Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Schuldspruch auf §§ 6 Abs.3, 52a Abs.1 WaffG geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 810/81
Datum
14.04.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete Revision gegen ein Urteil des LG Mainz wegen unerlaubten Erwerbs einer vollautomatischen Schusswaffe und weiterer Delikte. Der BGH verwirft die Revision, ändert aber den Schuldspruch dahin, dass statt § 16 KWKG § 6 Abs. 3 i.V.m. § 52a Abs.1 WaffG Anwendung findet. Die Änderung war zulässig, weil der Angeklagte sich nicht anders hätte verteidigen können; die Strafdrohung blieb unverändert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für in der Kriegswaffenliste aufgeführte Waffen finden die in § 6 Abs. 3 WaffG bezeichneten Vorschriften des WaffG Anwendung, insbesondere § 52a Abs. 1 WaffG, und verdrängen damit die Regelung des § 16 Abs. 1 KWKG.

2

Der Senat kann den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO selbst ändern, wenn dadurch keine Verteidigungsnachteile für den Angeklagten entstehen und kein nachteiliger Rechtsfehler vorliegt.

3

§ 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, sofern ausgeschlossen ist, dass sich der Angeklagte gegen die geändelte Rechtsqualifikation anders hätte verteidigen können.

4

Eine Änderung der gesetzlichen Grundlage der Verurteilung berührt den Strafausspruch nicht, soweit die Strafandrohung der betroffenen Vorschriften gleich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 24. September 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 810/81 in der Strafsache gegen den Religionslehrer Tomislav ███ aus █████, geboren am ████████ 1946 in ███ (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen unerlaubten Erwerbs einer Kriegswaffe u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 1982 gemäß § 349 Abs. 2 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 24. September 1981 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Schuldspruch wie folgt geändert und neu gefasst wird:

Der Angeklagte ist des unerlaubten Erwerbs einer vollautomatischen Selbstladewaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über sie, unerlaubtem Erwerb von Munition und explosionsgefährlichen Stoffen schuldig (§ 6 Abs. 3, § 29 Abs. 1 Satz 1, § 37 Abs. 1 Buchst. d, § 52a Abs. 1 Nr. 1, § 53 Abs. 1, § 40 Abs. 1 Nr. 1 WaffG, § 27 Abs. 1 Nr. 1 SprengstG, § 52 StGB).

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Prüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu dessen Nachteil ergeben. Der Schuldspruch bedarf lediglich insofern einer Änderung, als das Landgericht den Angeklagten unter anderem wegen Erwerbs einer Kriegswaffe nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 KWKG verurteilt hat. Maschinenpistolen und die dazu gehörige Munition sind zwar in der Kriegswaffenliste aufgeführt (Teil B Nr. 29 Buchst. c, Nr. 31 Buchst. b). Gemäß § 6 Abs. 3 WaffG finden bei ihnen aber die in dieser Vorschrift bezeichneten Bestimmungen des WaffG Anwendung, u. a. § 52a Abs. 1 Nr. 1 WaffG. Diese Strafnorm ist für solche Fälle die Spezialbestimmung gegenüber § 16 Abs. 1 KWKG (BGH NStZ 1981, 104). Der Senat hat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte gegen den Vorwurf eines Verbrechens gemäß § 52a WaffG anders hätte verteidigen können als gegen den eines Verbrechens nach § 16 Abs. 1 KWKG.

Durch die Änderung des Schuldspruchs wird der Strafausspruch nicht beeinflusst, da die Strafdrohung in beiden Vorschriften die gleiche ist.

MeyerMeßNiemöller
MüllerGollwitzer
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