Aufhebung des Strafausspruchs wegen widersprüchlicher Strafzumessung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 807/82
- Datum
- 21.01.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung darf eine Erhöhung der Strafe wegen eines vermeintlich „professionellen Vorgehens" nur erfolgen, wenn dies durch die Feststellungen zur konkret verurteilten Tat gedeckt ist.
Widersprüchliche Feststellungen des Gerichts – etwa Besserung durch frühere Strafen und zugleich die Notwendigkeit einer abschreckenden, spürbaren Strafe – sind zu klären; andernfalls ist der Strafausspruch aufzuheben.
Das Gericht muss sich in den Urteilsgründen mit den Einlassungen des Angeklagten zu Sachverhalten auseinandersetzen, die es für die Strafzumessung heranzieht, auch wenn diese ausländische Verurteilungen betreffen.
Eine Aussetzung der Strafvollstreckung nach §56 Abs.2 StGB setzt nicht voraus, daß bei der Tat eine "besondere Konfliktlage oder Drucksituation" bestanden hat; §56 Abs.2 ist nicht auf solche Situationen beschränkt.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 24. September 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 807/82 vom 21. Januar 1983
in der Strafsache gegen Kurt ███ aus ████████, geboren █████████ 1956 in ███ ████ wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Januar 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 24. September 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das nur noch den Strafausspruch betreffende Urteil muß auf die Revision des Angeklagten aufgehoben werden.
Das Landgericht hat straferschwerend gewertet, daß er mit erheblichen Mengen Rauschgift Handel getrieben hat, ferner, daß aus seinem Verhalten „anlässlich der Tatausführung“ ein „durchaus professionelles Vorgehen“ zu erkennen sei; den Urteilsfeststellungen läßt sich jedoch ein solches Vorgehen bei der den Gegenstand des Schuldspruchs bildenden Tat nicht entnehmen.
Angesichts des gewählten Wortlauts ist auszuschließen, daß sich diese Strafzumessungserwägung auf das Geschehen bezieht, das zu der Verurteilung des Angeklagten in Spanien führte. Davon abgesehen hat sich das Landgericht nicht mit der Einlassung des Angeklagten zu diesem Fall auseinandergesetzt.
Allerdings ist es in Übereinstimmung mit ihr zu dem Ergebnis gelangt, daß die zweijährige Inhaftierung des Beschwerdeführers in Spanien positiv auf ihn eingewirkt hat und bei ihm Veränderungen in seiner Einstellung zu Rauschgiftdelikten eingetreten sind. Mit diesen Feststellungen ist aber nicht vereinbar, wenn bei der Endabwägung die Strafe unter anderem damit begründet wird, daß die Strafe spürbar sein müsse, um auf den Angeklagten einzuwirken und ihm das Unrecht und die Gefährlichkeit seines Verhaltens deutlich zu machen.
Da schon wegen dieser Widersprüche das Urteil nicht bestehen bleiben kann, braucht nicht erörtert zu werden, ob die Begründung insofern gegen § 46 Abs. 3 StGB verstößt, als das Landgericht straferschwerend gewertet hat, daß der Angeklagte – der als Täter verurteilt worden ist – „mit eigenem Entscheidungsspielraum“ gehandelt hat.
Die Verneinung besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Begründung gibt jedoch Anlaß zu dem Hinweis, daß eine Aussetzung der Strafvollstreckung nach dieser Bestimmung nicht eine „besondere Konfliktlage oder Drucksituation bei der Tat“ voraussetzt.
Ferner empfiehlt der Senat, den Schuldspruch in die neue Entscheidung mit aufzunehmen, damit diese aus sich heraus verständlich ist.
| Meyer | Moosl | Maier | |||
| Miller | Niemöller |