Revision wegen Hehlerei: Aufhebung und Zurückverweisung aufgrund widerspruchsloser Feststellungen und Vorsatzmängeln
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 809/52
- Datum
- 23.10.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Hehlerei setzt voraus, dass der Tatrichter entweder aus dem gesamten Sachverhalt selbst den Vorsatz feststellt oder, falls dies nicht möglich ist, ausschließlich die gesetzliche Beweisregel anwendet; eine Vermengung beider Begründungsgründe ist rechtsfehlerhaft.
Für die Anwendung der gesetzlichen Beweisregel nach § 259 StGB kommen nur solche äußeren Umstände in Betracht, die dem Täter zur Tatzeit von außen das Wissen um die strafbare Herkunft der Sache aufdrängen; das eigene Verhalten des Täters ist hierfür nicht als solcher äußerer Umstand im Sinne der Vorschrift geeignet.
Unklare oder widersprüchliche Feststellungen über Tatumfang, Tatzeit und Herkunft des Tatguts machen das Urteil aufhebungsbedürftig, da sie eine verlässliche Sachverhaltsgrundlage für Schuldspruch und Strafzumessung fehlen lassen.
Bei fortlaufendem Ankauf von Metallen in einem einzigen Gewerbebetrieb ohne erforderliche Erlaubnis liegt grundsätzlich ein (gegebenenfalls fortgesetztes) Vergehen nach dem Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen vor; die Annahme mehrerer selbständiger, in sich fortgesetzter Vergehen ist nur bei tatsächlicher Zersplitterung des Tatgeschehens gerechtfertigt.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 11. Juli 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rohproduktenhändler Peter Christian F ██ aus ████, geboren ██████████████ in ███, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ als ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 11. Juli 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und wegen Vergehens gegen §§ 1, 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen zu einem Jahr Zuchthaus und einhundertfünfzig Deutsche Mark Geldstrafe, für je zehn Deutsche Mark einen Tag Gefängnis, ersatzweise für je zehn Deutsche Mark,
verurteilt.
Die Sachbeschwerde, die er mit der Revision erhebt, greift durch. Infolgedessen bedürfen die im Übrigen offensichtlich unbegründeten Verfahrensrügen keiner Erörterung. Was die Revision selbst in sachlicher Hinsicht ausführt, kann ihr zwar nicht zum Erfolg verhelfen. Die Nachprüfung des Urteils ergibt jedoch, dass es aus anderen Gründen nicht bestehen bleiben kann.
1.) Widersprüchlich und unklar sind die Feststellungen über den Umfang des von dem Angeklagten gehehlten Gutes.
Nach der Sachdarstellung lieferte der ██████████ vom 21. Februar bis zum 17. Mai 1951 an den Großhändler ██ ████ insgesamt etwa 600 kg Kupfer. Hiervon, der gestohlen war, hatte der Angeklagte von ██, dem Dieb, gekauft. ██████ war wegen Diebstahls von etwa 900 kg kupfernen Oberleitungsdrahts rechtskräftig verurteilt worden. Von diesem Draht brachte er dem Angeklagten von Ende Februar bis Ende Juni laufend Mengen von je mindestens 10 kg.
In der Beweiswürdigung spricht die Strafkammer die Überzeugung aus, dass die Oberleitungsdiebstähle in der Zeit vom 23. März bis zum 21. Juni 1951 dem Angeklagten geliefert worden seien. Das Urteil ist also zunächst hinsichtlich der Menge des gehehlten Gutes widersprüchlich. Nach der Sachdarstellung hat der Angeklagte einen Teil von 600 kg von ███ bezogen. Nach der Beweiswürdigung müssen es 90 kg gewesen sein.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass dem Schuldspruch nur die in der Sachdarstellung angegebene Menge zugrunde liegt, bleibt das Urteil unklar, weil ihm nicht zu entnehmen ist, wie großer Teil von 600 kg von ███ stammte.
