Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Hehlerei und Urkundenfälschung bei manipulierten Kraftfahrzeugen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 810/52
Datum
15.05.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen fortgesetzter Hehlerei und Urkundenfälschung verurteilt; ihre Revisionen wurden verworfen. Kernfragen betrafen die Reichweite des Mitwirkens zum Absatz, die Zulässigkeit der Ablehnung eines Beweisantrags und die Feststellung des Wissens um die Diebstähle. Das Gericht hielt Änderungen an Nummern, Umbauten und Beschaffung neuer Papiere für tatbestandsmäßig und bewertete die Rügen als unbegründet bzw. als nicht entscheidungserheblich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mitwirken zum Absatz im Sinne der Hehlerei liegt vor, wenn eine Handlung den Absatz gestohlener Sachen erleichtert oder die Verwertung fördert; hierfür genügt auch eine vorbereitende Hilfeleistung.

2

Es ist nicht erforderlich, dass der Hehler die Veräußerung selbst bewirkt; jede unterstützende Tätigkeit, die den Absatz erleichtert, kann Hehlerei begründen.

3

Die Veränderung von Fahrgestell- und Motornummern sowie sonstige Manipulationen zur Täuschung über die Identität eines Fahrzeugs können den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllen.

4

Die Rüge unzureichender Aufklärung ist unzulässig, wenn die Revision keine konkreten Tatsachen oder Beweismittel benennt, die eine weitergehende Ermittlungs- oder Feststellungspflicht der Kammer rechtfertigen würden.

5

Die fehlerhafte Begründung für die Ablehnung eines Beweisantrags führt nicht zur Aufhebung, wenn anderweitig feststehende Tatsachen (z. B. Kenntnis des Angeklagten) die Entscheidung tragen und die Beweisaufnahme das Ergebnis nicht beeinflusst haben könnte.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 15. Mai 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes!

In der Strafsache gegen ███ █████████████ Wilhelm, aus ██, geboren am █ 1920 in R., █, den Ingenieur Lorenz █, █████████████████ ██████, ████ in ██, Bez. ████, wegen fortgesetzter Urkundenfälschung u. a. hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. August 1953, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Henneka als Vorsitzender, Bundesrichter Peetz, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der ████████████████,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 15. Mai 1952 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte ███ wegen fortgesetzter Hehlerei in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung zu sieben Monaten Gefängnis, der Angeklagte ███ wegen fortgesetzter Hehlerei zu vierzehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Die Händler ███ und ███ hatten im Jahre 1951 zahlreiche neuwertige Volkswagen gestohlen, diese verändert und nach Erwirkung neuer Kraftfahrzeugpapiere veräußert. Die beiden Angeklagten haben dabei mitgewirkt:

███ war Inhaber einer Kraftfahrzeugwerkstatt und half in sechs Fällen gegen Bezahlung, indem er ein anderes Fahrgestell einbaute, neue Fahrgestellnummern und einzelne Zahlen der Motornummern änderte und einschlug; die Wagen umspritzte. Er wusste in den letzten fünf Fällen, dass die Wagen gestohlen waren.

███ war Ingenieur und Sachverständiger beim Technischen Überwachungsverein in Köln, der vor Erteilung neuer Kraftwagenpapiere die Verkehrssicherheit überprüfen muss. ██ und ██ beantragten wiederholt neue Kraftwagenpapiere mit der Begründung, die (gestohlenen und aus Einzelteilen zusammengesetzten) Wagen seien aus Eigenbesitz und mit Herkunftsnachweis über die verbauten Einzelteile zu erbringen. ██████ war ihnen dabei behilflich, indem er bei verschiedenen Verkehrsämtern unter Ausnutzung seiner Bekanntschaft und des ihm als Sachverständigen entgegengebrachten Vertrauens die Ausstellung der Papiere ohne nähere Prüfung erwirkte. Teilweise ließ er die Zulassung auf seinen Namen mit verschiedenen Anschriften aussprechen, teilweise kaufte er die neuen Fahrgestelle auf seinen Namen. Der letzte Wagen wurde auf den Namen seiner Frau zugelassen und ihm als Entgelt für seine Bemühungen von ███ und ████████████████ überlassen. Die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte in den letzten elf Fällen wusste, dass die Volkswagen gestohlen waren.

Beide Angeklagten haben gegen das Urteil Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Bestimmungen rügen. Die Revisionen sind unbegründet.

I. Die Verfahrensrügen

Die Revision des Angeklagten ███ rügt Verletzung der Aufklärungspflicht, weil die Strafkammer nicht genügend erörtert habe, ob nicht der Angeklagte vorwiegend im Interesse der Vortäter gehandelt habe. Diese Rüge ist unzulässig, weil die Revision weder Tatsachen noch Beweismittel angibt, die zu einer weiteren Aufklärung nach dieser Richtung drängten (BGHSt 2, 168). Die Strafkammer hat die Beweggründe des Angeklagten ausreichend festgestellt.

Der Angeklagte ██ rügt die unzulässige Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages. Er hatte sich auf die Bediensteten des Überwachungsvereins Köln als Zeugen dafür berufen, dass nach dem Auftreten von ███ und ██████ und den von ihnen vorgelegten Unterlagen weder die Zeugen noch der Angeklagte einen Verdacht bezüglich der vorgeführten Wagen geschöpft hatten oder schöpfen konnten. Die Strafkammer hat in den Gründen (S. 18) dazu ausgeführt, dass es auf diesen Bevieisanttrag „nicht mehr ankomme“, denn die übrigen Bediensteten brauchten nicht das zu erkennen, was der Angeklagte auf Grund seiner engen Beziehungen zu den Dieben erkannt hatte. Diese Begründung entspricht zwar nicht dem § 244 Abs. 3 StPO; sie erschöpft auch nicht den Beweisantrag, weil behauptet war, auch der Angeklagte selbst habe keinen Verdacht schöpfen können.

