Revision gegen Verurteilung wegen Hehlerei: Berufsverbot aufgehoben, Rest verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 811/52
- Datum
- 30.07.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine ausdrückliche Belehrung nach § 265 Abs. 1 StPO über die Mittäterschaft ist entbehrlich, wenn der Eröffnungsbeschluss den Vorwurf des gemeinschaftlichen Handelns inhaltlich klar zum Ausdruck bringt.
Die Beweisregel des § 259 StGB rechtfertigt die Annahme, dass sich die strafbare Herkunft einer Sache dem Erwerber aufdrängt, wenn Art, Form, Menge und die Umstände des Erwerbs diese Vermutung nahelegen.
Mittäterschaft setzt keine ausdrückliche Abrede voraus; sie kann aus einer arbeitsteiligen, aufeinander abgestimmten Tätigkeit mehrerer Beteiligter entstehen, wenn jeder seinen Tatbeitrag mit dem Willen zur Tatherrschaft und im Bewusstsein der Vervollständigung durch andere leistet.
Die Anordnung eines Berufsverbots nach § 42 StGB erfordert konkrete, darlegungsfähige Feststellungen zur Erforderlichkeit und zur fortbestehenden Neigung des Verurteilten zu berufsbezogenen Straftaten; eine formelhafte Wiedergabe des Gesetzeswortlauts genügt nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 11. Juni 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den ███████████ █████ ████ Ernst S. 1.) aus ██████, geboren am ██, die █████████ Frieda S. 2.) ██ ██ ██████ aus ██████, dort geboren am ██, 3.) den Zimmermann Heinz G. ██ ████ aus ██████, geboren am ██, 4.) die Wäscherin Ma[REDACTED] ██ ██████, geboren am ██, wegen gemeinschaftlich begangener Sachhehlerei hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juli 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Willms als beisitzende Richter, in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt ██████████████ Bundesanwalt Dr. ███ bei der Verkündung: Justizangestellter █████████████████
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 11. Juni 1952 im Strafausspruch hinsichtlich des Berufsverbots mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die angeklagten Eheleute Ernst und Frieda ███████ und deren Tochter, die Angeklagte Marga G., sind wegen gemeinschaftlich begangener Hehlerei zu Gefängnisstrafen verurteilt worden. Außerdem hat das Landgericht gegen den Angeklagten Heinz G., den Ehemann der Mitangeklagten Marga G., wegen Hehlerei auf eine Gefängnisstrafe erkannt. Allen Angeklagten ist die Ausübung des Berufes und Gewerbes eines Althändlers für die Dauer von drei Jahren untersagt worden.
Die Angeklagten Ernst und Frieda ████████ erheben mit ihren Revisionen sowohl die Verfahrenswie die Sachbeschwerde, während sich die Angeklagten Marga und Heinz G. mit ihren Rechtsmitteln nur gegen die sachlichrechtliche Würdigung des Landgerichts wenden.
Alle Rechtsmittel sind zum Teil begründet.
1.) Mit ihrer Verfahrensrüge behaupten die Angeklagten Ernst und Frieda ████████ die Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO. Nach Ansicht dieser Beschwerdeführer hätten sie nicht verurteilt werden dürfen, ohne dass sie zuvor vom Gericht darauf hingewiesen worden wären, dass ihnen eine gemeinschaftlich begangene Hehlerei zur Last gelegt werde. In dem Beschluss des Landgerichts über die Eröffnung des Hauptverfahrens vom 29. April 1952 ist § 47 StGB nicht ausdrücklich erwähnt worden. Das war aber entbehrlich. Nach dem Inhalt des Eröffnungsbeschlusses war der Angeklagte Ernst S. hinreichend verdächtig, zusammen mit seiner Ehefrau und der Angeklagten Marga G. Hehlerei begangen zu haben. Ihm wurde vorgeworfen, dass er im Jahre 1951 in dem Althandelsgeschäft seiner Ehefrau zusammen mit dieser und seiner Tochter Marga G. gestohlene Altmetallwaren aufgekauft habe (Bd. II Bl. 436). An Stelle des sonst gebräuchlichen Wortes „gemeinschaftlich“ wurde hier der Ausdruck „zusammen“ verwandt. Nach dem übrigen Inhalt des Eröffnungsbeschlusses konnte diese Wendung nur so verstanden werden, dass den Angeklagten der Vorwurf gemacht wurde, als Mittäter gehandelt zu haben; an Nebentäterschaft oder Beihilfe war nicht zu denken. Deshalb bedurfte es keines Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO.
