BGH: Herabsetzung des Strafausspruchs wegen unvertretbarer Verfahrensverzögerung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 80/97
- Datum
- 19.03.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine unvertretbare Verzögerung des Verfahrens nach der Urteilsverkündung, die auf die Sachbehandlung in der Justiz zurückzuführen ist, rechtfertigt zugunsten des Angeklagten eine Berücksichtigung bei der Strafzumessung.
Bei jungen Erwachsenen ist besonderes Gewicht darauf zu legen, sie rasch einem geordneten und wirksamen Strafvollzug zuzuführen; erhebliche Verfahrensverzögerungen können die erzieherische Wirkung des Vollzugs beeinträchtigen und strafmildernd zu berücksichtigen sein.
Ergibt die Verfahrensverzögerung einen erheblichen Verfahrensmangel, kann der Revisionssenat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 2 StPO von einer Zurückverweisung an den Tatrichter absehen und selbst abschließend entscheiden, wenn jede weitere Verzögerung den Mangel verschärft.
Verzögerungen, die in der Sachbehandlung beim Landgericht oder der Staatsanwaltschaft liegen, sind dem Angeklagten nicht anzulasten und können strafmildernd berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 22. November 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 80/97
vom 19. März 1997
in der Strafsache gegen
████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ 1973 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. März 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 22. November 1995, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch teilweise aufgehoben. Der Angeklagte wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Computerbetruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die dagegen eingelegte, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil aufgedeckt. Der Strafausspruch unterliegt jedoch der Abänderung, weil das Verfahren nach Erlass des tatrichterlichen Urteils unvertretbar verzögert worden ist; dies hat der Senat von Amts wegen
zu berücksichtigen (BGH NStZ 1995, 335 m. Anm. Uerpmann; 1997, 29 m. Anm. Scheffler).
Das angefochtene Urteil ist nach eintägiger Verhandlung am 22. November 1995 verkündet worden. Obwohl eine Gegenerklärung zur Revisionsbegründung des Angeklagten nicht abgegeben wurde, übersandte die Staatsanwaltschaft die Akten erst am 31. Januar 1997 an den Generalbundesanwalt, wo sie am 4. Februar 1997 eingingen. Die Verzögerung ist allein auf die Sachbehandlung im Bereich der Justiz – sowohl beim Landgericht wie bei der Staatsanwaltschaft – zurückzuführen. Sie wiegt schwer und kann nicht hingenommen werden. Der Angeklagte war zur Tatzeit 22 Jahre alt; bei ihm als jungem Erwachsenen war in besonderer Weise darauf Bedacht zu nehmen, ihn möglichst rasch einem geordneten und sinnvollen Strafvollzug zuzuführen, damit die vorhandenen erzieherischen Einwirkungsmöglichkeiten nicht verschüttet werden. Er war geständig und hat sich bei den Opfern entschuldigt; Nachlässigkeiten bei der verfahrensmäßigen Behandlung seiner Sache wirken vorhandenen positiven Entwicklungsansätzen entgegen.
Der Senat hat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 2 StPO von einer Aufhebung des Strafausspruchs und der Zurückverweisung an den Tatrichter abgesehen. Eine abschließende Sachentscheidung des Senats ist geboten, weil jede weitere Verzögerung den Verfahrensmangel intensiviert (BGH NStZ 1997, 29). Daher hat der Senat die wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verhängte Einsatzstrafe von acht Jahren sechs Monaten auf acht Jahre herabgesetzt und die Gesamtfreiheitsstrafe auf acht Jahre sechs Monate ermäßigt.
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