Revision: Aufhebung der Strafaussetzung und Zurückverweisung wegen fehlender Prüfung von §56 Abs.3 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 80/79
- Datum
- 18.04.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Sachrüge, die sich in Angriffen gegen die vom Tatrichter getroffene Beweiswürdigung erschöpft, reicht nicht zur Aufhebung des Schuldspruchs; die Revisionsprüfung ist auf rechtliche Fehler begrenzt.
Die allgemeine Sachrüge führt nur dann zur Aufhebung, wenn sie einen durchgreifenden Rechtsfehler aufzeigt und nicht lediglich die tatrichterliche Würdigung in Frage stellt.
Bei der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung nach §56 StGB hat das Gericht insbesondere zu prüfen und darzulegen, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe gebietet; dies ist insbesondere erforderlich, wenn die Strafe wegen des Ausmaßes der Schuld im oberen Strafrahmen angesetzt wurde.
Das Revisionsgericht kann den Urteilspunkt über die Strafaussetzung aufheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen, soweit Verfahrens- oder Ermessensfehler vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht (Schwurgericht) Lahn-Gießen, 16. Oktober 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 80/79
in der Strafsache gegen den Polizeioberkommissar Fritz ███████████████ aus ██, geboren am █████ in ██ wegen fahrlässiger Körperverletzung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. April 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Willms, Prof. Dr. Kirchhof, Dr. Meyer, B. Maier als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████████████████ als ███████████ des Angeklagten, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Lahn-Gießen vom 16. Oktober 1978 im Ausspruch über die Strafaussetzung mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.
Gründe
Dem Angeklagten fallen die Kosten seines Rechtsmittels zur Last.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt und zwei Pistolen eingezogen.
Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf Verletzung sachlichen Rechts gestützten, vom Generalbundesanwalt nur zum Teil vertretenen Revision dagegen, dass der Angeklagte nicht wegen versuchten Totschlags verurteilt und dass ihm Strafaussetzung gewährt worden ist.
Der Angeklagte rügt mit seiner auf den Strafausspruch beschränkten Revision allgemein Verletzung sachlichen Rechts.
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat nur hinsichtlich des zweiten Begehrens Erfolg.
Ihr Vorbringen gegen die Verneinung des Tötungsvorsatzes erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung. Wie die Begründung auf Seite 15 Abs. UA erkennen lässt, hat er berücksichtigt, dass es sich bei dem Angeklagten um einen überdurchschnittlichen Schützen handelt. Ferner ist dem Urteil zu entnehmen, dass das Landgericht die von der Beschwerdeführerin vermisste Gesamtwürdigung aller für und gegen einen Tötungsvorsatz sprechenden Gründe vorgenommen hat (S. 17 Abs. 2 UA).
Die Prüfung des Schuldspruchs auf die allgemeine Sachrüge hat ebenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben. Das gleiche gilt bezüglich des Rechtsfolgenausspruchs und der Ablehnung einer Einziehung des Fahrzeugs des Angeklagten.
Jedoch muss die Aussetzung der Strafvollstreckung aufgehoben werden. Zwar bietet das Urteil keinen Anhalt dafür, dass das Schwurgericht den Begriff der „besonderen Umstände“ im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 11. November 1975 – 1 StR 565/75 – und vom 20. Januar 1976 – 1 StR 799/75 –) verkannt hat. Zu Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft aber, dass sich das Landgericht nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe gebietet. Da der Tatrichter die Strafe wegen „des Ausmaßes der Schuld“ dem oberen Bereich des Strafrahmens entnommen hat, durfte er aus diesem Grunde von Ausführungen zu § 56 Abs. 3 StGB nicht absehen.
II. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist in vollem Umfang unbegründet. Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts sind rechtlich unbedenklich.
Schumacher Willms Kirchhof Meyer Maier