Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Verjährung, Feststellungen und Unterbringung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 812/52
Datum
06.02.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verfahrensfehler und fehlerhafte Rechtsanwendung nach Verurteilung wegen zahlreicher Sittlichkeitsdelikte. Der BGH gibt der Revision teilweise statt: Im einen Fall ist das Verfahren wegen Verjährung einzustellen; mehrere Verurteilungen und die Anordnung der Unterbringung werden aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Weitere, das Urteil belastende Mängel betreffen unzureichende Feststellungen zu Tatbestandsmerkmalen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rüge einer Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften in der Revision ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die den Mangel enthaltenden Tatsachen nicht nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO substantiiert darlegt.

2

Bei der Zumessung von Einzelstrafen genügt es, wenn das Urteil die für die Strafhöhe maßgeblichen Umstände insgesamt darlegt; eine gesonderte Erörterung jeder einzelnen Tat ist nicht erforderlich (§ 267 Abs. 3 StPO).

3

Ist die Strafverfolgung wegen Verjährung ausgeschlossen, ist das Verfahren einzustellen; die Einstellung wegen Verjährung geht der Einstellung aufgrund eines Straffreiheitsgesetzes vor.

4

Für eine Verurteilung wegen Verführung zur Unzucht (§ 175a Nr. 3 StGB) sind konkrete Feststellungen zur äußeren und inneren Tatseite erforderlich; fehlen diese Feststellungen, ist eine überprüfende Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht möglich.

5

Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB erfordert eine sorgfältige Prüfung der voraussichtlichen Gefährlichkeit zum Zeitpunkt der Entlassung und der Auswirkungen des Strafvollzugs auf den Beschuldigten, insbesondere bei älteren und bislang nicht vorbestraften Personen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 13. Juni 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Landwirt Hubert ██████ aus ██████ dort, geboren am ██ 1886, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Unzucht w. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, der Oberstaatsanwalt, Landgerichtsrat ██████████████ als Vertreter, Justizangestellter ███ als ████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 13. Juni 1952

1.) dahin abgedndert, dass im Falle Marquard das Verfahren unter Einstellung der Kosten auf die Staatskasse eingestellt wird,

2.) aufgehoben mit den Feststellungen a) in den Fällen BC], ███ und Otte █████, b) im Gesamtstrafaussprach einschließlich der Nebenstrafe und der Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendschutzkammer hat dem Angeklagten „wegen fortgesetzter Unzucht mit seinem 12 bis 13-jährigen Pflegesohn, wegen fortgesetzten Missbrauchs eines in seinen Diensten stehenden Arbeiters zur Unzucht, wegen Verführung von männlichen Personen unter 21 Jahren in 3 Fällen, in einem Falle davon in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren, und wegen Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren in 16 Fällen“ zu der Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Außerdem hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und seine Unterbringung in einer „Heil- und Pflegeanstalt“ angeordnet.

Seine Revision, die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts rügt, hat zum Teil Erfolg.

1.) Die Rüge, die Verteidigung sei unzulässig beschränkt worden (§ 338 Nr. 8 StPO), ist ebenso wie die Rüge der Verletzung der §§ 220, 116 StPO unzulässig, weil nicht ordnungsmäßig erhoben. Nach dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO muss der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, die den Mangel enthaltenden Tatsachen angeben. Dies hat so vollständig und so genau zu geschehen, dass das Revisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden (Urteil des Senats vom 14. Oktober 1952, BGHSt 3, 213). Zur Rüge der Verletzung der §§ 220, 116 StPO (II der Rechtfertigungsschrift) behauptet der Angeklagte überhaupt keine Tatsachen. Zur Begründung der Rüge der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung (II aaO) verweist er nur auf „Bl. 109 der Gerichtsakten und die dort wiedergegebenen Anträge“. Ferner bezeichnet er auch und insbesondere nicht die Tatsachen, die nach seiner Auffassung die Fehlerhaftigkeit des – ebenfalls nicht mitgeteilten – Gerichtsbeschlusses ergeben, der auf die Anträge ergangen ist und durch den die Verteidigung in einem für die Entscheidung wichtigen Punkt unzulässig beschränkt worden sein soll.

