Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unzulässiger Strafschärfung beim Handeltreiben (BtMG § 11 Abs. 4 aF)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 811/83
Datum
25.01.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt wurden teilweise entschieden: Die Revision eines Angeklagten blieb ohne Erfolg; hinsichtlich des Strafausspruchs eines anderen Antragsstellers hob der BGH das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Strafzumessung zurück. Entscheidungsrelevant war, dass das Landgericht das bloße Handeltreiben als zusätzlich strafschärfend bewertet hatte, was unzulässig ist, weil § 11 Abs. 4 BtMG aF bereits einen erhöhten Strafrahmen enthält.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das bloße Handeltreiben mit Betäubungsmitteln darf nicht zusätzlich als strafschärfender Umstand gewertet werden, wenn der erhöhte Strafrahmen bereits durch § 11 Abs. 4 BtMG aF erfasst wird.

2

Wenn die Urteilsbegründung erkennen lässt, dass ein bereits durch eine strafschärfende Norm erfasstes Verhalten zusätzlich strafschärfend herangezogen wurde, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Die Revision ist insoweit zu verwerfen, als keine Rechtsfehler festgestellt werden, die den Verurteilten zu seinem Nachteil getroffen haben.

4

Eine doppelte oder steigernde Würdigung derselben Tatbestandsmerkmale bei der Strafzumessung ist unzulässig und verletzt die Anforderungen an eine nachvollziehbare Urteilsbegründung.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 23. Juni 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 811/83 in der Strafsache gegen

1. Kemal ██ aus █, geboren am █████ in ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, ██████████████, Deutschland,

2. Ceki ███, ohne festen Wohnsitz, geboren am 1960 in ██████ (Türkei),

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten ████ gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juni 1983 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ████ ergeben; sein Rechtsmittel ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Das gleiche gilt, soweit sich die Revision des Angeklagten ███ gegen den Schuldspruch richtet. Hingegen ist hier der Strafausspruch aufzuheben.

Das Landgericht hat den Angeklagten ███ wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen gemäß § 11 Abs. 4 BtMG aF verurteilt. Es legt „daß er mit der ihm dabei straferschwerend zur Last, gefahrlichsten der bislang bekannten Drogen Handel getrieben hat, was wiederum die verwerflichste der unter Strafe gestellten Handlungsweisen darstellt“.

Diese Begründung läßt besorgen, daß die Strafkammer dem Angeklagten schon das Handeltreiben als solches strafschärfend angelastet hat. Das ist unzulässig.

Der Gesetzgeber hat auch für einen derartigen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz den erhöhten Strafrahmen des § 11 Abs. 4 BtMG aF vorgesehen. Inwieweit in dieser Vorschrift genannte Begehungsweisen von geringerem Gewicht sind und eine Strafmilderung rechtfertigen, kann offenbleiben. Jedenfalls darf das Handeltreiben als solches nicht mit dem Hinweis strafschärfend bewertet werden, es sei die verwerflichste der unter Strafe gestellten Handlungsweisen, denn § 11 Abs. 4 BtMG aF enthält noch schwerwiegendere Begehungsweisen als das einfache Handeltreiben.

MeyerMeßTheune
MüllerGollwitzer
Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unzulässiger Strafschärfung beim Handeltreiben (BtMG § 11 Abs. 4 aF) — Themis