch sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Urteil leidet an einem Darstellungsmangel. Die Jugendkammer hat es versäumt, eine denkbare Einbeziehung der Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Gotha vom 25. Juli 2023 zu erörtern. In dem Urteil ist der Angeklagte mit einer Verwarnung und einer Geldauflage belegt worden. Den Vollzugsstand dieser Verurteilung teilen die Urteilsgründe nicht mit. Insbesondere bleibt offen, ob die Geldauflage erledigt ist (vgl. hierzu Eisenberg/Kölbel, JGG, 27. Aufl., § 31 Rn. 23). Der Senat kann deshalb nicht beurteilen, ob die Einbeziehung dieses Urteils (§ 31 Abs. 2 Satz 1 JGG) zurecht unterblieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2024 - 6 StR 96/24, Rn. 3 mwN).

3

Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, sind - wie stets - möglich und im Hinblick auf den Vollzugsstand der Verurteilung vom 25. Juli 2023 zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils im ersten Rechtsgang (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 3 StR 85/22, NStZ 2022, 556, 557 Rn. 17 mwN) auch erforderlich.

MengesSchmidtHerold
MeybergLutz
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