Trotzdem ist die Ablehnung im Ergebnis nicht zu beanstanden, sodass das Urteil auf dieser Gesetzesverletzung nicht beruht. Darf ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen sei, das liegt aber nicht vor. Die Strafkammer hat als erwiesen angenommen, dass der Angeklagte ████████ auf Grund seiner engen Beziehungen zu ████ positiv wusste, dass die Volkswagen gestohlen waren (S. 13), dass er die wahren Zusammenhänge kannte (S. 18) und über die Herkunft der Wagen aus Diebstählen vollständig unterrichtet war (S. 18). Es ist woher der Angeklagte im Einzelnen diese Kenntnis hatte, dazu war die Strafkammer auch nicht verpflichtet. Wenn so der Angeklagte ██ auf andere Weise vollständig in die Diebstähle eingeweiht war, war es unerheblich, ob ██ und ███ auf den Zulassungsstellen so geschickt vorgingen, dass kein Verdacht geschöpft werden konnte. Die Strafkammer hat nicht angenommen, dass der Angeklagte aus dem Verhalten der Diebe im Zulassungsverfahren Verdacht geschöpft habe, sondern dass er anlässlich seiner nahen Beziehungen zu ███ von diesem voll unterrichtet war. Dann war es für die Entscheidung ohne Bedeutung, ob aus den Unterlagen oder dem Auftreten der Diebe vor dem Überwachungsverein Verdacht geschöpft werden konnte oder geschöpft worden ist.

Am Schluss des Beweisantrages heißt es zwar, dass dem Angeklagten keine Umstände bekannt geworden seien, aus denen man einen Diebstahl hätte annehmen müssen, doch ist dieser Satzteil erkennbar nur als Schlussfolgerung aus der unter Beweis gestellten Tatsache gedacht, weil er mit den Worten „das heißt“ angefügt ist. Die Zeugen sollten nur den ersten Teil des Antrages bestätigen, nämlich die Kenntnis des Angeklagten bekunden; insoweit waren sie entweder völlig ungeeignete Beweismittel oder aber der Antrag war mangels Angabe näherer und bestimmter Tatsachen insoweit kein Beweisantrag.

II. Die Sachrügen

Die Tatbestandsmerkmale der Hehlerei sind bei beiden Angeklagten einwandfrei festgestellt. Zimmermann hat den einen für seine Frau bestimmten Wagen „an sich gebracht“, im Übrigen haben die Angeklagten beim Absatz der gestohlenen Wagen mitgewirkt. Dazu ist nicht erforderlich, dass der Hehler das Absatzgeschäft, also die Veräußerung, selbst bewirkt. Mitwirken bedeutet eine unterstützende und fördernde Tätigkeit. Es genügt also jede Handlung, die den Absatz erleichtert, auch eine Hilfeleistung nur bei der Vorbereitung der Verwertung. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zwar in einer Entscheidung vom 24. Januar 1952 (BGHSt 2, 135, 137) ausgeführt, dass das Mitwirken zum Absatz eine Tätigkeit voraussetze, die für den Dieb ein Beginn des Absatzes ist. Diese Entscheidung bezieht sich jedoch nur auf die Frage, unter welchen Begleitumständen die Verwahrung einer Sache mit dem Ziel späteren Absatzes ein Mitwirken zum Absatz sein kann. Sie bedeutet deshalb keine Abweichung von der überlieferten Rechtsprechung, dass jede den Absatz erleichternde und die Verwertung fördernde Hilfeleistung schon ein Mitwirken zum Absatz sein kann (RGSt 53, 179; 55, 58; GoltdArch 64, 122). An dieser Auffassung hält der Senat fest.

Unter Anwendung dieser Grundsätze sind mit Recht die Veränderungen der am Kraftwagen befindlichen Nummern, die sonstigen verändernden Umbauten oder Einbauten und das Umspritzen der Wagen zur Ermöglichung eines unauffälligen Absatzes als Mitwirken zum Absatz gewertet. Dasselbe gilt für die Hilfeleistung bei der Beschaffung neuer Kraftwagenpapiere. Die übrigen Voraussetzungen der Hehlerei sind einwandfrei festgestellt. Der Wille der Angeklagten, den Absatz zu erleichtern, ist sogar typisch für die Hehlerei. Die Wiederbeschaffung durch die Bestohlenen erschwert wird. Die Angeklagten sind nicht dadurch beschwert, dass die Tat nicht auch gleichzeitig als Begünstigung gewertet ist, was möglich gewesen wäre (BGHSt 2, 362).

Keine Bedenken bestehen gegen die Annahme einer Urkundenfälschung durch Veränderung der Fahrgestell- und Motornummern der gestohlenen Kraftfahrzeuge (RGSt 68, 94).

Die Strafzumessung lässt ebenfalls keine Rechtsfehler ersehen.

Bundesrichter Henneka ist ortsabwesend und beurlaubt, kann deshalb nicht unterschreiben.

PeetzDr. Arndt
Dr. BaldusDr. Menges