2.) Die Prüfung des vom Landgericht festgestellten Sachverhalts lässt in sachlichrechtlicher Hinsicht keinen Rechtsfehler erkennen.
Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Angeklagte Frieda S. nur deshalb als Inhaberin eines Altmetallhandels auftrat, weil sie die Erlaubnis nach dem Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen erhalten hatte, die ihrem Ehemann Ernst S. wegen seiner zahlreichen Vorstrafen versagt worden wäre. Der Angeklagte Ernst S. wurde zwar als Angestellter (Kraftfahrer) des Geschäfts geführt, war aber in Wirklichkeit genau wie seine Ehefrau am geschäftlichen Erfolg wie an der Leitung beteiligt. Außer diesen beiden Angeklagten waren noch die Mitangeklagten Marga und Heinz G., Tochter und Schwiegersohn der Eheleute █████████, über ihre vereinbarte Entlohnung hinaus am Gewinn des Unternehmens beteiligt und deshalb als Mitunternehmer anzusehen. Das Landgericht hat dargelegt,
in welcher Weise die Angeklagten im Geschäft zusammenarbeiteten. Hervorzuheben ist, dass die Angeklagte Marga G. über den Ankauf von Metallen selbständig entscheiden konnte, sofern sie die Lieferanten aus den Mitteln ihrer Kasse bezahlen konnte. Nach den Feststellungen des Landgerichts verfügte sie regelmäßig über einen Bestand von 200 bis 300 DM. Waren größere Beträge auszuzahlen, musste sie sich an ihre Mutter wenden. Die Angeklagten Ernst ████████ und Heinz G. bekümmerten sich um den Kraftwagen des Unternehmens. Sie sorgten für die Beförderung der Waren.
Die rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten █████████ und █████ begingen im Juli und August 1951 in der Umgebung von ██████ zahlreiche Diebstähle, bei denen sie größere Mengen Kupferdrahts erbeuteten. Sie schnitten solche Drähte zwischen den Masten ab, rollten sie zusammen und brachten sie zur „Firma ████“.
Als ihnen am letzten Tage des Juli 1951 eine Menge von 1350 m bleistiftstarken Kupferdrahtes in die Hände gefallen war, fuhren sie die Beute im Kraftwagen des Angeklagten ███████████ zum Stadtrand von ███████. Hinter der Stadt, He., legte dann dem Angeklagten Ernst ████████ eine Probe des Drahtes vor und fragte dabei, ob ████████ dieses Metall ankaufen wolle. Dieser war damit einverstanden, worauf ihm ████████████ sagte, dass der Draht in einer bestimmten Straße am Stadtrand abgeholt werden solle. Dort würde jemand auf der Straße den Lastwagen der Firma ███████ erwarten. Der Angeklagte beauftragte daraufhin seinen Schwiegersohn Heinz G., zu der bezeichneten Straße zu fahren, um das Metall abzuholen. ██ ██████ wurde von einem der Diebe angehalten und in den Wald geführt. Dort wurde in einer Schneise die gesamte Menge aus dem Fahrzeug des Breidenbach in das Fahrzeug der Angeklagten ███████ verladen. Auf dem Lagerplatz der Angeklagten █████ nahm die Angeklagte Marga G. den Draht entgegen und wog ihn ab. Sie konnte den Verkäufern den Preis von 750 DM aus den Mitteln ihrer Kasse nicht zahlen und ließ sich deshalb von ihrer Mutter weitere 500 DM aushändigen.
Nach diesem Geschäft verkauften dieselben Diebe in kurzen Abständen weitere Längen Kupferdrahtes, indem sie sich unmittelbar an die Angeklagte G. wandten. So überbrachten sie ihr im August 1951 360 Doppelmeter Kupferdraht, für die sie 120 DM erhielten; in einem dritten Fall wurden ihnen 50 DM für 300 bis 400 m Kupferdraht vergütet, während sie schließlich gegen Ende August wiederum einen größeren Posten von 960 m zum Preise von 400 DM veräußerten.
Das Landgericht hat sämtliche Angeklagten mit Recht der Hehlerei für schuldig erachtet. Dass die Angeklagten wussten, wie die Verkäufer den Kupferdraht erlangt hatten, hat das Landgericht mit Hilfe der Beweisregel des § 259 StGB festgestellt. Es hat die Tatsachen, aus denen sich die gesetzliche Schuldvermutung ergab, im einzelnen dargelegt. Diese Feststellungen lassen erkennen, dass das Landgericht die Beweisregel richtig angewandt hat (RGSt 55, 204).
