Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung und teilweise Stattgabe der Revision: Schuldspruch geändert, Einzelstrafen aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 811/82
Datum
21.07.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung und legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts ein. Der BGH gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und gab der Revision zum Teil statt. Er änderte den Schuldspruch, hob einzelne Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Tateinheit steht für das bereits in die Tateinheit einbezogene Delikt keine gesonderte Verurteilung und damit auch keine gesonderte Einzelstrafe zu.

2

Die Strafzumessung darf nicht allein auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden; eine höhere Abschreckungsstrafe ist nur zulässig, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme entsprechender Straftaten festgestellt ist.

3

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Partei ohne schuldhaftes Versäumnis eine gesetzliche Frist zur Wahrnehmung eines Rechtsmittels versäumt hat und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

4

Werden wegen Rechtsfehlern Einzelstrafen aufgehoben, ist die Entscheidung in dem Umfang an die Vorinstanz zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 18. Juni 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 811/82

in der Strafsache gegen den Maler Rolf Michael ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ ████ in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unterschlagung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO in Verbindung mit §§ 45, 46 StPO

Tenor

I. Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung seiner Revision gewährt.

II. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 18. Juni 1982

1. im Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte des unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, der Unterschlagung und des Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig ist,

2. in den Aussprüchen über die wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängten Einzelstrafen sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

3. im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

4. die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis „teilweise tateinheitlich begangen“ mit unbefugtem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verurteilt hat, übersieht es, dass damit für die gesonderte Verurteilung und Verhängung einer Einzelstrafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis kein Raum mehr bleibt. Der Schuldspruch war deshalb neu zu fassen und die wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs verhängten Einzelstrafen waren aufzuheben.

Auch die Strafe, auf die das Gericht wegen des vom Angeklagten in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangenen Betrugs erkannt hat, konnte nicht bestehen bleiben, da sie rechtsfehlerhaft begründet wurde. Die Strafkammer hat die Verhängung einer spürbaren Freiheitsstrafe auch damit begründet, „dass das Ausnutzen deutscher Touristen im Ausland durch Vorspiegelung von Notlagen merklich um sich greift“ (UA S. 41). Es hat damit die Strafzumessung auf generalpräventive Gesichtspunkte gestützt. Der Schutz der Allgemeinheit durch Abschreckung anderer möglicher künftiger Rechtsbrecher rechtfertigt die Verhängung einer höheren als sonst angemessenen Strafe aber nur dann, wenn bereits eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGH NStZ 1982, 463). Solche Feststellungen enthält das angefochtene Urteil nicht.

Der Wegfall der genannten Einzelstrafen führt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Im Übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.

Mosel RiBGH Theune Maier ist in Urlaub und kann nicht unterschreiben

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