2.) Offensichtlich unbegründet ist die Verfahrensrüge der Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO. Das angefochtene Urteil führt die Umstände an, die für die Zumessung der Einzelstrafen bestimmend gewesen sind; gesondert für jeden einzelnen Fall brauchte es die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nicht zu erörtern.

3.) Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis zutreffend dagegen, dass im Falle Marquard das Verfahren nicht eingestellt worden ist. Dabei bedarf es keines Eingehens auf die – unhaltbaren – Erwägungen, aus denen die Jugendschutzkammer den Gnadenerlass für die Wehrmacht vom 1. September 1939 (RGBl. I 1549) für unanwendbar hält. Denn die Strafverfolgung des Sittlichkeitsverbrechens, das der Angeklagte nach den Feststellungen „vor 13 bis 14 Jahren“ an seinem Pflegesohn Heinz W_____ verübte, ist auf alle Fälle durch Verjährung ausgeschlossen. § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung drohte als Höchststrafe fünf Jahre Zuchthaus an. Es verjährte deshalb die Strafverfolgung auch dieses Verbrechens ebenso wie des mit ihm rechtlich zusammentreffenden Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in zehn Jahren (§ 67 Abs. 1 StGB). Hiernach war in diesem Falle das Verfahren vom Senat gemäß den §§ 66 StGB, 260 Abs. 3, 354 StPO einzustellen; die Einstellung wegen Verjährung geht der Einstellung auf Grund eines Straffreiheitsgesetzes vor (RG HRR 1939 Nr. 1014). Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht ist deshalb gegenstandslos.

4.) Die auf die Sachbeschwerde gebotene weitere Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat noch weitere Rechtsfehler aufgedeckt.

a) In den Fällen BC____], ███ und Otte █████ ist der Angeklagte jeweils (auch) wegen Verführung einer männlichen Person unter 21 Jahren zur Unzucht (§ 175a Nr. 3 StGB) verurteilt worden. Das Urteil enthält jedoch über das Tatbestandsmerkmal des „Verführens“ weder nach der äußeren noch nach der inneren Tatseite nähere Feststellungen. Der Senat ist daher außerstande nachzuprüfen, ob die Jugendschutzkammer insoweit das Gesetz richtig angewandt hat; zum Begriff der Verführung zur Unzucht im Sinne des § 175a Nr. 3 StGB vgl. RGSt 70, 199; 71, 48 und die Urteile des Senats vom 7. Dezember 1951 – 2 StR 517/51 – und vom 30. Januar 1953 – 2 StR 122/52 –.

b) Ebensowenig wird die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt durch die bisherigen Feststellungen getragen. Die Jugendschutzkammer hat auf diese Sicherungsmaßnahme nach § 42b StGB neben der Strafe erkannt. Maßgebend dafür, ob die öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Angeklagten erfordert, ist daher der Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Strafhaft, nicht der des Erlasses der Entscheidung (RG DR 1945, 18). Die Jugendschutzkammer hätte sich daher auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, welchen Einfluss der Vollzug der langjährigen Zuchthausstrafe auf den jetzt 66-jährigen Angeklagten voraussichtlich haben wird. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte bisher nicht bestraft worden ist. Bei der Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt handelt es sich um eine für den Betroffenen besonders einschneidende Maßnahme. Ihre Voraussetzungen sind deshalb stets sorgfältig zu prüfen.

5.) Sonstige, den Angeklagten beschwerende Rechtsfehler lässt das angefochtene Urteil nicht erkennen.

Dr. MoerickeWernerDr. Sauer
Dr. DotterweichDr. Ludwig
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