Treffer
BGH Urteil

Unterlassene Feststellung des erpresserischen Menschenraubs – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 80/84
Datum
02.05.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt; die Staatsanwaltschaft revidierte. Der BGH stellte fest, dass die Strafkammer die Tatbestandsergänzung des erpresserischen Menschenraubs (§239a StGB) übersehen habe. Das Urteil und die Einziehungsentscheidung wurden aufgehoben; die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch nicht selbst abändern (§265 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Erpresserischer Menschenraub (§239a StGB) liegt vor, wenn der Täter die körperliche Freiheit eines Opfers beeinträchtigt (z.B. Festhalten) und dies in Zwecke der Erpressung einbezogen ist; er kann in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung stehen.

2

Die rechtliche Würdigung der Tat obliegt dem Tatrichter nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung; die rechtliche Einordnung im Eröffnungsbeschluss oder der Anklage bindet das Gericht nicht.

3

Bei unvollständiger rechtlicher Würdigung ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen; das Revisionsgericht darf den Schuldspruch nicht von sich aus abändern (§265 StPO).

4

Die Aufhebungsfolgen erstrecken sich auch auf die mitverurteilten Einziehungsentscheidungen, sofern deren Voraussetzungen nicht rechtsfehlerfrei festgestellt sind; die Nachprüfung einschlägiger Einziehungsnormen (z.B. §74 StGB) obliegt der neu entscheidenden Kammer.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 20. September 1983

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

in der Strafsache gegen den Einsatzleiter Horst K[REDACTED] aus F[REDACTED], geboren am [REDACTED] 1935 in S[REDACTED] (Polen), wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Mai 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Müller, Dr. [REDACTED], Dr. Meyer, B. Maier, Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. September 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, wobei es jeweils den Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB zugrunde legte. Es hat außerdem auf Einziehung einer Gaspistole mit Munition und Zubehör, einer Maske, einer Strickweste und einer Plastiktüte erkannt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

In der Revisionsbegründungsschrift beantragt die Beschwerdeführerin ohne Einschränkung die Aufhebung des angefochtenen Urteils, wendet sich dann aber nur gegen die Annahme minder schwerer Fälle. Es kann dahingestellt bleiben, ob dadurch die Revision auf den Strafausspruch beschränkt werden sollte. Denn die Beschwerdeführerin beanstandet unter anderem, die Strafkammer habe im Hinblick auf die bei den Taten eingesetzte Gaspistole den Eindruck unberücksichtigt gelassen, „den diese Waffe nach dem Täterplan auf die bedrohten Personen machen muss und auch gemacht hat …“ (S. 2 der Revisionsbegründungsschrift).

Sie rügt damit nicht nur, dass ein Strafschärfungsgrund unberücksichtigt blieb, sondern greift auch die Feststellungen der Strafkammer zum Schuldumfang an. Eine Beschränkung des Rechtsmittels auf den Strafausspruch ist daher nicht eingetreten.

Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, weil die Strafkammer die Taten des Angeklagten in rechtlicher Hinsicht nicht erschöpfend gewürdigt hat.

Nach den Feststellungen packte der Angeklagte bei dem ersten Überfall auf die Sparkasse „eine Kundin am Arm … und erklärte, dass ein Überfall im Gange sei. Dabei hielt er die Waffe der Kundin an den Kopf, um allen anwesenden Personen den Ernst der Lage klarzumachen und sie dazu anzuhalten, keinen Widerstand zu leisten und seinen Anordnungen zu folgen“ (UA S. 5).

Auch bei der zweiten Tat „packte er eine anwesende Kundin am Arm und hielt die Waffe auf sie gerichtet, um sie und die anwesenden Personen mit der Folge einzuschüchtern, keinen Widerstand zu leisten und seinen Weisungen nachzukommen“ (UA S. 6).

Damit hat sich der Angeklagte jeweils in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung auch des erpresserischen Menschenraubs (§ 239a StGB) schuldig gemacht, sodass der Schuldspruch des angefochtenen Urteils unvollständig ist. Dass Anklage und Eröffnungsbeschluss die Taten ebenfalls jeweils nur als schwere räuberische Erpressung werteten, steht dem nicht entgegen. Denn mit der Erhebung der Anklage wird die ganze Tat im verfahrensrechtlichen Sinne der Urteilsfindung des Tatrichters unterbreitet. Er muss diese Tat deshalb nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in rechtlicher Hinsicht, so wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt, ohne Bindung an die dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte rechtliche Bewertung erschöpfend aburteilen (BGH NStZ 1983, 174; BGH, Urteil vom 18. Mai 1983 – 2 StR 135/83).

Der Senat kann den Schuldspruch im Hinblick auf § 265 StPO nicht von sich aus abändern.

Die Urteilsaufhebung umfasst auch die Entscheidung über die Einziehung.

Die neu entscheidende Strafkammer wird zu prüfen haben, ob für den Aufsatz zum Verschießen von Leuchtspurmunition und für die gesamte sichergestellte Munition die Voraussetzungen des § 74 StGB vorliegen.

RiBGH Dr. Müller ist in Urlaub ortsabwesend und kann nicht unterschreiben

MöslMaier
MeyerGollwitzer
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