Den Angeklagten musste sich die strafbare Herkunft des Kupferdrahtes aufdrängen. Art, Form und Menge des angelieferten Drahtes war allen Angeklagten bekannt. Die Angeklagte Frieda ████████ hatte den Draht zwar nicht gesehen, war aber von ihrer Tochter über den Inhalt des Kaufangebotes und damit über die Menge und Art des Drahtes unterrichtet worden. Bei den Angeklagten Ernst ████████ und Heinz ████ hat das Landgericht ferner in Betracht gezogen, an welchem Platze der Kupferdraht des ersten Geschäfts den Käufern übergeben worden ist. Hinsichtlich der Angeklagten Marga G. durfte das Landgericht in diesem Zusammenhang noch besonders verwerten, dass die Wiederholung der Angebote in kurzen Abständen durch dieselben unbekannten Verkäufer die Vermutung strafbaren Erwerbs durch Diebstahl aufzwang.
Dass alle Angeklagten ihres Vorteils wegen handelten, weil sie am Gesamterfolg des Unternehmens beteiligt waren, hat das Landgericht ebenfalls mit Recht angenommen. Auch gegen die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs zwischen den einzelnen Teilakten, durch die die Angeklagte Marga G. die Gesamtmenge des gestohlenen Kupferdrahtes erwarb, ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.
Das Landgericht hat auch die Angeklagten Ernst und Frieda S. und Marga G. mit Recht wegen gemeinschaftlicher Hehlerei verurteilt. Die Angriffe der Revision in diesem Punkte gehen fehl. Die Beschwerdeführer verkennen, dass eine ausdrückliche Vereinbarung zum Zusammenwirken nicht erforderlich ist. Als Mittäter handelt auch, wer seinen Tatbeitrag mit dem Willen zur Tatherrschaft und in dem Bewusstsein leistet, dass die eigene Leistung durch die des anderen vervollständigt wird. Ist in einem Geschäft durch Übung oder Anordnung zwischen mehreren Mitunternehmern eine entsprechende Arbeitsteilung entstanden, so bedarf es weiter keiner besonderen Vereinbarung. Nicht erforderlich ist, dass bei der Abwicklung eines solchen Geschäfts der einzelne Mittäter im Bewusstsein der Schuld des anderen handelt (RGSt 63, 102; OGHSt 2, 355).
Der Schuldspruch wegen gemeinschaftlicher Hehlerei bei den Angeklagten Ernst und Frieda ████████ und Marga G. sowie wegen Hehlerei bei dem Angeklagten Heinz G. lässt daher keinen Rechtsfehler erkennen.
3.) Die bisherigen Feststellungen des Landgerichts reichen jedoch nicht aus, um die Anordnung des Berufsverbots zu tragen. Dieser Mangel betrifft alle vier Beschwerdeführer. Die formelhafte Wiedergabe des Gesetzeswortlauts lässt nicht erkennen, ob das Landgericht ausreichend geprüft hat, ob diese Maßnahme bei allen Angeklagten erforderlich ist. Hierzu hätte es der Darlegung von Tatsachen bedurft. Möglicherweise hat das Landgericht auch übersehen, dass bei der Entscheidung nach § 42 l StGB zu beachten ist, ob die Angeklagten im Zeitpunkt der Verbüßung ihrer Strafe noch zur Begehung solcher Straftaten neigen, die im inneren Zusammenhang mit der Berufstätigkeit im Metallhandel stehen. Deshalb musste der Strafausspruch hinsichtlich des Berufsverbots bei allen Angeklagten aufgehoben werden.
Im Übrigen enthalten die Strafzumessungserwägungen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer. Dem Landgericht war es nicht verwehrt, den Angeklagten Ernst ███████ mit einer Strafe zu belegen, die über die der rechtskräftig verurteilten angeklagten Ehefrau H. hinausging. Seine Vorstrafen rechtfertigten diese Abstufung. Dass die Ehefrau ███████ die gleiche Strafe erhielt, die das Landgericht der Ehefrau H. auferlegte, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Zugunsten der Angeklagten ██████ hat das Landgericht trotz des Umfangs ihrer Hehlerei auf ihre schlechte wirtschaftliche Lage und ihre bisherige Straflosigkeit hingewiesen. Solche Umstände lagen bei der Angeklagten Frieda █████████ nicht vor.
| Moericke | Dr. Ludwig | Willms | |||
| Dr. Werner | Maaß |