Hinzu kommt ein weiterer Widerspruch. Nach der Sachdarstellung hat der Angeklagte von Ende Februar, nach der ███████████████ erst vom 23. März 1951 gestohlenen Kupferdraht von ██ gekauft. Auch daraus ergibt sich, dass sich die Strafkammer über den Umfang der Straftat des Angeklagten nicht klar gewesen ist. Hierfür spricht ferner Folgendes:
Zur inneren Tatseite führt das Urteil aus, der Angeklagte habe „zunächst geglaubt, ████ ███████ das Buntmetall als Abfallprodukt aus elektrischen Geräten“ erhalten zu haben, jedoch „bald“ Bedenken bekommen. Der Angeklagte ist also bei den ersten Ankäufen gutgläubig gewesen und deshalb insoweit keiner vorsätzlichen Hehlerei nach den §§ 259, 260 StGB schuldig. Auch aus diesem Grunde kann die Straftat des Angeklagten ihrem Umfange nach nicht der Sachdarstellung des Urteils entsprechen.
Nun hat die Strafkammer allerdings nach der damaligen Rechtslage die Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus verhängt. Auf sie wäre auch dann zu erkennen gewesen, wenn der Angeklagte sich überhaupt, wenn auch nur im geringsten Umfange, der gewerbsmäßigen Hehlerei schuldig gemacht hätte. Das ist jedoch bisher nicht sicher, da auch die Feststellungen zur inneren Tatseite fehlerhaft sind. Aus diesem Grunde kann das Urteil jedenfalls nicht bestehen bleiben.
2.) Zum Vorsatz der Hehlerei heißt es im Urteil:
„Es ist erwiesen, dass der Angeklagte bei Ankauf des Kupfers das Bewusstsein hatte, dass es mittels einer strafbaren Handlung erlangt war. Denn es sind im vorliegenden Fall Umstände vorhanden gewesen, die dem Angeklagten als denkendem Menschen die Überzeugung von der strafbaren Herkunft der Kupferstabe aufdrängen mussten.“
Im Anschluss daran werden dann diese Umstände geschildert. Hierzu ist folgendes zu bemerken:
Eine Verurteilung nach § 259 StGB setzt voraus, dass der Tatrichter entweder Vorsatz, unbedingten oder bedingten, feststellt oder von der gesetzlichen Beweisregel Gebrauch macht. Es ist aber ein Rechtsfehler, diese Dinge miteinander zu vermengen. Der Tatrichter muss zunächst prüfen, ob er selbst aus dem gesamten Sachverhalt auf den Vorsatz des Angeklagten schließen kann. Ist dies der Fall, dann ist für die Beweisregel kein Raum. Erwähnt er sie dennoch, so deutet dies darauf hin, dass er von dem Vorsatz des Angeklagten eben nicht überzeugt gewesen ist.
Glaubt der Tatrichter nicht, aus dem Sachverhalt auf den Vorsatz des Angeklagten schließen zu können, dann genügt es, wenn er die Umstände anführt, nach denen der Täter einen strafbaren Vorerwerb annehmen musste. Hierfür kommen jedoch nur solche Umstände in Betracht, die dem Angeklagten zur Tatzeit von außen her das Wissen um den Makel der Sache aufdrängen mussten.
Gegen diese Rechtsgrundsätze verstößt das Urteil, denn es begründet die Annahme, dass der Angeklagte vorsätzlich gehandelt habe, mit der Beweisregel. Ausserdem führt es unter den „Umständen“ dann auch das eigene Verhalten des Angeklagten an. Aus ihm darf der Richter zwar selbst den Vorsatz des Täters folgern. Es ist aber kein Umstand i.S. des § 259 StGB (vgl. RGSt 55, 204; 64, 4; BGHSt vom 29.5.1952 – 5 StR 441/52).
Die Verurteilung wegen Hehlerei lässt sich daher nicht aufrechterhalten.
3.) Rechtsirrig ist schließlich die Auffassung der Strafkammer, wonach zwei selbständige, in sich fortgesetzte Vergehen nach den §§ 1, 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen gegeben seien. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Angeklagte sowohl das gestohlene Kupfer wie das weitere einwandfreie Buntmetall in dem einen Gewerbebetrieb aufgekauft, den er ohne die erforderliche Erlaubnis führte. Hiernach hat er sich nur eines (fortgesetzten) Vergehens nach den §§ 1, 16 und gegebenenfalls in Tateinheit mit (gewerbsmäßiger) Hehlerei schuldig gemacht.
| Moericke | Dr. Ludwig | Dr. Menges | |||
| Dr. Sauer | Dr. Willms |