Revision: Hehlerei-Verurteilung aufgehoben, Zurückverweisung wegen abgelehntem Gutachten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 811/75
- Datum
- 23.06.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Sachverständigengutachten ist nach § 244 Abs. 3 StPO nicht als völlig ungeeignet zurückzuweisen, wenn es feststellen kann, ob der damalige Wert einer Sache jedenfalls eine bestimmte Grenze nicht überschritt.
Der damalige Wert eines mutmaßlich veräußerten Gutes ist für die Frage der Bereicherungsabsicht bei Hehlerei (§ 259 StGB) relevant und kann die Strafbarkeit mitentscheiden.
Wird ein zulässiger Beweisantrag rechtsfehlerhaft abgelehnt und wäre das Beweisergebnis für die Verurteilung wesentlich, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Die Revision ist gemäß § 349 StPO als unbegründet zu verwerfen, soweit die vorgebrachten Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 23. Mai 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 811/75 BESCHLUSS in der Strafsache gegen
die Hausfrau Elli ███████, geborene ██████, aus ███████, geboren am ██████ 1925 in ██████ (Kreis ████), die Schaustellerin Maria Elisabeth ███ ██ aus ██, geboren am ██ 1947 in ██ ████, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten Maria Elisabeth ███ wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 23. Mai 1975, soweit es sie betrifft, a) im Fall II 3 der Urteilsgründe (Hehlerei), b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision der Angeklagten Maria Elisabeth ███ und die Revision der Angeklagten Elli ███████ gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin Elli ███████ hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I. Die Revision der Angeklagten Maria Elisabeth ███ führt mit der Sachbeschwerde zur Aufhebung der Verurteilung wegen Hehlerei.
Die Beschwerdeführerin hat hilfsweise beantragt, das Gutachten eines Sachverständigen darüber einzuholen, dass die von ihr gegen Zahlung von 8.800,-- DM übernommenen Rauchwaren keinen die gezahlte Summe übersteigenden Wert hatten. Die Strafkammer hat diesen Antrag in den Urteilsgründen (UA S. 28/29) mit der Begründung abgelehnt, dass der Beweis ungeeignet sei, weil seit der Sicherstellung der Pelze nahezu drei Jahre vergangen seien und schon wegen der im Zuge der Ermittlungen notwendigen häufigen Verschickung die Pelze nicht mehr in dem Zustand sein könnten, in dem sie damals gewesen seien. „Eine hinreichend sichere Bewertung, bezogen auf die damalige Zeit, sei deshalb durch ein Sachverständigengutachten nicht möglich“.
Diese Begründung kann nicht gebilligt werden, da sie die Bedeutung der Beweisbehauptung verkennt. Der Sachverständige sollte nicht den objektiven Wert der Pelze „bezogen auf die damalige Zeit“ feststellen, sondern ein Gutachten darüber abgeben, ob sie damals jedenfalls nicht mehr als 8.800,-- DM wert waren. Insoweit ist das beantragte Beweismittel nicht völlig ungeeignet im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO: Nach den Feststellungen befanden sich die Pelze, die einen Neupreis von etwa 30.000,-- DM hatten, bei der Sicherstellung noch in neuwertigem Zustand (UA S. 13). Ob diese – von der Beschwerdeführerin angegriffene – Feststellung oder die eigene Wertangabe der Beschwerdeführerin zutrifft, kann angesichts des erheblichen Unterschieds beider Werte von einem Sachverständigen selbst dann beurteilt werden, wenn der Zeitablauf und die mehrmalige Verschickung der Pelze ihren Wert beeinträchtigt haben sollten.
Da der damalige Wert der Pelze auch die Entscheidung beeinflussen kann, ob die Angeklagte „ihres Vorteils wegen“ (in Bereicherungsabsicht) gehandelt hat, war die Verurteilung nach § 259 StGB im ganzen aufzuheben. Dies hat die Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge.
II. Die weitergehende Revision der Angeklagten Maria Elisabeth ███ und die Revision der Angeklagten Elli ███████ gegen das vorbezeichnete Urteil waren gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, da insoweit die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
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